Wie berechne ich hier an diesem Beispiel die Verzugszinsen?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ich würde so rechnen: 22.800.- x 7,5 % = 1.710.- Euro Jahreszins 1.710 / 360 = 4,75 Euro Tageszins.

Verzug: 36 Tage, also 36 x 4.75 Euro = 171.00 Euro Verzugszinsen

Hier kannst du prüfen, ob du richtig gerechnet hast:

https://www.zinsen-berechnen.de/verzugszinsrechner.php

Zentrale deutsche Rechtsnorm für Verzugszinsen ist § 288 BGB, wonach eine Geldschuld ab Beginn des Schuldnerverzugs zu verzinsen ist. Der Schuldnerverzug beginnt insbesondere mit Fälligkeit oder mit der Mahnung (§ 286 BGB). Die Geltendmachung eines weitereZentrale deutsche Rechtsnorm für Verzugszinsen ist § 288 BGB, wonach eine Geldschuld ab Beginn des Schuldnerverzugs zu verzinsen ist. Der Schuldnerverzug beginnt insbesondere mit Fälligkeit oder mit der Mahnung (§ 286 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Eine vertraglicher Ausschluss von gesetzlichen Verzugszinsen ist nichtig (§ 288 Abs. 6 BGB). Die Berechnung von Verzugszinsen auf Zinsen ist gemäß § 289 BGB verboten. Für die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen schreibt § 367 BGB vor, dass diese vorrangig vor der Hauptschuld gezahlt werden müssen. Der Gläubiger kann durch individuelle Vereinbarung auch einen höheren Verzugszinssatz verlangen (§ 288 Abs. 3 BGB). Bei einer entsprechenden Vereinbarung in AGB führt ein vereinbarter Verzugszinssatz, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den zu erwartenden Schaden übersteigt, allerdings zu einer unwirksamen Vereinbarung. Darüber hinaus muss in den AGB dem Schuldner ausdrücklich die Möglichkeit der Nachweisführung über einen geringeren Schaden eingeräumt werden (§ 309 Nr. 5 BGB).

Das Gesetz unterscheidet bei der Höhe des Verzugszinses zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Als Bezugswert dient der nach § 247 BGB ermittelte Basiszinssatz:n Schadens ist nicht ausgeschlossen. Eine vertraglicher Ausschluss von gesetzlichen Verzugszinsen ist nichtig (§ 288 Abs. 6 BGB). Die Berechnung von Verzugszinsen auf Zinsen ist gemäß § 289 BGB verboten. Für die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen schreibt § 367 BGB vor, dass diese vorrangig vor der Hauptschuld gezahlt werden müssen. Der Gläubiger kann durch individuelle Vereinbarung auch einen höheren Verzugszinssatz verlangen (§ 288 Abs. 3 BGB). Bei einer entsprechenden Vereinbarung in AGB führt ein vereinbarter Verzugszinssatz, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den zu erwartenden Schaden übersteigt, allerdings zu einer unwirksamen Vereinbarung. Darüber hinaus muss in den AGB dem Schuldner ausdrücklich die Möglichkeit der Nachweisführung über einen geringeren Schaden eingeräumt werden (§ 309 Nr. 5 BGB).

Das Gesetz unterscheidet bei der Höhe des Verzugszinses zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Als Bezugswert dient der nach § 247 BGB ermittelte Basiszinssatz:

Quelle: Wikipedia/Verzugszinsen

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Wenn ich mich recht entsinne, sind Verzugszinsen ab 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, soweit nicht ausdrücklich anders in den AGB festgelegt, das wäre hier der 28. März.

Gezahlt wurde am 2. April mit sechs Tagen Verzug.

Die (Jahres-) Zinsen belaufen sich auf 7,5 %, das sind pro Tag …

22800 € • 7,5 % • 1/365 = 4,685 €

… und für sechs Tage …

22800 € • 7,5 % • 6/365 = 28,110 €

Ich garantiere nicht für die Richtigkeit dieser Angaben, aber jetzt kennst zumindest das Prinzip.