Wahlen - Recht auf geheime Wahl oder auch Pflicht zur Geheimhaltung?

11 Antworten

Eine Urnenwahl ist immer geheim, da aufgrund des Einlegens des Wahlzettels und des ganzen Auszählvorgangs keine Rückschlüsse auf dich als Person gezogen werden können. Das gilt auch bei schriftlicher Abstimmung. Vor dem Auszählen werden von den Wahlbehörden Wahlzettel und Ermächtigungsschreiben strikte getrennt (Wenn ihr sowas habt. Das weiss ich nicht. Ich bin Schweizer. Wir wählen 4 x jährlich und vielleicht im Wahlverfahren ein klein wenig anders).
Dass dir bereits beim Ausfüllen niemand zusehen soll fällt ins Kapitel "Mythen und andere Märchen". Natürlich darfst du auch jemandem erzählen, wen du wählst. Man kann dich nur rechtlich nicht dazu zwingen.

Das Gegenteil einer Urnenabstimmung, also einer geheimen Wahl, ist eine Offene Wahl mit Handerheben. Dann müssen alle Stimmberechtigten beim Eintritt in den Saal auf ihr Stimmrecht überprüft werden.

Das mit dem Trennen der Ermächtigung zur Wahl vom eigentlichen Wahlzettel ist übrigens auch bei elektronischer Wahl über Internet der grosse Knackpunkt. Man muss nicht nur sicherstellen, dass niemand an der Anzahl Stimmen was schraubt, sondern man darf unter keinen Umständen Protokolle erzeugen, die einen Rückschluss auf die wählende Person zulässt. Andererseits müssen die Wahlen aber auch protokollarisch festgehalten und staatsrechtlich überprüfbar sein. Alles nicht ganz einfach, trotz Digitalisierung all-over.

Nur in der wahlkabine darf keiner dabei sein. Was du hinterher sagst ist egal.

Es darf quasi niemand sehen oder erfahren was du tatsächlich gewählt hast.

Jetzt in diesen schwierigen Zeiten dürften eigentlich keine Wahlen abgehalten werden, so was ist unverantwortlich. Dies galt auch für Bayern, wo doch glattweg eine Kommunalwahl stattfand. Eine Ignoranz und Frechheit ist das.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Innerhalb meines Studiums hatte ich viel mit Politik z utun

Es steht Dir frei, mit jedem darüber zu reden, wen Du wählst. Du hast aber das Recht, es niemandem sagen zu MÜSSEN.

Es ist in erster Linie ein Recht. Davon spricht ja schon Art. 28 I S.2 GG i.V.m. Art. 38 I S.1 GG. Daraus kann man eines Erachtens keine Pflicht ableiten. Denn das Grundgesetz stellt einen Auftrag an den Staat. Der Staat muss also Möglichkeiten bereitstellen, sodass der Wähler so geheim wie möglich sein Kreuz zu setzen. Üblicherweise wird das durch den Gang in Kabine am besten gewährleistet. Nun ist ja schon die Briefwahl an sich ein Eingriff in die geheime Wahl, die aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 2/66)

Es besteht für den Wähler bekanntermaßen keine Pflicht, seine Wahlentscheidung in die Welt zu posaunen. Daher macht es auch kaum Unterschiede, wenn jemand dir über Schulter guckt, sofern du das zulässt. Derjenige, der sich davon beeinflussen lassen könnte, müsste selbst dafür sorgen, das nicht zu bekommen. Die Wahlrechtsgrundsätze sind vom Gesetzgeber soweit ausgestaltet, dass man durchaus frei und geheim wählen kann. Wer sie nicht nutzt, hat Pech oder will das nicht.

jurimausi  20.04.2020, 16:15
Daher macht es auch kaum Unterschiede, wenn jemand dir über Schulter guckt, sofern du das zulässt.

Selbstverständlich mach das einen Unterschied. Das ist so offensichtlich, dass ich bisschen erstaunt bin das dir das nicht auffällt. Das ist Staatsorganisatorisches Grundhandwerk. Das Gebot des Geheimschutzes ist die wichtigste institutionelle Sicherung der Wahlfreiheit.

Daraus kann man eines Erachtens keine Pflicht ableiten.

Die Pflicht ergibt sich aus § 56 BWO - allein das falten des Zettels außerhalb der Kabine (es könnte ja jemand die Kreuze sehen), führt zur Zurückweisung des Wählers.

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JunkerIus  20.04.2020, 17:01
@jurimausi

Dass das Gebot des Geheimschutzes sehr wichtig ist, will ich ja auch nicht bezweifeln. Dieser muss aber vom Staat und nicht vom Wähler gewährleistet werden. Das tut er ja durch logistische und gesetzliche Vorkehrungen. An die muss sich der Wähler dann halten oder der Wahlvorstand entsprechend Konsequenzen daraus ziehen. Bei der Briefwahl gibt es solche Vorschriften nicht und es wäre auch sinnlos. Ob der Wähler dann selbst sicher gehen muss, dass seine Wahlentscheidung geheim bleibt, wage ich zu bezweifeln.

