was ist die mindest Grenze von 90 tagesatzt bei § 34a gemeint?

Hallo ich habe eine Frage bezüglich §34a bewachungsgewerbe,

Hier kurz das gesetzt:

Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person

...

4. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:

...

b) Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,

Wie ist das mit den 90 tagesatzt und 5 Jahre Frist zu verstehen?

A: Es muss 5 Jahre gewartet werden wenn über die 90 Tagesatzt geht?

Oder

B: Es muss 5 Jahre gewartet werden bis 90 Tagesatzt?

Falls A richtig Wei lange muss gewartet werden, wenn unter 90 Tagesatzt?

Recht, 34a, Bewachungsgewerbe, Ordnungsamt, Sicherheitsdienst, Zuverlässigkeitsüberprüfung
Verurteilungen nach Jugendstrafrecht Einfluss auf ZÜP nach nach §7 LuSiG?

Guten Tag,

folgende Situation:

Ich, heute 19 Jahre wurde in der Vergangenheit zu 2 verschiedenen Jugendstarfen verturteilt:

1. Verurteilung mit 15 Jahren zu Sozialstunden wegen Bestellbetruges.

2. Zum Tatzeitpunkt noch Jugendlich: 40 Sozialstunden aufgrund eines Chats mit Verschicken von Bildern mit einer Minderjährigen.

Wie gesagt waren alles ''Verurteilungen'' nach Jugendstrafrecht und ''nur'' Sozialstunden. Vorbestraft bin ich auch nicht und ein tadelloses Führungszeugnis habe ich ebenfalls.

Mir stellt sich schon seit Wochen die Frage, wie die Chancen stehen, eine Zuverlässigkeitsprüfung nach §7 LuftSiG in diesen Fall zu bestehen, für den Beginn der PPL(A) Lizenz. Die ZÜP wurde von meinem AL bereits beantragt und ich habe mich beim Luftamt in München auch schon erkundigt. Schnell bekam ich eine Antwort mit dem Hinweis, dass noch auf die Rückantwort anderer Behörden (vermutlich in diesem Fall vom Gericht) gewartet wird. Daraufhin habe ich heute angerufen und mir wurde mitgeteilt, ich solle per E-Mail alle Unterlagen der Gerichtsverhandlungen, aus denen man entnehmen kann, wie das Ganze ausging und zu welchen Strafen ich ''verurteilt'' wurde. Danach wollen die entscheiden.

Im Internet liest man immer nur, das Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen, wenn man aufgrund einer vorsätzlichen Straftat zu hohen Geldstrafen, Freiheitsstrafen oder Jugendstrafen(Arrest) verurteilt wurde. Das alles ist bei mir ja offensichtlich nicht der Fall. Auch hatte ich noch nie etwas mit Fahren unter Drogen- und Alkoholeinfluss, Alkohol, Raub, Diebstahl etc. zu tun.

Wie stehen die Chancen aus, die Zuverlässigkeitsprüfung zu bestehen? Ich mache mir ehrlich gesagt schon etwas Sorgen, da man immer viel davon hört.

Vielen Dank!

Recht, Psychologie, Zuverlässigkeitsüberprüfung
Frage bzgl. Sicherheitsbranche, Bundeszentralregister und zuverlässigkeitsüberprüfung?

Hallo, ich habe eine Frage. ich wurde im Frühjahr 2013 zu 50 tagessätzen verurteilt wegen Körperverletzung. Davor bekam ich im jahr 2007-2008 ca 30 sozialstunden wegen einer kleinigkeit ( keine körperverletzung ). Momentan mache ich den Sicherheitsschein nach § 34 GewO, die von der Arge finanziert wird. Mir wurde vor der Schulung gesagt, dass lediglich das einfache polizeiliche führungszeugnis benötigt wird. Nun wurde mir während der Schulung gesagt, dass die Firmen einen vollauszug aus dem bundeszentralregister beantragen bzw. eine zuverlässigkeitsüberprüfung stattfindet. Ich habe mich anschließend intensiv mit dem BZRG beschäftigt und bin zum Ergebnis gekommen, dass die tilgungsfrist bei mir 5 Jahre dauert. Leider habe ich zusätzlich lesen müssen, dass erst 1 Jahr später die Straftat gelöscht wird und dass sofern eine Firma vor diesen 6 jahren eine zuverlässigkeitsüberprüfung macht und ich durch den Eintrag als nicht zuverlässig etikettiert werde, dass dieses Ergebnis UNZUVERLÄSSIG zusätzlich in meine bundeszentralregister Akte eingepflegt wird und selbst wenn meine Straftat nach 6 jahren gelöscht wird die Unzuverlässigkeit drinnen stehen bleibt. Fragen zur Bestätigung oder Korrektur 1. Liegt die tilgungsfrist bei 5 jahren-Löschung 6 jahre- ( trotz sozialstunden 4-6 Jahre vor der letzten straftat? 2. Ist es wahr, dass die Behörden bei potentiellen sicherheitsmitarbeitern nicht nur die Straftaten während der 5 Jahre tilgungsfrist mit einbeziehen sondern auch obwohl an anderer Stelle im BZRG steht dass nach den 5 jahren keine Auskunft gegeben wird noch 1 Jahr später die Straftat in die zuverlässigkeitsüberprüfung mit einbezogen wird?( bis zur endgültigen löschung?) 3. Ist es wahr, dass sofern ich als unzuverlässig etikettiert werde, dass dieses Ergebnis in meine bundeszentralregister Akte eingetragen wird? Wenn ja wie lange bleibt dieser Eintrag bestehen? Länger als die ursprüngliche straftat? vielen dank

Recht, Sicherheitsbranche, bundeszentralregister, Zuverlässigkeitsüberprüfung, Ausbildung und Studium, Beruf und Büro

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