Schließt eine ausgeschlossene Sach­mangelhaftung alles aus?

2 Antworten

Hallo Johannis,

die rechtlichen Bestimmungen beim Kaufvertrag sind klar und unmissverständlich im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.

Das Wichtigste in Kürze:

Zu den vertragstypischen Pflichten des Verkäufers gehört, dass die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist ( § 433 BGB).

§ 444 BGB

Haftungsausschluss

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

§ 434 BGB

Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) 1Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.die vereinbarte Beschaffenheit hat,

2.sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und

3.mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

Die vereinbarte Beschaffenheit

¨Neu Set Trimmer + Akku + Ladegerät¨

Wenn der Verkäufer (auch privater) eine Beschaffenheit bestimmt, muss er sich selbstverständlich von deren Richtigkeit überzeugen.

Tut er das nicht, handelt er fahrlässig. Für die Fahrlässigkeit des Verkäufers kann selbstverständlich nicht der Käufer verantwortlich sein.

So handelt es sich auch um einen weit verbreiteten Irrtum, das Hinweise wie:

"Gekauft wie gesehen"

oder

"Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf seine Gewährleistungsrechte"

usw.

die gesetzlichen Bestimmungen beim Kaufvertrag aushebeln oder umgehen können.

Gut zu wissen:

Es gibt kein eigenes Kaufrecht für private und gewerbliche Verkäufer.

Welchen Zweck soll der Haftungsausschluss für private Verkäufer erfüllen?

Ein Beispiel:

Du kaufst einen Gebrauchtwagen von einer Privatperson.

Dann geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Verkäufer nicht über das nötige Fachwissen verfügt, um verlässliche Anzeichen erkennen zu können, die z.B. auf eine baldige Reparatur der Kupplung hinweisen.

War der Verkäufer jedoch vorher in einer Werkstatt und hat den Kostenvoranschlag im Handschuhfach vergessen, wäre das die erwähnte arglistige Täuschung, die natürlich auch nicht ausgeschlossen werden kann.

Es ist schon erstaunlich, wie kreativ einige Verkäufer beim Basteln der eigenen AGB (Allgemeine Geschäftsbeziehungen) sein können.

Der Verkäufer bestimmt Folgendes:

Es werden weder Preisnachlässe, Wandel oder Minderung anerkannt.

Preisnachlässe sind immer freiwillig. Was freiwillig ist, muss jedoch nicht extra ausgeschlossen werden - oder?

Mit dem Begriff Wandlung bezeichnet man im Kaufrecht die Erstattung des Kaufpreises einer gekauften Sache, die sich innerhalb einer vorgegebenen Frist als mangelhaft herausgestellt hat.

Einfach ausgedrückt handelt es sich um die Aufhebung des Vertrags. Bereits erbrachte Leistungen werden gegenseitig erstattet. Der Verkäufer erhält die Ware, der Käufer den Kaufpreis zurück.

Fakt ist: Es spielt keine Rolle, was der Verkäufer anerkennt. Maßgeblich ist, ob der Käufer einen Anspruch hat.

  • Dasselbe gilt für die Minderung des Kaufpreises.

Die Minderung ist ein Gewährleistungsrecht im Kauf- und Werkvertragsrecht. Es handelt sich dabei um die Herabsetzung des Preises aufgrund einer mangelhaften Vertragsleistung. Die Minderung ist in § 441 BGB geregelt.

Bei Minderung werden Wert und Kaufpreis zueinander in Beziehung gesetzt.

Nach § 441 III lässt sich folgende Formel aufstellen.

Wert mit Mangel : Wert ohne Mangel x vereinbarter Kaufpreis = geminderter Kaufpreis

Beispielrechnung:

Angenommen du hast dem Verkäufer 160,- EUR für den Artikel bezahlt.

Im Laden würde das Set 200,- EUR kosten. Ohne Akku ist das Set aber nur noch 150,- EUR wert (Ersatz-Akku 50,- EUR). Dann ergibt sich folgende Rechnung.

