Schimmel entdeckt. Vermieter kontaktieren?

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Wenn der Schimmel sich schon so rasant ausgebreitet hat würde ich an deiner stelle den vermieter kontaktieren, Meine bekannten hatten das selbe problem Fenster,Wand und sogar das Sofa war befallen der Vermieter war so nett und hat uns einen schimmelexperten empfohlen, seitdem ist alles schimmelfrei :)

habe ich plötzlich gesehen dass die Rückseite eines weißen Sessels der an Wand stand komplett mit lila/grau/blauem "Flaum" überzogen war.

Dieser Fall könnte selbstverschuldet sein. Mit großflächigen Möbeln unmittelbar vor der Außenwand schafft man sich eine Wärmebrücke. Die Wand wird hinter dem Sessel nicht von der Innenluft erwärmt, bleibt also deutlich kühler. Und Luftfeuchtigkeit setzt sich an der kalten Stelle ab. Daher nach Möglichkeit keine Möbel direkt vor die Außenwand. Im Zweifelsfall mit Sicherheitsabstand.

Die gelben Flecken zeigen zwar die Möglichkeit eingedrungenen Wassers auf, aber weil es genau an der Außenecke ist, handelt es sich auch hier wahrscheinlich um Kondensat.

monokuroboo 
Fragesteller
 17.03.2014, 14:48

Ist Kondensat besser oder schlechter als Schimmel? Vom Sessel zur Wand waren etwa 10 cm Abstand. Mittlerweile steht an der Stelle, an der früher der Sessel stand seit fast einem Jahr ein Sofa (ebenfalls 10 cm Abstand). Ich schaue regelmäßig nach und bisher ist kein Gorgonzola in Sicht.

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Onki73  17.03.2014, 14:57
@monokuroboo

Kondensat ist die Grundlage für Schimmel, da Schimmel die Feuchtigkeit zum Wachstum braucht. Ohne Feuchtigkeit (Kondensat) keinen Schimmel an der Wand.

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Onki73  17.03.2014, 15:16

Da hat er es doch angedeutet: "Die Wand wird...nicht von der Innenluft erwärmt..."

Ja warum setzt der Eigentümer seine Hoffnungen darauf, dass die Raumluft die Aussenwände erwärmt? Warum baut er denn keine Heizanlage ein, die direkt die Wandoberfläche warm hält, ohne den Umweg über die Raumluft?

Die Schuld ist doch damit beim Vermieter/Eigentümer zu suchen, der so eine schlecht beheizbare Wohnung vermietet. Eine gute Heizanlage sollte nicht nur für warme Raumluft sorgen, sondern im verstärkten Maße für warme Wandoberflächen, da nur dadurch Raumluftkondensat und Schimmel vermieden wird.

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Informationspflicht an den Vermieter (schaut mal im Vertrag nach!!), dann besprechen, wer den Fachmann beauftragt (normalerweise der Vermieter, der, je nach Verursacher, die Kosten dann an den Mieter, wenn der schuld ist, weitergeben kann. Auf jeden Fall freundlich den Flecken melden, mit den meisten Leuten kann man reden (zumal auch die Nachbarn Schimmel haben) Sagt aber zuerst "Flecken", noch nicht "Schimmel" :-)))

monokuroboo 
Fragesteller
 17.03.2014, 14:24

Ein anderer Vermieter im Haus glaubt dass die Vermieterin von dem Schimmel schon vor unserem Einzug wusste, da die Vormieterin ganz plötzlich nur ein paar Straßen weiter gezogen ist und ob wohl die Wohnung erst ein paar Monate vor unserem Einzug renoviert wurde, wurde trotzdem kurz vor uns gestrichen.

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Onki73  17.03.2014, 15:07
@monokuroboo

Die klassische Pinselsanierung also, ohne die Ursache der Schimmelbildung zu beseitigen. Geile Nummer.

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johnnymcmuff  17.03.2014, 16:40
Informationspflicht an den Vermieter (schaut mal im Vertrag nach!!)

Die Informationspflicht ergibt sich aus dem BGB

§ 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter

(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.

(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,

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Schimmel entdeckt. Vermieter kontaktieren? Weil wir Angst hatten direkt wieder ausziehen zu müssen haben wir erstmal der Vermieterin nix gesagt.

Das war ein Fehler, denn laut BGB ist der Mieter verpflichtet, jegliche Mängel unverzüglich zu melden. Andernfalls kann es zu Schadenersatzforderungen kommen und man kann /darf die miete auch nicht mindern.

  • Man muss den Vermieter über die Mängel in Kenntnis setzen.(Per Einwurfeinschreiben)

  • Setzen Sie ihm eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.Bei nicht schwerwiegenden Mängeln 2-4 Wochen. Bei Schwerwiegenden kürzer.

  • Die Frist muss datumsmäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Also nicht schreiben „umgehend“ oder „sofort“, sondern „bis zum [Datum in drei Wochen].

Feuchtigkeit & Schimmel: Vermieter muss beweisen, nicht verantwortlich zu sein

Ein Mieter ist zur Minderung berechtigt, wenn Schimmel nicht ausschließlich auf falsches Lüftungsverhalten zurückzuführen ist, sondern auch baulich bedingt ist, entschied das Landgericht Frankfurt/Oder in einem wichtigen Urteil.

Ein Vermieter hatte einen Mieter auf Zahlung rückständiger Mieten verklagt. Der Mieter berief sich jedoch darauf, dass er die Miete wegen Feuchtigkeit und Schimmelbildung gemindert hatte. Er war der Ansicht, dass dies auf Baumängel zurückzuführen sei. Der Vermieter hingegen führte falsches Lüftungsverhalten des Mieters als Ursache an. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kam zwar zu dem Ergebnis, dass das Lüftungsverhalten des Mieters ursächlich für die Mängel war. Allerdings ermittelte der Sachverständige auch bauliche Mängel in Form von Wärmebrücken, die möglicherweise mitursächlich waren.

Das Landgericht wies die Klage des Vermieters deshalb ab. Ist streitig, ob Feuchtigkeitsschäden dem Vermieter oder dem Mieter zuzurechnen sind, muss zunächst der Vermieter beweisen, dass er nicht verantwortlich ist. Erst dann, wenn ihm dieser Beweis gelungen ist, muss der Mieter beweisen, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Nachdem der Vermieter in diesem Rechtsstreit die vom Sachverständigen geforderten Bauteilöffnungen verweigert hatte, war er den Beweis, dass die Feuchtigkeit nicht aus seinem Verantwortungsbereich herrührt, schuldig geblieben (LG

Frankfurt/Oder, Beschluss vom 14.09.10, Az. 19 S 22/09).

§ 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter

(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.

(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,

erst mal dem Vermieter Bescheid geben