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jurimausi  20.04.2020, 18:02
@JunkerIus
Bei der Briefwahl gibt es solche Vorschriften nicht und es wäre auch sinnlos.

Wie kommst du darauf? Schon rein aus der Ratio der Normen (§ 56 BWO, § 107c StGB etc.) kann man doch gegenteiliges erkennen. Nehmen wir mal die oben genannte Hypothese.

Daher macht es auch kaum Unterschiede, wenn jemand dir über Schulter guckt, sofern du das zulässt.

Ich wähle in der Wahlkabine und Wähle die Partei A. Das ist unser wahrheitsgetreuer Sachverhalt.

Fall 1: Ich wähle vollkommen alleine ohne das jemand dabei ist. Anschließend sage ich, ich habe Partei B gewählt.

Fall 2: Ich wähle und jemand guckt mir über die Schulter, anschließend sage ich, ich hätte Partei B gewählt.

Erkennst du den - für mich evidenten - Unterschied? Die Geheimhaltung so wie sie auch das BVerfG versteht gilt solange die Wahlhandlung stattfindet. Ankreuzen, Zettel falten und einwerfen.

Dann darf ich meine Wahl mitteilen. Warum genau ab diesem Punkt? Nun genau darum die Fälle. Da NIEMAND überprüfen kann ob ich lüge oder nicht, ich kann nichtmal den Beweis führen. Die Wahlfreiheit beruht auf dem Wahlgeheimnis, selbst wenn ich es sage muss es nicht stimmen. Wahlen sind nicht einfach eine Bespaßungsveranstaltung. Ehrlich gesagt finde ich das wirklich schon rein logisch komplett verständlich. Würde es zuviele Briefwähler geben hätte man in der Tat ein Problem. Ich vermute das was das BVerfG dazu gesagt hat hast du verstanden.

Ob der Wähler dann selbst sicher gehen  muss, dass seine Wahlentscheidung geheim bleibt, wage ich zu bezweifeln.

Ergibt sich wie geschrieben schon aus der Dogmatik kanns dir aber auch von anderer Stelle zitieren:

Wegen der notwendig und unverzichtbar geheimen Stimmabgabe bestehen gegen eine freiwillige und nicht rückverfolgbare „Offenbarung“ der Wahlentscheidung durch den Wähler vor oder nach der Wahl keine Bedenken. (Sachs/Magiera, 8. Aufl. 2018, GG Art. 38 Rn. 103)

Die Argumentation die ich schon nannte gibts auch in einem Aufsatz JZ 10/2016:

Wie tief der Geheimnisschutz reicht, zeigt sich daran, dass dieser den Bürger nicht nur vor dem Druck von Amtsträgern oder Vorgesetzten bewahrt. Vielmehr ist der Wähler so auch vor der Einwirkung seiner jeweiligen peer group geschützt. Durch die Gewährleistung der Geheimheit der Wahl verliert auch der in früheren Epochen verbreitete Stimmenkauf sein Interesse, weil der Wähler mangels Rückverfolgbarkeit nicht beweisen kann, wem er seine Stimme gegeben hat. Der Bürger darf zwar durchaus vorher ankündigen, wen er wählen wird, oder nachträglich offenbaren, wen er gewählt hat. Aber diese Offenbarung bleibt aufgrund des Wahlgeheimnisses eine bloße Behauptung, für die nicht einmal der Wähler selbst den Nachweis führen kann. (S. 487)

Wie schon geschrieben, es geht um die Wahlhandlung und hier trift den Staat die Pflicht die Wahl geheim zu gestalten und den Bürger geheim zu wählen. Ansonsten wären so viele Normen absolut unnütz, besonders der § 107c StGB.

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Seatmentor  20.04.2020, 18:40
@JunkerIus

Zugegeben, ich bin auch erst Anfänger, aber ich glaube ich erkenne dein Problem. Du kennst noch nicht so richtig die juristische Rechtsgutlehre. Schutzgut ist ja nicht der Einzelne sondern die Wahl an sich. Es soll garantiert werden das sie gleich, frei und geheim ist. Ein einzelner kann gar nicht über das Schutzgut verfügen um in eine Verletzung einzuwilligen. Er ist ja nur ein Teil des Konstrukts. Jeder Wähler hat ein Interesse daran, dass die Wahl frei und gleich ist. DAs wird durch geheime Wahlen erreicht. Es ist praktisch ein Rechtsgut der Allgemeinheit, auf das der einzelne gar keinen Einfluss hat, das er gar nicht über das Rechtsgut verfügen kann. Bei Briefwahlen steht auch in der Belehrung drin das man alleine unbeobachtet wählen soll.

