Wie hoch sind die Chancen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung für eine PPL-Lizenz zu bestehen, wenn ein 17 Jahre altes Strafverfahren in der Akte steht?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das ist eine interessante Frage, die ich bei mir auch auf dem Zettel habe und demnächst mal meinem Ausbildungsleiter stellen möchte, denn in dem Fragebogen wird ja auch nach Bußgeldverfahren gefragt. Natürlich hatte ich schon mal vor Jahren oder gar Jahrzehnten ein Bußgeld erhalten, darüber aber keinerlei Unterlagen mehr. Entsprechend der Verjährungs- und Streichungsfristen dürfte da auch nirgendwo mehr ein Eintrag vorliegen, vor allem auch nicht in Flensburg.

Habe daraufhin mir auch §7 Luftsicherheitsgesetz angeguckt, in dem die Sicherheitsüberprüfung geregelt ist und dazu folgende Sätze gefunden:

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
.....
4. Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
.....
1. wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

::::
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
....
4. Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,

3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde
....
3. unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen,



Was ich daraus lese:

Im Sinne der Rechtsstaatlichkeit darf ja grundsätzlich niemand ein Leben lang wegen "normaler" Vergehen "bestraft" werden, weshalb es ja auch überhaupt Verjährungsfristen gibt. In deinem Fall ist eine reguläre Verjährungsfrist von 5 Jahren vorgesehen. Ist die Tat länger her, darf schon nicht mehr regelmäßig von einer Unzuverlässigkeit ausgegangen werden. Bei dem langen Zeitraum seither dürfte auch keine Eintragung mehr in Flensburg oder im Bundeszentralregister vorliegen. Also könnte in deinem Fall höchstens noch eine Einzelfallprüfung außerhalb der Regel in Betracht kommen, wobei ich bei 17 Jahren und seither keinen Auffälligkeiten davon ausgehen würde, dass keine rechtlich haltbaren Gründe mehr gefunden werden können, dir die Zuverlässigkeit nicht zu bestätigen.

Nach meiner persönlichen Einschätzung, bin aber kein Jurist, dürfte daher deiner Zuverlässigkeit und dem SPL nichts im Wege stehen. Die entscheidende Frage ist für mich lediglich, muss man das überhaupt noch angeben, wenn sowieso sämtliche Verjährungs- und Eintragungsfristen ohnehin abgelaufen sind? Selber habe ich mich dazu entschlossen, uralte Bußgelder überhaupt nicht mehr zu erwähnen.

ETechnikerfx 
Fragesteller
 25.03.2019, 11:46

Erst einmal bedanke ich mich bei dir, für die ausführliche Antwort. Ich werde ja nicht herum kommen und den Delikt angeben müssen, da hier stets wahrheitsgetreue Angaben gefordert sind. Zudem ist damals ja kein Bußgeld erhoben worden sondern in der Tat eine Strafgeldzahlung, was juristisch anders bewertet wird wie ein Bußgeld.

Dennoch macht mir deine Antwort ein wenig Hoffnung, weil es mein Empfinden widerspiegelt. Ich werde Samstag dann zur Flugschule und die Frage klären in wie weit jetzt Probleme auf mich zukommen werden.