Wie oft kann ein Durchsuchungsbeschluss vollstreckt werden?

5 Antworten

Bei Gefahr im Verzug können sie immer reinmarschieren :D. Sonst muss das richterlich, in Eile auch staatsanwaltlich abgesegnet werden für jede neue Durchsuchung.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Nein. Das Gesuchte wurde dann ja nicht gefunden. Ein Durchsuchungsbeschluss muss sich immer auf einen ganz konkreten vermuteten Gegenstand beziehen. Nicht die Wohnung an sich wird durchsucht, sondern nach diesem Gegenstand.

Deswegen muss der in dem Durchsuchungsbeschluss auch benannt werden. Wischiwaschiformulierungen wie "Beweismittel" oder "Tatwaffen" sind nicht zulässig.

Wenn er nicht gefunden wurde, war der Verdacht offenbar unbegründet.

Oder es wurde gefunden. Dann erübrigt sich die Durchsuchung ja logisch ebenso.

Es müssten also erst mal neue Beweise bzw. Anhaltspunkte vorgelegt werden, dass das Gesuchte gefunden werden kann.

Auch wenn die Neuausstellung real leider nur Formsache ist, ist die rechtslogisch erforderlich.


Mit demselben nicht, aber mit ´nem neuen.

Die brauchen immer einen aktuellen Durchsuchungsbeschluss, aber der kann jederzeit und sooft wie nötig ausgestellt werden.


Mpjae 
Fragesteller
 26.08.2021, 05:36

Wenn beim ersten Mal nix gefunden wird( Handys wurden mit genommen ) dürfen die dann auch mein neues mit nehmen wo ich mir erst geholt habe ?

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Mpjae 
Fragesteller
 26.08.2021, 05:38
@TheAmigos

Dann heist es wohl Handy immer verstecken 😅 aber danke für die Antwort

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Man muss hier unterscheiden ob der Durchsuchungsbeschluss aufgrund des § 102 StPO wegen einer Ermittlung in einer Strafsache oder nach § 758a ZPO (Gerichtsvollziehervollstreckung-Pfändung) erlassen wurde.

Paragraf 102 StPO lautet wie folgt wörtlich:

§ 102 StPO Durchsuchung bei Beschuldigten
Bei dem, welcher als  Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von  Beweismitteln führen werde.“
Der Durchsuchungsbeschluss hat nur einer Haltbarkeitsdauer von einem halben Jahr, ab Erlass des Beschlusses.
Insoweit steht der Beschluss gedanklich unter der auflösenden Bedingung einer Sachverhaltsänderung. Der erwirkte Beschluss kann daher nur so lange Bestand haben, wie der Sachverhalt noch andauert, der dem Richter mit dem Antrag unterbreitet wurde. Hat das Finanzamt also den Durchsuchungsbeschluss erwirkt, musste nicht unbedingt gleich vollzogen werden. Der kann auch einige Wochen oder gar Monate auf Vorrat beim Finanzamt liegen bleiben. Spätestens jedoch nach Ablauf eines halben Jahres ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass die richterliche Prüfung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu sichern vermag (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, 2 BvR 1990/92, wistra 1997, 223, 226).

https://www.drburkhard.de/steuerstrafrecht/durchsuchung-durchsuchungsbeschluss/

Vollstreckung mit Durchsuchungsbeschluss fortsetzen: kein Formularzwang
 In der Praxis kommt es immer wieder zu folgender Situation: Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher mittels amtlichem Formular mit der Sachpfändung. Der Schuldner verweigert dem Gerichtsvollzieher den Zutritt zur Wohnung. Daraufhin erhält der Gläubiger die Vollstreckungsunterlagen nebst Gerichtsvollzieher-Protokoll zurück. Der Gläubiger beantragt einen Durchsuchungsbeschluss gemäß § 758a ZPO, der auch erlassen wird. Besonders schön: Der Gläubiger darf dem Gerichtsvollzieher den Beschluss formlos zuschicken, damit dieser weiter vollstreckt, und muss hierfür kein amtliches Formular verwenden. |

https://www.iww.de/ve/vollstreckungspraxis/gerichtsvollziehervollstreckung-vollstreckung-mit-durchsuchungsbeschluss-fortsetzen-kein-formularzwang-f99788