Guten Abend!

Der Betrug nach § 263 StGB zählt zu den Vermögensdelikten. Schutzgut ist mithin das Vermögen des Menschen.

Die hohe Haftstrafe resultiert aus der Vorschrift des § 263 Abs. 3 StGB als besonders schwerer Fall des Betruges und sieht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Der Gesetzgeber bezweckt damit Fälle abzudecken, in denen ein nicht unerheblicher Vermögensschaden bei einem oder mehreren Personen entstanden ist und das Opfer dadurch in seiner Lebenslage bedroht ist. 500.000€ stellt nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB einen Vermögensverlust großen Ausmaßes dar. Der BGH setzt einen Mindestwert von 50.000€ an, der hierbei deutlich überschritten ist.

Es dient letztlich dem Schutz der Dispositionsfreiheit, selbst über die Verfügungen des eigenen Vermögens zu entscheiden. Je höher der Schaden ist, desto intensiver ist der Eingriff. Eine solcher hoher Vermögensschaden kann Existenzen von Menschen bedrohen, die auf das Geld angewiesen sind.

Eine solch hohe Freiheitsstrafe ist somit bei einem Vermögensschaden dieser Größe durchaus legitim.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Gelöschte Chats können als Beweise auf dem Handy wiederhergestellt werden, vorausgesetzt, sie befinden sich noch auf dem lokalen Speicher oder auf einem Server. Dafür bedarf es einer Rechtsgrundlage.

Daneben bestehen noch weitere Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. Diese sind in §§ 100 ff. StPO geregelt. Beispiel ist etwa die Telekommunikationsüberwachung (auch TKÜ). Besteht der Verdacht, dass jemand als Täter im Sinne des 25 StGB oder als Teilnehmer nach §§ 26, 27 StGB eine schwere Straftat begangen hat, kann die Telekommunikation zur Erlangung von Beweisen überwacht werden. Das regelt § 100a Abs. 1 StPO. Schwere Straftaten sind nach § 100a Abs. 2 StPO im Gesetz in einem Katalog aufgelistet. Allerdings ist nur der ,,Übertragungsweg" betroffen.

Eine solche Überwachung verlangt jedoch ein Antrag der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht, steht somit unter Richtervorbehalt. Ausnahme besteht dann, wenn Gefahr im Verzug besteht. In den Fällen kann auch die Staatsanwaltschaft die Maßnahme genehmigen (vgl. § 100e Abs. 1 StPO).

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Beim iPhone meiner Mutter erscheint diese Fehlermeldung ebenfalls, obwohl ca. 10GB freier Speicher zur Verfügung steht. Probieren Sie mal folgende Schritte aus:

1) Gerät einmal Neustarten und nochmal versuchen, die Software herunterzuladen.

2) Klappt Schritt 1 nicht: ggf. Daten löschen oder Apps auslagern, die nicht gebraucht werden.

3) Ansonsten empfehle ich, das Update über iTunes am PC beziehungsweise im Finder am Mac zu installieren. Das geht in der Regel immer. Dazu das Gerät via USB mit dem PC/Mac verbinden (je nach dem, was Sie haben), Gerät in der Seitenleiste auswählen, Backup erstellen und auf ,,Nach Update suchen" klicken. Die Software wird dann heruntergeladen und auf Ihr iPhone installiert. Kann eine Weile dauern. Nach der Installation landen Sie auf dem Willkommensbildschirm und können das iPhone wie gewohnt nutzen!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Die Beleidigung im Sinne des § 185 StGB verlangt die Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung gegenüber einem anderen, mit dem Ziel, die persönliche Ehre nicht unerheblich zu verletzen. Umfasst werden dabei nur Werturteile. Dabei ist es irrelevant, ob die Kundgabe mittels einer Äußerung oder einer Tätlichkeit begangen wird. So ist das Zeigen des Vogels/Mittelfinger als Beleidigung zu qualifizieren. Auch ist es unerheblich, ob sich das Opfer subjektiv beleidigt fühlt. Die Handlung muss objektiv geeignet sein, die Ehre der Person zu verletzen.

