Hund nur im Garten halten artgerecht?

Also, die Nachbarn meiner Tante haben seit ein paar Monaten einen Husky, er ist jetzt auch noch nicht ausgewachsen. höchstens 9 Monate-1 Jahr. Er wird allerdings NUR im Garten gehalten. Er hat zwar eine Holzhütte, futter und wasser, und ein spielzeug, ist aber auch in der mitte des gartens an einem sonnenschirn festgeleint. es geht, soweit ich es merke, niemand mit ihm spazieren und keiner sitzt auch nur für ein paar minuten nach draußen um mit ihm zu spielen, gassi zu gehen bzw. ihm einfach nur aufmerksamkeit zu schenken. und das im winter. letztens bin ich an den zaun um ihn "zu trösten" und er hat dann ganz laut aufgejault. ich hab meine hand ausgestreckt und er ist die ganze zeit "dagegengelaufen" so als wollte er das ich ihn weiterstreichele. leider weiß ich nicht ob das noch artgerecht ist. einmal (im sommer) haben sie die gartentür kurz aufgemacht, damit jemand zum grillen vorbeikommen konnte und er ist ca. 300 m weit weg gerannt und die besitzer haben es nicht mitbekommen bzw. es hat sie nicht gejuckt! ich bin dem husky hinterhergerannt und hab ihn am halsband wieder zurückgeführt. kein danke kam von den nachbarn, nichts. die haben den wortlos angeleint und haben die tür geschlossen. seitdem haben die da einen riegel davor. (ist so ne hohe holztür)

ich würd ihn da gerne "retten" aber ich weiß auch das huskys einer gewissen kälte standstehen können. nur der hund liegt nicht in der hoffentlich warmen hütte , sondern läuft unruhig im kreis umher, kratzt an der balkontür, weil er rein möchte. die familie hat auch zwei jüngere kinder, die ihn scheinbar auch nicht so mögen. soweit ich weiß hat er aber keine verletzungen, er wird nicht geschlagen etc. dem hund geht es einfach psychisch schlecht, er ist gelangweilt, zu wenig auslauf, er ist alleine. im sommer sitzen die wenigstens auf der terrasse (grillen etc.) aber jetzt wo winter ist..? was kann ich machen, um den hund zu "retten"? mit den nachbarn reden bringt nichts, die werden "das dreckige große vieh" nicht nach hause schleppen. da bleibt echt die frage offen, wieso sie den hund überhaupt angeschafft haben. soll ich sie evtl. mal fragen, ob ich mit dem hund umsonst gassi gehen würde? hatte das so oder so vor.

p.s. meine tante hat kontakt zu den nachbarn (die frau macht ihr immer die gelnägel :D) und ich könnte sie fragen, aber sie könnte nicht viel machen, außerdem sagt sie immer das das ein husky sein und der die kälte standhält. ja ok es sind evtl. 0-5 grad hier, aber der langweilt sich doch zu tode oder nicht !??!?!

leute hilft mir ich hab echt ein schlechtes gewissen weil ich hab das gefühl der hund vertraut mir das ich ihn da raushole (?) ♥

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Schreib eine Mail mit der Sachverhaltsdarstellung (kannst Du ja hier rauskopieren) an Dein örtlich zuständiges Ordnungsamt. Die werden die Sache dann weiter verfolgen !

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Die Frage selbst impliziert das Erfordernis einer möglichst einfachen Antwort : NEIN ! NIEMAND DARF IN DEUTSCHLAND VERFASSUNG ODER GESETZE "BRECHEN".

Im übrigen halte ich es nicht wirklich für eine Frage, sondern eher für eine Art "mal-so-daher-behauptet".

Im übrigen wäre es "hunderttausendfach" gar nicht möglich, weil mehrere Institutionen über die Einhaltung der hier geltenden Normen wachen : Staatsanwaltschaften, Gerichte, Bundestag, Presse und nicht zuletzt der Souverän ! Und wer ist das wohl ?

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Jede Kreis-, Stadt- oder Gemeindeverwaltung ist eine eigene "öffentliche Stelle" im Sinne des jeweils einschlägigen Landes-Datenschutzgesetzes (L-DSG). Die Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen öffentlichen Stellen ist im jeweiligen L-DSG geregelt - in NRW ist es der § 14 Datenschutzgesetz Nordhein-Westfalen (DSG NRW) "Übermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs" :https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3520071121100436275#det334218

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Ich möchte mich auf "Torderschatten" und "paulklaus" beziehen.

