Rücktritt vom Autokauf?
Guten Morgen.
Folgendes Problem:
Auf der Suche nach einen gebrauchten Spaß Auto wurde im Netz bei einer bekannten Autobörse ein passendes Fahrzeug gefunden. Verkäufer ist ein Autohändler welches im Inserat auch klar und deutlich ersichtlich ist.
Anruf und Termin zur Besichtigung und Probefahrt gemacht.
Alles für ok befunden, Preis passt und zugesagt.
Gestern Anzahlung vorbei gebracht. Schon da war es komisch. Anderer Ort, also nicht der Platz vom Autohandel.
Quittung / Nachweis von Anzahlung wollte er mir zwar ausstellen aber hatte keinen Quittungsblock. Also schrieb er Handschriftlich einen dreizeiler......
Habe dann abends nochmals das Inserat aufgerufen und mir genau angeschaut. Inhaber / Geschäftsführer von Autohandel ist Person A, steht auch deutlich im Impressum das der Autohandel allein von Person A betrieben wird. . Habe aber nicht mit Person A alles abgewickelt sondern mit Person B (laut Aussage von Person A ein Mitarbeiter). Jetzt kommen mir langsam Zweifel das da alles richtig läuft.
Heute soll die Rest Zahlung erfolgen und der Kaufvertrag unterschrieben werden.
Wer muss im Kaufvertrag als Verkäufer stehen? Person A, welche den Autohandel betreibt? Person B mit welcher alles abgewickelt wurde? Oder muss der Name des Autohandel ebenfalls Bestandteil des Vertrages sein?
Kann ich den Kauf abbrechen und die Anzahlung zurück verlangen wenn als Verkäufer Person B angegeben wird?
Vielen Dank, LG
5 Antworten
Wenn du möchtest, dass du Händlergewährleistung haben möchtest, solltest du darauf achten, dass auch der Händler als Verkäufer im Vertrag steht. Ansonsten ist es ein Privatkauf ohne Gewährleistungsansprüche. Wird von so „Fähnchenhändlern“ gerne versucht, um eben solchen Ansprüchen aus dem Weg zu gehen.
Genau darauf wollte ich hinaus..... Also, es muss ein Händlervertrag (Gewerblicher Kaufvertrag) sein in welchem die Sachmängelhaftung NICHT ausgeschlossen wird, mindestens 1 Jahr?
Danke Dir.....
- Verkäufer des Fahrzeuges ist der Händler, dessen Name und Adresse gehört in den Kaufvertrag. Verkauft er im Kundenauftrag, muß auch dies deutlich im Kaufvertrag erkennbar sein. Den Namen des Auftraggebers muß er nicht angeben.
- Der Mitarbeiter ist entweder unterwiesener Angestellter oder fungiert als Erfüllungsgehilfe des Händlers, er ist idR befugt im Namen des Händlers Kfz Kaufverträge einzugehen und vertritt den Händler rechtswirksam.
- Quittungen und selbst Kaufverträge über bewegliche Güter sind nicht formgebunden, ein Kaufvertrag und eine Quittung sind selbst dann wirksam, wenn sie auf einem Bierdeckel, Serviette oder einer Rolle Klopapier niedergeschrieben sind.
- Widerrufsrecht besteht in diesem Falle nicht, da das Geschäft nicht im Internet vollzogen wurde, sondern im Zuge einer vorher vereinbarten Präsenz zusammkunft. Anmerkung: auch ein Haustürgeschäft ist nur dann ein Haustürgeschäft wenn es spontan, also ohne vorherige Terminabsprache zustande kommt. Sobald ein Termin vereinbart wurde,in dessen Zuge es zum Kaufvertrag kommt, fällt das Geschäft nicht mehr unter das sog haustürgeschäft.
- Das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Sofern sach- oder Rechtsmängel am Kaufgegegnstand erkennbar werden, besteht Anspruch auf zweimalige Nachbesserung bis hin zum Rücktritt vom Kaufvertrag entsprechend der dafür geltendenden Gesetze. .
Wer muss im Kaufvertrag als Verkäufer stehen?