Der Tatbestand stellt ein Ehrdelikt dar, soll somit das Ansehen der Person schützen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Für ein iPhone 15 Pro, der einen ziemlich guten Akku verbaut hat, ist das natürlich ärgerlich und kein optimaler Wert. Warum das so ist, kann mehrere Gründe haben:

1) Software: Sollte möglichst auf dem aktuellsten Stand sein. Neue Updates beheben Fehler, insbesondere auch Probleme mit dem Akku. In diesem Fall sollte die neuste Softwareversion (derzeit: iOS 17.4.1) installiert sein.

2) Apps: Gleiches gilt auch für App-Updates.

3) Ortungsdienste: Sind Stromfresser, vor allem im Hintergrund. Es empfiehlt sich die Ortungsdienste für einige Dienste abzuschalten, die nicht gebraucht werden.

4) Hintergrundaktualisierungen: Ebenfalls Übeltäter, was den Stromverbrauch betrifft. In diesem Fall auch abschalten, falls nicht gebraucht oder nur für den WLAN-Modus konfigurieren.

Es ist durchaus bekannt, dass Nutzerinnen und Nutzer sich über die Akkulaufzeit beim iPhone 15 Pro beschweren. Muss nicht unbedingt hardwarebedingt sein. Könnte auch an der Software liegen. Habe selber festgestellt, dass bei mir mit iOS 17 der Akku etwas schlechter geworden ist (hab zwar kein iPhone 15 Pro, trotzdem fällt das auf). Das war bei iOS 16 besser. Apple arbeitet bereits an iOS 17.5. Das Update soll weitere Probleme beheben, ggf. auch Probleme mit dem Akku. Erwartet wird das Update kommenden Monat im Mai. Bis dahin müssten Sie sich noch etwas gedulden.

Wenn das Gerät einen Akkufehler hat, wird Apple den feststellen. In diesem Fall tauscht Apple den Akku im Rahmen der Garantie kostenfrei aus.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Der Mord wird nach § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Die lebenslange Freiheitsstrafe stellt einen Freiheitsentzug auf unbestimmte Zeit dar. Hierzu gibt es insgesamt drei ,,Stufen" beziehungsweise Arten:

1) Die erste ist eine Zeitstrafe von 15 Jahren. Der Rest der Strafe wird nach § 57a StGB zur Bewährung ausgesetzt.

2) Die zweite Stufe ist die lebenslange Haft. Statistisch beträgt dies eine Freiheitsstrafe von etwa 20 Jahre.

3) Die letzte Stufe ist die schwerwiegendste. Bei zum Beispiel Doppelmorden verhängt der Richter eine lebenslange Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Dies wären 28 Jahre Haft. Nach 20 Jahren wird mit der Erstellung eines kriminologischen Gefährlichkeitsgutachtens begonnen und festgestellt, ob dem Verurteilten eine günstige Prognose gestellt werden kann oder nicht. Die Wahrscheinlichkeit ist aber gering, dass der Verurteilte vorzeitig entlassen wird. Er gilt somit als gefährlich für die Gesellschaft.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das Betreten von Baustellen wäre ein Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 StGB. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft. Allerdings wird die Tat nach § 123 Abs. 2 StGB nur auf Antrag verfolgt, ist somit ein absolutes Antragsdelikt. Wenn keiner einen Strafantrag stellt, werden die Strafverfolgungsbehörden auch nicht aktiv, den Sachverhalt zu ermitteln.

Klettern auf Straßenlampen ist, wenn sie nicht beschädigt werden, keine strafbare Handlung, aber möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit. Es darf nur in gekennzeichneten Bereichen geklettert werden, wozu Straßenlampen nicht gehören.

