Anhörung von Ordnungswidrigkeiten - Folgen?
Hallo,
ich beschreibe mal kurz meine Ordnungswidrigkeit:
Ich wurde vor rund 1 1/2 Jahren, Oktober 2019 ca. von der Polizei kontrolliert, und hatte leider dummerweise ein Messer mit einhändig feststellbarer Klinge in meinem Rucksack dabei. Messer wurde beschlagnahmt, und die Polizei teilte mir mit, dass ich Bescheid bekomme. Zu diesem Zeitpunkt war ich 17.
Heute habe ich einen Brief per Post vom Landrat bekommen, bezüglich einer Anhörung zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
In dem Brief ist noch mal die Tat beschrieben worden, und gegen welcher Bußgeldvorschift ich verstoße.
Meine Frage:
Was können die Folgen einer Ordnungswidrigkeit sein?
Ich habe im Internet verschieden Seiten durchgeschaut, und habe gesehen, dass Bußgelder im Bereich von 50€ - 10.000€ fällig werden können. Vielleicht könnte es auch noch zu einer Anzeige kommen, wegen illegalem Waffenbesitz.
Kann dann noch schlimmeres passieren, oder wird sowas in der Art dann auf mich zukommen? Wird die Ordnungswidrigkeit jetzt auch "härter" geahndet, da ich jetzt volljährig bin, oder zählt das Alter zum Tatzeitpunkt?
Zuvor habe ich mir noch nie was zuschulden kommen lassen, nach der Tat auch nicht mehr.
Ich bedanke mich schon mal für eure Antworten.
2 Antworten
Es zählt das Alter von damals, zumal Du ja auch erst mit 21 ausnahmslos nach dem Erwachsenenrecht behandelt wirst.
Wenn Du einsichtig bist und Reue zeigst, wirst Du vielleicht sogar nur mit einer Verwarnung oder ein paar Sozialstunden rechnen können.
Die Höchststrafe würde ich nicht vermuten.
Aber ich bin nicht der Richter, der das entscheidet.
Danke schon mal für deine Antwort! :)
Höchststrafe würde ich auch nicht vermuten, ich hätte jetzt nach knapp zwei Jahren auch nicht mehr damit gerechnet, überhaupt noch mal Bescheid diesbezüglich zu bekommen.
Du solltest in erster Linie mal prüfen, ob die Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
§ 31 Ordnungswidrigkeitengesetz
Verfolgungsverjährung
(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
- drei Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 15.000 Euro bedroht sind,
- zwei Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 2.500 bis zu 15.000 Euro bedroht sind,
- ein Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 1.000 bis zu 2.500 Euro bedroht sind,
- sechs Monate bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
Was trifft denn bei der aktuellen Tat zu?
Habe übrigens noch mal nachgeguckt, die Tat ist mittlerweile schon gute zwei Jahre her.