Kann mir jemand den Fall erklären bitte?

2 Antworten

Der Aussteller ist nicht an den Preis gebunden, das solche Ausstellungsstücke nicht als Angebot im rechtlichen Sinne gelten. Erst wenn der Kunde mit dem Kleid an die Kasse kommt, macht er ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Der verkäufer kann dieses Angebot annehmen, so dass ein vertrag zustande kommt. Hat er dabei übersehen, dass das Kleid zum falschen Preis ausgezeichnet wurde, so kann er den vertrag anfechten wegen Irrtums.

"ist der Verkäufer an diesen Preis gebunden, "

Nein. Ein Schaufensterangebot, oder auch ein Warendisplay im Laden ist rechtlich lediglich eine Einladung einen Antrag abzugeben. Es stellt keinen Annahme dar. Wenn die Person mit der falsch ausgezeichneten Ware zur Kasse geht, dann ist es ein Antrag es für den Preis kaufen zu wollen - der Verkäufer kann dies aber an der Stelle eben verneinen (auch ohne Preisfehler übrigens ;) )