Denkbar wäre zudem der unerlaubte Gebrauch eines Kraftfahrzeuges nach § 248b Abs. 1 StGB mit dem Hinsetzen in den Bagger. Es ist dabei unerheblich, ob der Motor eines Kraftfahrzeuges in Gang gesetzt wird, oder nicht. Allerdings ist hier nicht anzunehmen, dass du mit dem Bagger fahren wolltest. Eine Strafbarkeit ist daher mangels einer solchen Absicht abzulehnen.

--> Stellt jemand einen Strafantrag, käme somit nur der Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 StGB in Betracht. Mit 16 Jahren wird man nach dem Jugendstrafrecht bestraft. Im schlimmsten Fall wären, wenn die Tat nachgewiesen wird, nur Sozialstunden zu befürchten. Eine Verfahrenseinstellung ist ebenfalls wahrscheinlich.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Die Auswahl des passenden iPhones hängt von Ihren Bedürfnissen und auch vom Budget ab. Je nach dem was man braucht, muss man nicht unbedingt das neuste vom neusten kaufen.

Folgende Geräte kann ich Ihnen empfehlen:

1) iPhone 15 Pro (Max)

Das neuste und Beste iPhone, was Apple bislang produziert hat. Es hat ein Always-On-Display mit adaptive 120Hz und einer Helligkeit von bis zu 2000 Nits. Außerdem werkelt darin der A17 Bionic Chip, der selbst Konsolenspiele problemlos schafft, was für ein Smartphone technisch beeindruckend ist. Kameras sind dank LiDAR Scanner sowie ProRAW und ProRES auf einem absoluten Top-Niveau. Sowohl bei Tag als auch bei Nacht hat man mit dem iPhone 15 Pro (Max) die besten Aufnahmen in einem iPhone. Dank dem Titan-Gehäuse ist es auch relativ leicht. Auch ist nun erstmals USB-C bei einem iPhone an Board. Sollte das Geld keine Rolle spielen, machen Sie mit dem neusten Pro Modell definitiv nichts falsch.

2) iPhone 15 (Plus)

Im Grund die gleichen Geräte wie die Pro Modelle, nur mit einigen Abstrichen beziehungsweise Besonderheiten:

  • statt 120Hz sind es nur 60Hz.
  • statt A17 Pro Chip ist der A16 Bionic Chip wie bei den iPhone 14 Pro Modellen verbaut
  • Ein Teleobjektiv fehlt. Ein 2-Fach optischer Zoom ist jedoch an Board.
  • LiDAR Scanner, ProRAW und ProRES fehlen.
  • Apple setzt bei den normalen Modellen auf Aluminium statt Titan.

Die Displayränder sind zudem dicker. Ansonsten ist das iPhone 15 ein super Allrounder, wenn man die Pro-Features nicht benötigt und Geld sparen möchte.

3) iPhone 13 (Pro) (Max)

Auch mit einem iPhone 13 (Pro) fährt man im Jahre 2024 noch sehr gut. Die Geräte sind weiterhin sehr leistungsstark. Auch beim Pro-Modell bekommen Sie die 120Hz sowie die Pro-Kamera-Features spendiert. Mit dem normalen iPhone 13 würden Sie Geld sparen und dennoch einen guten Allrounder bekommen. Verzichten müssten Sie aber auf den 2-Fach optischen Zoom. Den gibt es beim normalen iPhone 13 nicht. Der Prozessor ist bei beiden der A15 Bionic Chip, das iPhone 13 Pro kommt aber mit 1 Grafikkern mehr. Insgesamt sehr gute Geräte, auch in den nächsten Jahren.

Mein Rat: Für das neuste vom neusten greifen Sie zum iPhone 15 Pro (Max) Auf Otto.de, Amazon finden Sie die Geräte mittlerweile für knapp über 1000€ (das Max kostet etwas mehr). Damit wären Sie technisch auf dem aktuellsten Stand und hätten die nächsten Jahre Ruhe.

Ohne die Pro-Features reicht auch das normale iPhone 15. Es ist ein super Allrounder, hat tolle Kameras, den USB-C Anschluss und einen leistungsstarken Prozessor. Sie würden dadurch Geld sparen.