1. Viel VIEL VIIIEEEL lesen (mehrere hundert Bücher ist tatsächlich Minimum)

2. Intensiv Orthgraphie, Grammatik und Interpunktion lernen

3. Sich beim Schreiben konzentrieren und das Gelesene aus 1. und das Gelernte aus 2. anwenden

4. Wenn Du zu 1. bis 3. keine Lust haben solltest, ist das nicht schlimm. Dann befolgst Du eben einfach 5.

5. SCHREIBE KEINE KURZGESCHICHTEN ! SCHREIBE AM BESTEN ÜBERHAUPT GAR NICHTS !!!! Es gibt sooooviel andere schöne Hobbies.

Alles Gute für Dich !

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Für die öffentlichen Stellen der Länder und für die Gemeinden gelten die jeweiligen Landes-Datenschutzgesetze. Für alle öffentlichen Stellen des Bundes und für juristische Personen des privaten Rechts (also wirtschaftliche Unternehmen) gilt das Bundesdatenschutzgesetz. Beide Gesetze sind subsidiär, das bedeutet, falls es spezialgesetzliche Datenschutzregelungen gibt, gehen diese den Datenschutzgesetzen (Bund, Länder) vor. Weder Bundes- noch Länderdatenschutzgesetze gelten für natürliche Personen des privaten Rechts (also ganz normale, einfache Menschen !)

Für besagte, einfache & normale Menschen gelten Bestimmungen wie das Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2,1 GG), dieses entfaltet das allgemeine Persönlichkeitsrecht, und dieses beinhaltet das Recht am eigenen Bild. Strafbar ist allerdings "nur" die "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" (hier, bei Wikipedia, findest Du dazu mehr : https://de.wikipedia.org/wiki/Verletzung\_des\_h%C3%B6chstpers%C3%B6nlichen\_Lebensbereichs\_durch\_Bildaufnahmen

Außerhalb des des höchstpersönlichen Lebensbereichs darfst Du grundsätzlich jede und jeden filmen oder fotografieren. Du darfst allerdings die Aufnahmen weder veröffentlichen (z.B. Facebook, Twitter, Instagramm, oder dergl. mehr) noch darfst Du sie wirtschaftlich verwerten (Verkauf an Medien oder Werbeindustrie)

Noch Fragen ?

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Ich finde es gut, dass Du so sensibel mit der Erhebung Deiner personenbezogenen Daten umgehst. Lt. Daten schutzgesetz muss jede Erhebung pers.bez. Daten einem bestimmten Zweck entsprechen. Die erhobenen Daten müssen unverzichtbar sein, um eine bestimmte Aufgaberechtssicher, rechtzeitig und vollumfänglich zu erfüllen. Nachdem der Zweck erreicht ist, sind die Daten grundsätzlich zu löschen. Die betroffene Person, bei der die Daten erhoben werden, ist über Zweck, Rechtsgrundlage etc. zu unterrichten,

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Nimm Deine Rechte aus §§ 19 und 19a (Zweiter Abschnitt : Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen) bzw. §§ 33 und 34 (Dritter Abschnitt : Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen ...) des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wahr.

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bdsg_1990/gesamt.pdf

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Das Gebäude, in dem die Räume sind, die Türen haben, auf deren Türschildern Namen von Leuten, die darin arbeiten, stehen - ist dieses Gebäude der Öffentlichkeit zugänglich wie beispielsweise eine Behörde ?

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Alle Eingangstüren des dbb-Tagungsforum in Königswinter werden videoüberwacht. Nachdem ich wiederholt eine fehlende Kennzeichnung monierte, wurde am Eingangsbereich des gesamten Geländes ein entsprechendes Hinweisschild aufgestellt. Sinngemäß "Das gesamte Gelände der dbb-Akademie wird videoüberwacht."

Auf meine diesbezügliche Nachfrage erklärte mir der für die dbb-Akadmie zuständige Datenschutzbeauftragte, das würde ausreichen.

Tja dann .... [achselzuck]

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Die Frage ist - allerdings streng genommen - gar nicht so unberechtigt. Wenn eine bestimmte Information mit einer bestimmten Person verbunden wird ("Erne Müller hatte 10 Fehltage !"), dann ist das ganz klar ein personenbezogenes Datum (= Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person).

Diese Information an andere weiterzugeben, indem man sie beispoielsweise laut vor der Klasse oder vor anderen sagt, ist die Übermittlung personenbezogener Daten und gehört zur Verarbeitung derselben.

Dafür muss der Lehrer entweder eine rechtskräftige Einwilligung der betroffenen Person haben oder er braucht für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten eine Rechtsgrundlage. Die Verordnung

über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) ist hier allerdings nicht einschlägig.

Soweit zur Theorie.

Was die Praxis angeht, möchte ich auf Deine frage antworten :

Lass ma die Kirche im Dorf und halt den Ball flach. Erst mit dem Lehrer sprechen, sagen, dass man das nicht will und abwarten, ob er es danach nochmal macht. Ihn dann nach den gründen fragen, warum er entgegen des deutlich artikulerten Willens es trotzdem tut. Danach mit Vertrauenslehrer oder Eltern sprechen.