Der, dem das Auto gehoert. Das muss nicht der Haendler sein (z.B. wenn er das Auto im Kundenauftrag verkauft).
Den Kaufvertrag kann der unterschreiben, der dazu bevollmaechtigt ist. Also der Eigentuemer oder jede von diesem bevollmaechtigte andere Person.
Ein Ruecktrittsrecht hast du hier nicht. Anders waere es nur bei einer unter Mitwirkung des Haendlers zustande gekommenen Finanzierung.
Das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Diese Aussage trifft auf das Widerrufsrecht abernicht auf das Rücktrittsrecht zu.
Das stimmt natuerlich. Da hatte ich mich tatsaechlich auf den falschen Begriff eingelassen.
Kann ich den Kauf abbrechen
Nein.
Wer muss im Kaufvertrag als Verkäufer stehen? Person A, welche den Autohandel betreibt? Person B mit welcher alles abgewickelt wurde?
Wenn Du Dir eine Windows-Version kaufst, unterschreibt Bill Gates Dir auch nicht die Quittung.
Ein Widerrufsrecht gibt es nicht. Aber falls der Händler jetzt um die Ecke kommt, dass das Fahrzeug im Kundenauftrag verkauft wird, sehe ich keine Übereinstimmung in den Willenserklärungen.
Das ist mir klar. Mir geht es nur darum das im Impressum explizit steht das er den Handel ALLEINE betreibt und die Durchführung / Abwicklung von Person B jetzt gemacht wird......
Das ist im Grunde nicht problematisch. Ein Mitarbeiter muss im Impressum nicht genannt werden.
Ich würde darauf achten, dass der gewerbliche Händler auch als Verkäufer im Vertrag steht, denn das ist entscheidend für etwaige Gewährleistungsansprüche.
Das ist mir klar. Mir geht es nur darum das im Impressum explizit steht das er den Handel ALLEINE betreibt und die Durchführung / Abwicklung von Person B jetzt gemacht wird......
Dein Vertragspartner muss in jedem Fall der Eigentümer des Fahrzeugs sein.
Es stellt sich hier natürlich die Frage, ob wirklich der Händler auch Verkäufer ist oder ob er das Fahrzeug im Kundenauftrag verkauft.
Für dich ist das insofern wichtig, weil du bei einem gewerblichen Händler andere Möglichkeiten zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen hast.
Ein Rücktrittsrecht hast du zwar nicht. Aber falls es sich um einen Verkauf im Kundenauftrag handelt, könntest du dich darauf berufen, dass die das nicht gesagt wurde.
Dein Vertragspartner muss in jedem Fall der Eigentümer des Fahrzeugs sein.
Steht wo?
Weil jemand nur das verkaufen kann, was ihm auch gehört.
Ausser er handelt mit Vollmacht des Eigentümers. Aber auch da ist der Eigentümer der Verkäufer und der Händler lediglich sein Bevollmächtigter.
Weil jemand nur das verkaufen kann, was ihm auch gehört.
Falsch.
Ausser er handelt mit Vollmacht des Eigentümers. Aber auch da ist der Eigentümer der Verkäufer und der Händler lediglich sein Bevollmächtigter.
Auch das ist ein Folgefehler.
Aha?!
Du willst mir doch hoffentlich nicht erzählen, dass ich ohne deine Vollmacht dein Auto rechtswirksam an einen Dritten verkaufen könnte.
Du willst mir doch hoffentlich nicht erzählen, dass ich ohne deine Vollmacht dein Auto rechtswirksam an einen Dritten verkaufen könnte.
Aber sicher.
Dann befindest du dich in einem Irrtum.
Du hast schlicht und ergreifend keine Ahnung vom deutschen Zivilrecht.
Das ist nicht richtig. Vertragspartner ist auch bei Verkauf im Kundenauftrag der Beauftragte, also der Händler. Gleiches gilt auch für Kommissionsware. Der Eigentümer wird dabei nichtmal angegeben.
Das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Diese Aussage trifft auf das Widerrufsrecht abernicht auf das Rücktrittsrecht zu.