Brauchen Sie das neusten vom neusten, möchten aber technisch ein möglichst aktuelles Gerät haben mit Pro-Features, wäre das iPhone 13 Pro (Max) das passende Gerät. Bei Apple finden Sie das Modell im Refurbished Store. Wenn Sie gut suchen, ist es neu auch noch zu bekommen, allerdings sehr schwierig. Auch ein iPhone 13 reicht noch vollkommen aus, selbst im Jahre 2024. Es ist ein sehr guter Allrounder und hat alles, was man braucht. Hier würden Sie definitiv Geld sparen und wären trotzdem gut dabei.

Fazit: Am Ende ist es eine Abwägungssache. Suchen Sie sich mindestens 3 Punkte aus, die Sie unbedingt brauchen und entscheiden dann nach diesen Kriterien. Das hilft Ihnen, das passende Gerät zu finden!

Hoffentlich hilft Ihnen dieser Beitrag weiter!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Die Polizei wird sich postalisch melden. In dem Schreiben folgt die Ladung als Beschuldigter. Der Ladung muss man aber als Beschuldigter nicht Folge leisten. Sodann geht die Akte an die Staatsanwaltschaft zur Überprüfung. Der Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Angesichts des Alters kommt hierbei nicht das Erwachsenenstrafrecht, sondern das Jugendstrafrecht (JGG) zur Anwendung.

Wird das Hauptverfahren eröffnet, könnte es in diesem Fall

  • zu Sozialstunden oder
  • Dauerarrest

kommen. Eine Jugendstrafe halte ich für unwahrscheinlich.

Die Höhe der Sozialstunden beziehungsweise die Dauer des Dauerarrestes entscheidet der Richter in seinem Ermessen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Wurde in den Beischlaf (=GV) ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt, ist ein besonderer schwerer Fall nach § 177 Abs. 6 StGB nicht gegeben. Eine Vergewaltigung verlangt den Vollzug des Beischlafs beziehungsweise eine beischlafähnliche Handlung verbunden mit dem Eindringen in den Körper gegen beziehungsweise ohne den Willen des Opfers, über das sich der Täter vorsätzlich hinwegsetzt.

Aber: Es kommt aber auf die Umstände an. Hat der Täter etwa ein Nötigungsmittel angewandt (Drohung mit einem empfindlichen Übel oder Gewalt), um den Beischlaf zu erzwingen, liegt eine sexuelle Nötigung in einem besonders schweren Fall vor. Andernfalls käme, wenn Sie im Nachhinein nicht einverstanden waren, ein sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB in Betracht.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das Zeigen des männlichen Geschlechtsteils, mit dem Ziel, eine Errektion hervorzurufen oder zu intensiveren, ist eine strafbare Handlung nach § 183 Abs. 1 StGB. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird aber nur auf Antrag verfolgt nach Absatz 2, es sei denn, es liegt ein öffentliches Interesse vor.

Fehlt es an einer solchen Absicht des Täters, kommt nur eine Ordnungswidrigkeit in Betracht, die mit einer Geldbuße geahndet wird.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Strafbar

Guten Tag!

Die Nutzung eines anderen Ausweisdokuments zur Täuschung im Rechtsverkehr, ist gemäß § 281 Abs. 1 StGB strafbar, und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft. Geschützt soll dadurch der Rechtsverkehr. Zudem soll die inhaltliche Richtigkeit gewahrt werden. Wird nämlich ein Ausweisdokument beispielsweise für Rechtsgeschäfte oder andere Zwecke gebraucht (z.B. jemand leiht sich einen Personalausweis mit dem Ziel, sich als 18 Jahre auszugeben und die Disco betreten zu können), führt es zum Rechtsmissbrauch sowie zur Aushebelung der Rechtssicherheit. In dieser Konstellation ist eine Strafbarkeit mithin begründet.