150,- EUR : 200,- EUR x 160,- EUR = 120,- EUR geminderter Kaufpreis.

Da du bereits 160,- EUR bezahlt hast, müsste dir der Verkäufer 40,- EUR erstatten.

Zum Schluss noch ein Beispiel, das einmal mehr deutlich machen soll, wie weit die Sichtweise privater Verkäufer von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen und welche Folge das hat.

Der Sachverhalt:

Die Beklagte bot ein Teeservice bei einem Onlineauktionshaus zum Verkauf an. Das Service wurde in der Rubrik "Kunst und Antiquitäten: Silber: 800 bis 925" eingestellt und mit den Worten "Echt Silbernes Teeservice!! Neu!! TOP QUALITÄT" beworben.

Am 13.04.2003 ersteigerte der Kläger das Service zu einem Preis von € 30,50.

Da die gelieferte Ware nicht aus Silber war, verlangte der Käufer Nacherfüllung, hilfsweise Schadensersatz in Höhe von € 450,00 von der Beklagten. Das Angebot der Beklagten, das Service gegen Rückzahlung des Kaufpreises und der Versandkosten zurückzunehmen, nahm der Kläger nicht an.

Die 16. Zivilkammer gab dem Kläger Recht. Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus:

Die Einwände, die die Beklagte gegen eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung anführt, greifen nicht durch.

Soweit sie meint, sie habe das Teeservice aus ihrer Laiensphäre als echt silbern angesehen und das Angebot deshalb fahrlässig so formuliert, ändert dies nichts an der Beschaffenheitsvereinbarung, wobei es auf ein Verschulden insofern nicht ankommt.

Die ganze Urteilsbegründung findest du hier:

https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Frankfurt-am-Main_2-16-S-306_Schadensersatzanspruch-bei-Falschangaben-im-Rahmen-einer-Online-Versteigerung.news4054.htm

Gut zu wissen:

Versteigerungen auf eBay werden wie Kaufverträge nach § 433 BGB behandelt. Es gilt also auch hier keine abweichende Rechtsprechung.

Fazit:

Wenn der Verkäufer nicht weiß, ob funktioniert, darf er es auch nicht behaupten!

Nachgefragt:

Deiner Beschreibung ist leider nicht zu entnehmen, ob und wie lange du das Teil bereits im Betrieb hattest, bevor der Sachmangel eingetreten ist.

Hast du den Verkäufer inzwischen kontaktiert?

Bei Neuware kann der Verkäufer ggf. auch Gewährleistungsansprüche gegenüber dem 1. Verkäufer geltend machen ?!

Gut zu wissen:

Bei Sachmängeln und im Zuge der Nacherfüllung hat der Verkäufer die Kosten für den Rückversand an den Verkäufer zu tragen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen privaten Verkäufer handelt, oder ob du den Artikel persönlich abgeholt hast.

Meine persönlich Meinung:

Auch wenn die Rechtslage klar ist, solltest du den Verkäufer freundlich bitten, die Sache zurückzunehmen und dir den Kaufpreis zu erstatten.

Vor allem aber solltest du dir gut und in Ruhe überlegen, was du machst, wenn der Verkäufer stur bleibt.

Drohungen wie: "Du hörst von meinem Anwalt" oder "Ich zeige dich morgen früh bei der Polizei an", usw. kannst du dir sparen.

Es gibt nur 2 Möglichkeiten!

  1. Entschlossenes Auftreten und die Eier zu haben seine Rechte durchzusetzen.
  2. Sich einige Zeit zu ärgern, ansonsten aber die Sache auf sich beruhen zu lassen und den Betrag abzuschreiben.

Erfahrungsgemäß verzichten leider 9 von 10 Betroffenen auf ihre Ansprüche. Zum einen aus Bequemlichkeit und zu anderen aus Unwissenheit.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

"Der vertragliche Ausschluss der Sachmängelhaftung ist nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt oder wenn er eine Beschaffenheitsgarantie (Garantie) übernommen hat (§ 444 BGB)."

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