Bitte immer angemessen und mit Augenmaß (re)agieren.

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Wende Dich an das Einwohnermeldeamt der Stadt, in der die Betroffene wohnt (=gemeldet ist) und beziehe Dich unter Angabe von Vorname, Name und Geburtsdatum der Betroffenen auf § 34  Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Meldegesetzes (HMG) in der Fassung vom 10. März 2006 (GVBl. I S. 66)

https://www.datenschutz.hessen.de/hmg.htm#p34

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Das ist grundätzlich eine gute Idee. Bitte das Fitness-Studio, den Brief weiterzuleiten.

Wenn Du ihren Namen und ihr ungefähres Alter kennst, bestenfalls sogar Geburtsjahr UND das Bundesland, in dem Du lebst, dann kann ich Dir den Paragraphen des jeweils einschlägigen Meldegesetzes raussuchen, nach dem Du sogar Auskunft von der zuständigen Meldebehörde bekommen müsstest.

Viel Glück !

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Also, ohne Gewähr :

Aus einer automatisierte Datei kann ich durch Verarbeitung Erkenntnisse gewinnen, z.B. wie hoch ist der Anteil der weiblichen unbefristeten Arbeitnehmer in meinem Betrieb, oder ähnlich. Das mache ich z.B. durch Filterung einer Excel-Tabelle. Oder ich erstelle eine Access-Datenbank, die ich auswerten kann.

Bilder- oder Musik-Dateien kann ich nicht automatisiert auswerten oder bearbeiten. Die kann ich einfach nur konsumieren.

Deshalb würde ich diese als "nicht-automatisiert" bezeichnen.

Der LDI NRW hat auch sogar Dateien, die mit Standard.-Büro-Software erstellt wurden (also alles, was zu Office gehört) als nicht automatisiertes Verfahren bezeichnet, im - ich glaube - 17. Tätigkeitsbericht.

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Gib das Wort "Datenschutz" bei Wikipedia ein und gehe auf diese Seite :

http://www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/Hauptseite

Es gibt übrigens ein Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und es gibt Landesdatenschutzgesetze in den Bundesländern.

Das BDSG gilt für den Bund und die freie Wirtschaft (also nicht-öffentliche Einrichtungen), die Landesdatenschutzgesetze für die Länder und die Kommunen (Städte und Gemeinden)

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Falls Du in Nordrhein-Westfalen wohnst - hier ist das Meldegesetz NRW einschlägig - dann schau mal in § 34 Abs. 1 MG NRW (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=210&bes_id=4655&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det257137). Inwiefern die Meldebehörde berechtigt oder verpflichtet ist, Auskunft zu erteilen, hängt a) von der Rechtsprechung des jeweiligen OVG ab, b) von der Kommentierung des jeweiligen Landesmeldegesetzes, c) von den evtl. erlassenen Verwaltungsvorschriften oder einer Ausführungsverordnung des jeweiligen Ministeriums und d) von den besonderen Umständen des Einzelfalles, von denen die Meldebehörde eine etwaige Ermessensentscheidung abhängig machen muss. Ansonsten musst Du natürlich in das für Dein Bundesland einschlägige Meldegesetz schauen.

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Aso ich denke, hier muss eine sog. Rechtsgüterabwägung vorgenommen werden. Medizinische Daten, also Daten über die Gesundheit, gelten im Datenschutzrecht als besonders sensitive Daten (wie z.B. Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder oder Sexualleben.) § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz.

Somit sind die Gesundheitsdaten auf jeden Fall schon einmal tabu !

Die etwas weniger geschützten Adressdaten könnten theoretisch an die Polizei übermittelt werden. Allerdings nicht von der bestohlenen Person A als Privatperson, denn diese verfügt ja nicht über die Adressdaten. Nur die bei der Arztpraxis angestellte und beschäftigte Person A hat die Daten. Eine Herausgabe dieser Daten würde dann rechtlich der Arztpraxis angelastet und Person B könnte die Arztpraxis (nicht Person B !) wegen Verletzung des grundgesetzlich geschützenRechts auf informationelle Selbstbestimmung rechtlich belangen, erforderlichenfalls mit anwaltlicher Unterstützung !

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Eine Frage bitte : Was - um alles in der Welt - hat das mit dem Schutz des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung (=Datenschutz) zu tun ? [kopfschüttel]

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Aufgabe des Datenschutzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen in unzulässiger Weise in seinem Recht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen (informationelles Selbstbestimmungsrecht). § 1 DSG NRW (https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=3520071121100436275#det251223)

Jetzt mal im Ernst : Was hat Deine Frage jetzt mit "Datenschutz" zu tun ? Oder hast Du vielleicht eher nach "Datensicherheit" gefragt ?

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