Gibt die Betroffene Person willentlich den Ausweis an jemand anderes ab, macht diese Person sich ebenso nach § 281 Abs. 1 StGB strafbar.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Wird der Akku stark belastet, etwa bei intensiver Nutzung wie Spiele spielen, Multitasking (Musik hören, gleichzeitig surfen, Social Media etc.), kann es auch schnell knapp werden. Im Normalfall darf es aber nicht passieren, dass der Akku nach kurzer Zeit platt geht.

Einige Fragen an Sie:

1) Haben Sie die neuste Software installiert?

2) Mal in die Batterie-Einstellungen geschaut, welche Apps den Akku beanspruchen?

3) Sind Ortungsdienste/Hintergrundaktualisierungen aktiv?

Empfehlen kann ich, die Ortungsdienste für einzelne Apps abzuschalten. Gleiches gilt für Hintergrundaktualisierungen. Die ziehen nämlich viel Strom. Halten Sie zudem das Gerät immer auf dem aktuellsten Stand. Updates beheben Probleme, auch Probleme mit der Akkulaufzeit. Apps ebenso aktualisieren.

Hilft das alles nichts, könnten Sie versuchen, die Software komplett wiederherzustellen. Vergessen Sie nicht vorher ein Backup zu erstellen. Alle Daten gehen nämlich dadurch verloren!! Dazu einfach diese Anleitung hier befolgen: https://support.apple.com/de-de/guide/mac-help/mchla3c8ed03/mac

Ansonsten hilft nur ein Anruf beim Apple Support. Kann sein, dass es sich um einen Hardwaredefekt handelt. Falls Sie noch Garantie haben oder das Gerät sich innerhalb der Gewährleistung befindet, könnten Sie davon Gebrauch machen und den Akku kostenfrei austauschen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Strafrechtlich nicht einfach zu beantworten.

Eine Körperverletzung verlangt immer ein vom Menschen beherrschbares Verhalten. Die Körperbewegung muss somit ein sogenanntes ,,aktives Tun" darstellen, verlangt somit nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit einen vom Menschen getragenen Energieeinsatz (Unterlassen nach § 13 StGB ist ebenfalls strafbar). Bei unbeherrschbaren Bewegungen wie im schlafenden Zustand sowie unwillkürliche Reflexe ist eine solche beherrschbare Handlung eher abzulehnen.

Erschreckt man sich und kommt es durch den Schreck zu einer Bewegung, mithin zu einer Körperverletzung, ist darauf abzustellen, ob eine solche Bewegung in der konkreten Situation vom Täter vermeidbar gewesen wäre und in welchem Zeitpunkt die Bewegung erfolgte:

  • Falls ja, scheitert es an einer Körperverletzung.
  • Andernfalls kommt nur eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB in Betracht. Es fehlt am Vorsatz, somit an der Verletzungsabsicht des Täters.

Es kommt somit auf die Umstände des Einzelfalls an.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Als Beschuldigter muss man der Vorladung der Polizei nicht Folge leisten bzw. nichts zur Sache sagen. Die Pflichtangaben zur Person muss man ausfüllen.

Die Akte geht sodann an die Staatsanwaltschaft, die den Sachverhalt prüft und über die Erhebung der öffentlichen Klage beim zuständigen Gericht entscheidet. Der Warenwert in Höhe von 1,39€ fällt in den Bereich der Bagatellkriminalität. Es handelt sich somit nach § 248a StGB um eine geringwertige Sache. Es ist nicht unüblich, dass solche Verfahren eingestellt werden. Das entscheidet letztlich die Staatsanwaltschaft, wenn es nach Sach- und Rechtslage geboten ist.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Als Verbraucher haben Sie das Recht, die gekaufte Sache innerhalb von 14 Tagen nach dem Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 BGB zurückzuschicken. Das Geld wird dann auf die ursprüngliche Zahlungsart erstattet. Hierzu sollte Sie mit dem Shop Kontakt aufnehmen (telefonisch oder am besten schriftlich per Mail) und die Rückgabe der gekauften Sache gegen Geldzahlung geltend machen, sprich: Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Sollte die Widerrufsfrist abgelaufen sein, können Sie versuchen Nacherfüllung zu verlangen wegen Lieferung einer mangelhaften Sache. Die Lieferung einer anderen Sache als die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Sache stellt ebenfalls einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 5 BGB dar.

Reagiert der Shop darauf nicht: weiteres Schreiben aufsetzen, auf das vorherige Schreiben Bezug nehmen und bei Unterlassen mit Durchsetzung rechtlicher Schritte drohen.

Letztes Mittel wäre ein Strafantrag wegen Betruges nach § 263 StGB gegen den Shopbetreiber zu stellen. Zivilrechtlich können Sie zudem vor dem Amtsgericht Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Kaufsache einreichen, hilfsweise anwaltlich.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Der Nachweis einer Vergewaltigung im Strafprozess erfolgt - sofern vorhanden - anhand folgender Befunde:

  • Spuren am Körper, die auf eine Vergewaltigung hindeuten. Darunter eine Untersuchung des Blutes, Sperma-Spuren, Verletzungen.
  • Eine forensische Gynäkologische Untersuchung als spezielle Untersuchung für die Feststellung einer Vergewaltigung.
  • Zeugen, die die Tat gesehen/gehört haben, aber auch indirekte Zeugen, denen das Opfer bzw. der Täter von der Tat berichtet hat.
  • Alibi des Beschuldigten zur Tatzeit.
  • Kameraaufnahmen (soweit vorhanden) und Beweise auf dem Smartphone/Laptop wie etwa Chat-Protokolle, Anrufe.
  • Untersuchung der Bekleidung des Opfers.
  • Psychologisches Gutachten für die Feststellung der Glaubwürdigkeit.

Die Rechtsgrundlagen zur Sammlung von Beweisen, sind in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Ob es im Rahmen der Hauptverhandlung für eine Verurteilung nach § 177 Abs. 6 StGB reicht, entscheidet der Richter anhand der Sach- und Beweislage in seinem Ermessen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Je nach dem, wo die 40 Cent auf dem Arbeitsplatz zu finden sind, kann es ein Diebstahl nach § 242 StGB sein. Dies richtet sich nach der Verkehrsanschauung.

Andernfalls kommt eine Unterschlagung nach § 246 StGB in Betracht.

In beiden Fällen ist es als geringwertige Sache im Sinne des § 248a StGB einzustufen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

In Prinzip haben Sie es bereits korrekt darstellt. Die Straftat wurde bereits in 6 Fällen begangen. Es liegt somit ein Betrug in 6 Fällen gemäß § 263 Abs. 1 StGB vor. Die Vorschrift sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Die Rückzahlung des durch Betrug erlangten Geldes ändert an der Verwirklichung des Tatbestandes nichts.

Die Strafverfolgungsbehörden brauchen eine Weile, den Fall zu überprüfen, wenn eine Anzeige gestellt wurde.

Es wirkt sich aber positiv auf die Ausgangslage aus, dass das Geld zurückgezahlt wurde. Wird das Hauptverfahren eröffnet könnte entweder

  • eine Geldstrafe verhängt werden (im Jugendstrafrecht wären es Sozialstunden)
  • das Verfahren nach § 153 StPO beziehungsweise § 153a StPO (vorläufig) mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt werden

Durch die Rückzahlung des Geldes kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu Gunsten des Angeklagten gemildert werden. Eine Freiheitsstrafe bei einem Ersttäter und dieser Sachlage halte ich hierbei für unwahrscheinlich.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Einen fremden Gegenstand absichtlich gegen beziehungsweise ohne den Willen des Berechtigten wegzunehmen, erfüllt den Tatbestand des Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB, unabhängig, ob die Tat entdeckt wird oder nicht. Der Diebstahl ist nämlich kein heimliches Delikt. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt es sich um eine geringwertige Sache (=nach überwiegender Ansicht bei max 50€ Warenwert) im Sinne des § 248a StGB, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Auch der Versuch des Diebstahls ist nach §§ 22, 242 Abs. 2 StGB strafbar. Es kann jedoch gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB milder bestraft werden.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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