Wieso ist es nicht strafbar, auf z.B. den (Ex-) Partner einen Privatdetektiv anzusetzen?
Es kann doch nicht legal sein, den Partner oder sonstjemanden beschatten zu lassen, oder??
Manche Menschen denken sich ja durchaus etwas dabei, wenn sie den Wohnort wechseln, ohne dies dem Ex, der Familie oder sonst jemandem mitzuteilen.....
Für einige tausend Euro haben die dann die Möglichkeit, einen Detektiv einzuschalten, der die Person dann verfolgt, fotografiert, belauscht etc., die (Geheim-)Adresse, Infos über den Arbeitsplatz etc. weitergibt.... das kann doch wohl nicht sein, oder???
Viele Frauen verlassen ihren Partner aufgrund häuslicher Gewalt, der Detektiv wird ja für evtl folgende Straftaten keine Verantwortung übernehmen wollen, der ist dann aus der Sache fein raus, und überlässt die verfolgte Person ihrem Schicksal, oder wie läuft das....?
Ich kann mir auch vorstellen, dass es Männer gibt, die nicht unbedingt scharf darauf sind, dass der Name ihrer Affäre der Partnerin mitgeteilt wird.......
Ist es in unserem Land nicht jedem selbst zu überlassen, was er von sich preisgibt?!
Freue mich über Infos, Erfahrungen und neue Erkenntnisse......
LG
6 Antworten
Ob dieses Vorgehen illegal ist hängt maßgeblich davon ab, was der Privatdetektiv so anstellt.
Einfach jemandem hinterher zu laufen oder Fotos in der Öffentlichkeit zu schießen ist erlaubt. In Betracht kommt da erstmal höchstens § 238 StGB - Nachstellung. Was das Belauschen angeht, so kommt man da sehr schnell in den Bereich einer strafbaren Handlung. Wie gesagt: Alles vom Einzelfall abhängig.
Fazit: Ein Detektiv hat auch nicht mehr Rechte als jeder andere Bürger auch und muss sich ebenso an alle geltenden Gesetze halten.
Hallo Hamster :-)
Solange der Ermittler sich nicht strafbar macht, dürfte keine Handhabe vorliegen. Allerdings könnte man recht schnell eine einstweilige Verfügung erwirken um diese Handlungen zu unterbinden.
Die Grundlagen für die rechtmäßige Beauftragung einer Detektei finden sich in § 193 StGB. Wenn und nur wenn diese erfüllt sind, kann ein Detektiv rechtmäßig tätig werden, insbesondere in Hinblick auf § 29 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, Nr. 2 BDSG.
Ja. Dort (und m.W. nur dort, weswegen der § wichtig ist) wird nämlich der Begriff des "berechtigten Interesses" definiert. Zitat:
"Das berechtigte Interesse - Grundlage eines Detektivauftrages
Als berechtigtes Interesse im Sinne des § 193 StGB kommt jedes öffentliche, private, ideelle oder vermögensrechtliche Interesse in Betracht, das nicht in Widerspruch zu Recht oder Sittengrundsätzen steht oder dessen Verfolgung rechtlich schutzwürdig ist. Im Hinblick darauf, dass das berechtigte Interesse weniger als ein rechtliches Interesse verlangt und der Inhalt der Interessenwahrnehmung nicht abstrakt und generell, sondern im Wege einer Interessenabwägung zu beantworten ist, besteht zwischen § 193 StGB und § 29 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, Nr. 2 BDSG Übereinstimmung"
Quelle: http://detektiv-arbeitsgemeinschaft.de/links.html
Das ist keines falls illegal, warum auch?
Natürlich kann das durchaus zu einer Staraftat werden (Nachstellung), aber dafür müsste schon ein bischen mehr passieren und auch über längere Zeit.
Man hat natürlich immer die möglichkeit auf unterlassung zu klagen.
Solange der beauftragte Ermittler sich an die gesetzlichen Bestimmungen hält, ist dies nicht zu beanstanden. Das bedeutet aber auch, dass z.B. das Abhören von Gesprächen oder Telefonaten selbstverständlich illegal ist und dem Detektiv ggfs. eine Haftstrafe eintrüge. Privatsphäre bedeutet nicht, dass jeder uneingeschränkt ein Recht auf Unbeobachtetsein hätte. Es bedeutet vielmehr, dass jeder in seinem privaten unmittelbaren Umfeld nicht gestört/kontrolliert werden darf, es sei denn, dies wäre durch eine richterliche Anordnung gestützt.
Ja, das sehe ich schon auch so, aber ich bin doch weder ungestört, noch "unkontrolliert", wenn mir jemand nachläuft und seine Beobachtungen dann jemandem mitteilt, der diese Informationen für Stalking etc. nutzen kann?!
Ganz so einfach ist es ja nicht. Die rechtlichen Bestimmungen diesbezüglich finden sich in § 193 StGB und § 29 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, Nr. 2 BDSG. Sind diese nicht erfüllt, handelt es sich um Stalking.
Wie in meinem Beitrag geschrieben, dafür gibt es gegebenenfalls den § 238 StGB. Ansonsten kann man es genau so gut von der anderen Seite her sehen: Ich kann lang laufen wo immer es mir beliebt. Und dabei darf ich auch anderen Leuten folgen.
Auch wahr. Wobei § 238 StGB ja erst vor nicht allzu langer Zeit hinzugefügt wurde, und die Defnition der "Nachstellung" reichlich nebulös ist. Guter Kommentar dazu unter http://www.zis-online.com/dat/artikel/20083219.pdf
Ihr schreibt hier soviel über die Moral der Dedektive usw. Leute die so einen Job machen, können nicht großartig den Moralapostel spielen. Für die ist das ein Beruf, eine Einnahmequelle, so wie auch wir unsere tägliche Arbeit verrichten. Haben wir moralische Bedenken wenn wir über andere schlecht reden, sie mies machen bei Dritten, oder auf übelste Art und Weise verunglimpfen ?
Dedektive oder Angestellte einer Dedektei, verdienen damit auf legale Art und Weise ihr Brot. Selbstverständlich sind auch sie an Gesetzesvorgaben gebunden die sie zwingend einhalten müssen, ohne selbst straffällig zu werden.
Hallo ;-)
Ja aber genau das ist das Problem, die "Verfolgten" merken ja meist gar nicht, dass sie beschattet werden... Viele erkennen das dann, wenn plötzlich unerwarteter Besuch aus der Vergangenheit vor der Tür steht... Ich finde das völlig irre... wo leben wir denn?