Wer haftet bei Unfällen im eigenen Garten?

3 Antworten

Gerade für Unfälle auf dem Trampolin haftet der Besitzer. Im Grunde musst du das Trampolin auch sichern, wenn bei euch gar niemand zu Hause ist.

Ist in etwa gleich wie mit einem Teich oder Pool.

Wenn du regelmässig auf Kinder aufpasst, können sich Eltern der Kinder darauf berufen, dass du das immer machst und sich darauf verlassen.

Also pflücke dir die Eltern der Kinder, sie sollen auf ihre Kinder selber aufpassen, wenn sie bei euch im Garten spielen.

Zumindest ist das bei uns in der Schweiz so.

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab:

Grundsätzlich haben die Eltern die Aufsichtspflicht für ihre Kinder. Wenn die Kinder aber regelmäßig bei euch spielen, oder ein solcher Besuch abgesprochen war, können die Eltern davon ausgehen, dass du die spielenden Kinder beaufsichtigst. Hier wäre also klare Kommunikation vonnöten: Weise die anderen Eltern darauf hin, dass du keine Probleme damit hast, wenn andere Kinder zum Spielen un euren Garten kommen, du deshalb aber nicht die Aufsicht übernehmen kannst.

Auch die Verkehrssicherungspflicht geht nicht soweit, dass man automatisch bei jeglichen Unfällen haftet. Der hierfür einschlägige § 823 BGB legt lediglich fest, dass derjenige zum Schadensersatz verpflichtet ist, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Ob es fahrlässig ist, fremde Kinder auf euer Trampolin zu lassen, legt im Zweifels- bzw. Streitfall ein Gericht fest.

Da wegen der hohen Unfallgefahr die Hersteller aber regelmäßig die Benutzung von Trampolinen durch mehr als eine Person gleichzeitig verbieten, spricht einiges dafür, dass es dir als Fahrlässigkeit ausgelegt werden könnte, wenn du zulässt, dass mehrere Kinder gleichzeitig darauf sind.

Falls jemand Euch den Vorwurf einer Aufsichtspflicht- oder Verkehrssicherungspflichtverletzung macht, seid Ihr durch die private Haftpflichtversicherung geschützt. Das gilt i.Ü. auch für Eure Kinder, wenn sie das siebte Lebensjahr vollendet haben und einen Fremdschaden verursachen (z.B. mit dem Fahrrädchen).

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht