Welche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede haben die Weimarer Verfassung und das Grundgesetz?

Velbert2  15.06.2022, 17:59

Unterschied Wahlalter? Was heisst das genau?

1LeonieS1 
Fragesteller
 15.06.2022, 18:00

Bei der weimarer Republik durfte man ab 20 wählen heute ab 18.

5 Antworten

Wesentliche Unterschiede sind:

1.) Der Weg der Gesetzgebung des Bundes. Bundesgesetze müssen grundsätzlich vom deutschen Bundestage beschlossen werden, bei Zustimmungsgesetzen bedarf das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates, bei Einspruchgesetzen, kann der Bundesrat Einspruch gegen das vom Bundestage beschlossene Gesetz einlegen und zuletzt, müssen die Bundesgesetze für ihre Rechtskraft vom Bundespräsidenten unterschrieben, ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Dabei steht dem Bundespräsidenten auch ein Prüfungsrecht zu, das heißt, er hat die Befugnis zu überprüfen, ob das Bundesgesetz auf verfassungsgemäßem Wege zustande gekommen ist und ob das Gesetz nicht inhaltlich offenkundig gegen das Grundgesetz verstößt. Sogenannte "Ermächtigungsgesetze", welche die gesetzgebende Gewalt auf eine bestimmte Person übertragen, sind nach dem Grundgesetz nicht möglich/ ausgeschlossen. Durch Bundesgesetz können zwar die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden Rechtsverordnungen zu erlassen (Artikel 80 Absatz 1 des Grundgesetzes), jedoch müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Bundesgesetz bestimmt sein und in der Rechtsverordnung, ist die Ermächtigungsgrundlage anzugeben. Eine Ermächtigug zum Erlass von "echten" Bundesgesetzen, kann nicht erteilt werden. Der Bundestag hat zudem die Möglichkeit, die Geltungsdauer der Ermächtigung zeitlich zu befristen und muss danach erneut Beschluss fassen. Einige Rechtsverordnungen, bedürfen zudem der Zustimmung des Bundesrates.

2.) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) hat weitreichende Befugnisse. Es legt das Grundgesetz aus und jedermann hat das Recht eine Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt (Gesetzgebung, Rechtsprechung und vollziehende Gewalt) in einem seiner Grundrechte (Artikel 1 bis Artikel 19 des Grundgesetzes) oder in einem seiner in Artikel 20 Absatz 4, Artikel 33, Artikel 38, Artikel 101, Artikel 103 und Artikel 104 enthaltenen Rechte verletzt worden zu sein. Das Bundesverfassungsgericht, kann ein Gesetz für nichtig (dann gilt auch rückwirkend ein Zustand, als hätte es das jeweilige Gesetz niemals gegeben) oder in bestimmten Fällen auch "nur" für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklären. In letzterem Fall, gilt das Gesetz zunächst weiterhin und das BVerfGE legt dem Gesetzgeber eine Frist auf, bis zu der er die verfassungswidrigen Paragraphen verfassungskonform zu ändern hat und

3.) Verfassungsänderungen sind deutlich erschwert. Sie bedürfen grundsätzlich eine Mehrheit von zwei Dritteln im Bundestage und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates (Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes). Vor Allem aber, sind die Gliederung des Bundesgebietes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung des Bundes und die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes definierten Grundsätze jeglicher Veränderung entzogen (Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes), lassen sich also auch durch eine Verfassungsänderung nicht abschaffen bzw. verändern. Einige Verfassungsrechtlicher sehen durch das Veränderungsverbot der Menschenwürde nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes auch diejenigen Grundrechte jeglicher Verfassungsänderung entzogen, welche die Würde des Menschen näher konkretisieren. Dies ergäbe sich aus Artikel 1 Absatz 3: "die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht". Der Verweis auf die "nachfolgenden Grundrechte" wäre nutzlos, wenn diese durch eine Verfassungsänderung geändert werden könnten.

Mfg

Ergänzung: im Falle einer Verhinderung des Bundespräsidenten, werden dessen Befugnisse NICHT durch den Bundeskanzler sondern durch den Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Somit kann der Bundeskanzler kein verfassungswidriges Gesetz mit der Behauptung unterzeichnen, dass der Bundespräsident verhindert sei, das Gesetz aber so dringend wäre, dass man nicht auf den Bundespräsidenten warten könne.

Mfg

Das Grundgesetz kennt Grundrechte, in der Weimarer Reichsverfassung waren das nur Staatszielbestimmungen ganz am Ende. Außerdem sieht das Grundgesetz das Bundesverfassungsgericht vor.

Verfassungsänderungen bedurften der Volksabstimmung, der Reichspräsident konnte grundlos den Reichstag auflösen und Neuwahlen ausschreiben, er konnte weitgehende Notverordnungen erlassen, es gab kein konstruktives Misstrauensvotum, es genügte, eine Mehrheit für die Abwahl des Reichskanzlers zu organisieren, ...

1LeonieS1 
Fragesteller
 15.06.2022, 18:04

Unf was wenn man heute eine Verfassung ändern möchte macht das die Regierung oder wer?

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HugoHustensaft  15.06.2022, 18:04
@1LeonieS1

Heute benötigt man für eine Änderung des Grundgesetzes eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat.

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1LeonieS1 
Fragesteller
 15.06.2022, 18:06
@HugoHustensaft

Ah stimmttt danke. Und der reichspräsident hat heute nichz so viel Macht oder

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Bis 1972 lag das Wahlalter in der BRD noch bei 21 Jahren.

Sind beides AGB‘s und nur zur Täuschung des Volkes als Staatsverfassungen getarnt und benannt wurden.

Woher ich das weiß:Recherche