Na ja wir sind ja noch Anfänger, wir können Jura noch nicht. :D

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JunkerIus  20.04.2020, 19:21
@jurimausi

Mjaaa, fraglich ist dann natürlich, welche Konsequenzen daraus gezogen werden, wenn der Briefwähler seine Wahl tatsächlich nicht geheim trifft. Erst daraus kann man meiner Meinung nach mittelbar eine Pflicht des Bürgers ableiten. Wenn der Gesetzgeber im vollem Bewusstsein um den Eingriff in die Geheimheit der Wahl die Briefwahl ermöglicht, finde ich weiterhin, ist es nicht Aufgabe des Wählers selber für den nötigen "Grundrechtsschutz" zu sorgen. Das kann man in der Corona-Zeit sehr gut sehen, dass Pflichten erst dann Pflichten sind, wenn es rechtlich "feststeht". Warum sollte das bei den Wahlgrundsätzen prinzipiell anders sein. Offenbar kann der Staat damit leben, dass die geheime Wahl zugunsten der allgemeinen Wahl ein wenig eingeschränkt ist, wie er es ja auch bei der Grundmandatsklausel usw. tut. §107c StGB ist wohl eher Auslegungssache. Der Wortlaut spricht wohl für beides. Allerdings scheinen Wahlstraftaten eher einen Schutz vor anderen als der Schutz vor sich selbst. Aber Aufsätze aus der JZ und Sachs-Kommentare sind natürlich gewichtige Argumente, denen ich letztendlich wohl kaum entgegentreten kann. Aber ich darf das ja denken und vertretbar finden.

Im Übrigen:  "das Aushorchen von Angehörigen, das Offenlegen der Unterstützer eines Wahlvorschlags oder das Beobachten eines Wählers beim Ausfüllen von Briefwahlunterlagen." sind nicht strafbar.

(NK-StGB/Walter Kargl, 5. Aufl. 2017, StGB § 107c Rn.2)

       

       

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JunkerIus  20.04.2020, 19:21
@Seatmentor

Das glaube ich ehrlich gesagt nicht, dass der einzelne kein persönlichen Schutz in den Wahlgrundsätzen hat. Denn sie betreffen ihn immer auch persönlich, wenn gleich (meist) auch alle anderen. Und in eine Grundrechtsverletzung kann man schon einwilligen, wenn sie rechtlich unbenommen ist. Wie z.B. die Einwilligung gemäß §228 StGB.

Wenn die Wahlgrundsätze nicht zur Disposition stehen aber gleichzeitig keine Wahlpflicht besteht, stehen sie ja irgendwie doch zur Disposition und sind vom Einfluss des Wählers nicht gefeit. Art. 38 GG ist ja, wie du schon sagst, eine Garantie und keine Übereinkunft mit dem deutschen Volk, dass die Wahlen geheim, frei und gleich sein sollen.

       

        

  

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jurimausi  20.04.2020, 20:37
@JunkerIus
Mjaaa, fraglich ist dann natürlich, welche Konsequenzen daraus gezogen werden, wenn der Briefwähler seine Wahl tatsächlich nicht geheim trifft. 

Nicht jedes nicht erlaubte Verhalten ist strafbewährt. Was die Briefwahl angeht, da hat das BVerfG schon festgestellt, dass die Wahl dann - wenn zu viel Briefwählen - nicht gültig wäre. Briefwahl ist eigentlich als Ausnahme gedacht. Grund ist eben, so das BVerfG dass nicht mehr sichergestellt ist das es freie, geheime Wahlen waren.

Erst daraus kann man meiner Meinung nach mittelbar eine Pflicht des Bürgers ableiten.

Sie würde nicht angenommen, vgl. § 56 BWO - faltet derjenige den Zettel nicht wird sie nicht angenommen. So wäre es auch bei der Briefwahl wenn es bekannt ist. Es wird nur nicht bekannt, das ändert nichts an der Pflicht und an der Konsequenz. Das ist einzig die Durchsetzung. Du kannst auch mit dem Auto zu schnell fahren und es muss nichts passieren. Trotzdem ist es nicht dadurch erlaubt.

Beim § 107c StGB geht es um das Schutzgut und bezog sich auf:

Daher macht es auch kaum Unterschiede, wenn jemand dir über Schulter guckt, sofern du das zulässt.

Das der § 107c StGB die beobachtete Briefwahl abdeckt liegt an dem Schutzgut des § 107c StGB. Zugegeben, dass ist wirklich nicht einfach zu erkennen. Der § 107c StGB schützt nämlich nicht vor dem Bruch des Wahlgeheimnisses, sondern er schützt die dazu bereitgestellten Vorschriften. Gäbe es eine direkte Norm für die Briefwahl in zB. BWO, dann wäre die Norm einschlägig. § 45 BWO hat die Geheimhaltung nicht in der Norm.

