Rote Ampel überfahren?

4 Antworten

Nun ja, das dürfte zunächst die regulären Konsequenzen für dich haben, wie sie für jeden anderen Fahrer auch hätten. Also ein Bußgeld in Höhe von ich meine aktuell 240€ bei länger als einer Sekunde Rotphase, Punkte und ein Fahrverbot. Zudem ist es in der Probezeit ein A- Verstoß, also wird die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar angeordnet und die Probezeit auf insgesamt dann vier Jahre verlängert. Noch viel problematischer würde es jedoch dann werden, wenn herauskommt, dass du zu diesem Zeitpunkt ohne eine eingetragene Begleitperson gefahren bist. Dies ist dann meines Wissens nach eine Straftat, nämlich Fahren ohne Fahrerlaubnis im Sinne von §21 des Straßenverkehrsgesetzes.

Wenn du Glück hast und wirklich der Blitzer gar nicht ausgelöst hat, dann nichts.

Mfg

Answer1234567  19.11.2023, 22:24
Dies ist dann meines Wissens nach eine Straftat, nämlich Fahren ohne Fahrerlaubnis im Sinne von §21 des Straßenverkehrsgesetzes.

Da muss ich dir widersprechen:

Aus § 6e StVG und § 48a FeV geht unzweifelhaft hervor, dass es sich bei der BF17-Regelung um eine Fahrerlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 1 StVG handelt. Auch dass eine Fahrerlaubnis bestehen muss, damit eine solche widerrufen werden kann, erschließt sich von selbst :)

Die OWI führt hier allerdings auch schon zu einem Widerruf der Fahrerlaubnis, das dürfte dem FS schon reichen, wenn er erwischt wird^^

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Rollerfreake  20.11.2023, 13:59
@Answer1234567

Ja, das ist mir natürlich durchaus bewusst, dass es sich beim "begleiteten Fahren ab 17 Jahren" um eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B handelt. Jedoch besteht die Fahrerlaubnis bis zum Erreichen der Volljährigkeit nur in Begleitung einer eingetragenen Begleitperson. Daher gilt es nach meinem Wissensstand dennoch als "Fahren ohne Fahrerlaubnis" im Sinne von §21 Straßenverkehrsgesetz, wenn der Minderjährige ein Kraftfahrzeug, für das die Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich ist, ohne eine eingetragene Begleitperson führt. Mfg

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Answer1234567  20.11.2023, 22:21
@Rollerfreake
Daher gilt es nach meinem Wissensstand dennoch als "Fahren ohne Fahrerlaubnis" im Sinne von §21 Straßenverkehrsgesetz, wenn der Minderjährige ein Kraftfahrzeug, für das die Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich ist, ohne eine eingetragene Begleitperson führt.

Nein, das kann ich -soweit ich mir das als Laie anmaßen will- nahezu ausschließen. Die Auflage, von der FE nur in Begleitung einer eingetragenen Begleitperson Gebrauch zu machen, ist eben nur eine Auflage, keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der FE selbst. Die Nichterfüllung der Auflage ist ordnungswidrig (und hat im Nachgang) als zwingende Konsequenz die Widerrufung der FE zur Folge), berührt aber während der Tathandlung selbst nicht die Wirksamkeit der FE.

Wenn du Quellen hast, die deine Ansicht belegen, würden mich die sehr interessieren.

Nur zur Sicherheit: Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht von anderen (deutschsprachigen) Ländern.

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Rollerfreake  21.11.2023, 14:20
@Answer1234567

Ja, ich habe mittlerweile auch nocheinmal dazu nachgelesen. Es ist kein Fahren ohne Fahrerlaubnis, da hast du Recht. Das war mein Irrtum. Es wäre jedoch so, dass im Falle von einer Polizeikontrolle die Weiterfahrt an Ort und Stelle untersagt werden würde, bis eine eingetragene Begleitperson vor Ort ist. Auch würde es im Falle eines Schadenereignisses oder Unfalles zu erheblichen Problemen mit der Versicherung kommen, wenn ohne eine eingetragene Begleitperson gefahren worden ist. Diese hat zwar keine Fahrlehrerfunktion, soll aber Tipps und Ratschläge erteilen. Mfg

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entweder garnichst wenns nicht geblitzt hat, oder es kommt die lenkererhebung (dann reden wir weiter) oder eine anonymverfügung die zahlst du ein und das scheint nirgendwo auf wer da gefahren ist

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
Ich bin 17 Jahre alt (werde in einem Monat 18) und noch in der Probezeit, meine Mutter hat keinen Führerschein und ich bin quasi ohne Begleitung gefahren.

Die gute Nachricht zuerst:

Damit sind wir nicht im Straftatbereich (Fahren ohne Fahrerlaubnis; § 21 StVG), sondern "nur" im OWI-Bereich (251a BKat). Reicht aber auch schon:

Für den Verstoß gegen § 48a Abs. 2 Satz 1 FEV gibt es eine Geldbuße von 70 € (TBNR 248612; 251a BKat) zzgl. 28,50 € Verwaltungskosten: (§ 107 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG) und einen Punkt im FAER (Anlage 13 Nr. 3.3.2 FeV), der 2,5 Jahre lang stehen bleibt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a StVG).

Außerdem wird grundsätzlich die Fahrerlaubnis widerrufen (§ 6e Abs. 2 StVG). Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird ein Aufbauseminar vorausgesetzt (§ 2a Abs. 5 Satz 1 StVG).

Weiterhin handelt es sich hierbei um einen A-Verstoß innerhalb des Probezeit (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.5 FeV). Auch deshalb wäre im Regelfall ein Aufbauseminar anzuordnen, was wiederum zwingend eine Verlängerung der Probezeit auf insgesamt 4 Jahre mit sich bringen würde (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2a StVG). Ob § 2a Abs. 5 Satz 1 StVG diese Regelung verdrängt oder ergänzt, ist für mich aktuell nicht klar erkennbar.

Auch ob auf einen solchen Widerruf der Fahrerlaubnis analog zu einer Entziehung selbiger § 2a Abs. 1 Satz 6 bis 7 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 bis 5 StVG anwendbar ist, ist mir aktuell unklar. Ich sehe allerdings keine Anhaltspunkte dafür, sodass ich aktuell eher nicht davon ausgehe.

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Der Rotlichtverstoß unter einer Sekunde alleine wäre:

  • 90 € Bußgeld (TBNR 137600; 132 BKat)
  • 28,50 € Verwaltungsgebühren (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG)
  • 1 Punkt im FAER (Anlage 13 Nr. 3.2.19 FeV)

Rotlichtverstoß mit einer Rotzeit von mehr als einer Sekunde:

  • 200 € Bußgeld (TBNR 137618; 132.3 BKat)
  • 28,50 € Verwaltungsgebühren (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG)
  • 2 Punkte im FAER (Anlage 13 Nr. 2.2.8 FeV)
  • 1 Monat Fahrverbot (TBNR 137618; 132.3 BKat)

Da die Tat außerdem ein A-Verstoß ist (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV), wird weiterhin ein Aufbauseminar angeordnet (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG), was zwingend auch eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre zur Folge hat (§ 2a Abs. 2a 1 StVG). Dafür besteht keine eigene Verjährung, die Anordnung des Aufbauseminars und die Verlängerung der Probezeit sind auch nach Ablauf der Probezeit noch möglich.

Solange du nicht geblitzt wurdest solltest du dir keine sorgen machen. Falls was kommen sollte find jemanden den du bezahlen kannst um das aus dem system zu löschen. Ansonsten lad die blitzer pro runter