Gibt einige Rechtswissenschaftler die das kritisieren und Reformbedarf wollen. Aber nicht alles muss mit den Mitteln des Strafrechts geregelt werden. Aber es gibt eben Normen die einen Unterschied machen ob jemand über die Schulter guckt oder nicht, daher dann auch § 107c StGB. Wäre da kein Unterschied wäre § 107c StGB sinnlos.

Das kann man in der Corona-Zeit sehr gut sehen, dass Pflichten erst dann Pflichten sind, wenn es rechtlich "feststeht".

Rechtsdurchsetzung ≠ Pflicht — das einige etwas nur befolgen wenn es eine Sanktion gibt, ändert nichts an einer Pflicht. Eine Pflicht kann komplett ohne Sanktion bestehen. Beispiel sind auch Obliegenheiten im Zivilrecht.

Also man kann natürlich vertreten, dass es bei der Briefwahl kein Gebot zur Geheimhaltung gäbe. Aber damit würde man die komplette Dogmatik und den kompletten Telos der Normen zur Geheimhaltung komplett ignorieren. Warum sollte es einen qualitativen Unterschied machen ob ich in eine Kabine wähle, dann sogar durch § 107c StGB einiges strafbewährt oder ob ich per Briefwahl wähle. Der Telos des Art. 38 GG ist zumindest für mich absolut eindeutig.

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jurimausi  20.04.2020, 20:41
@jurimausi
Dem Wahlberechtigten ist es bei der Briefwahl allerdings weitgehend selbst überlassen, für das Wahlgeheimnis und die Wahlfreiheit Sorge zu tragen . Der Gesetzgeber ist sich jedoch der besonderen Gefahren, die sich daraus ergeben, bewußt gewesen. Er hat die Briefwahl nicht unbeschränkt und unbedingt zugelassen, sondern nur in den Fällen gestattet, in denen der Stimmberechtigte glaubhaft macht, daß er sein Wahlrecht nicht durch persönliche Stimmabgabe ausüben kann. Auch muß der Stimmberechtigte die Initiative ergreifen, um sich die Briefwahlunterlagen zu beschaffen. Er ist zudem verpflichtet, den Stimmzettel selber unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen und hat eidesstattlich zu versichern, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.

Das ist aus dem Urteil, dass du selber zitiert hast. Wie schon genannt, ich finde es absolut unproblematisch das zu erkennen. Das BVerfG hat das festgestellt und der Telos spricht dafür. Um dagegen zu sein muss man schon einiges an Gründen bringen.

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jurimausi  20.04.2020, 20:48
@JunkerIus

Ist schon korrekt was Seatmentor sagt. § 107c StGB schützt die Vorschriften zur Geheimhaltung, nicht die Geheimhaltung selber. Das mit der Wahlpflicht ist fehlerhaft. Denn hier wird ja ein Ermessen ausgeübt. Das Ermessen umfasst eben auch nicht zu wählen, das ist keine Disposition über das Rechtsgut. Aber ja dort gibt es auch Literatur, die sagen man müsse zur Wahl gehen, könne dann aber einfach ungültig wählen etc. Um das nun wirklich im Detail zu rezipieren müsse ich das angucken. Das habe ich nur unvollständig im Kopf.

Richtig ist aber, dass die Wahl ein Allgemeinrechtsgut ist und der eEinzelne keine Disposition über die Geheimhaltung der Wahlhandlung treffen kann. Ansonsten s. Auch das was ich vom BVerfG zitiert habe oder eben die anderen Antworten.

Mehr kann ich dazu eigentlich kaum schreiben. Für mich ist das alles wirklich unproblematisch klar.

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jurimausi  20.04.2020, 21:14
@JunkerIus

Es geht mir nicht um recht haben. ^^ Wenn die andere Meinung gut begründet wäre und man die Argumentation nachvollzieht, dann ist das okay. Du kannst ja gerne eine aufstellen. Ich mein nur, alles spricht schon dagegen. :D

Ich mein du bist Anfänger, du kannst das alles nicht wissen. ^^^Aber das Urteil hättest du sorgfältiger lesen können :P

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JunkerIus  20.04.2020, 21:42
@jurimausi

Das Urteil habe ich gelesen aber schelmisch ignoriert. Nur um böse Zungen über meine verfassungsfeindlichen Auslegungen sprechen zu lassen.

Nee, das war natürlich nicht so optimal. So will ch mir trotzdem anmaßen, einen gewissen Punkt getroffen zu haben.

Und vieles muss man, glaube ich, differenzierter betrachten .

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