Rettungssanitäter: Klinikpraktikum nur in ZNA möglich?
Hallo Community!
ich absolviere ab April eine Ausbildung zum Notfallsanitäter und hab heute die Zusage für ein Praktikum in einer nahegelegenen Klinik erhalten.
Die Klinik ist mittelgroß und zertifiziertes Traumazentrum.
Nun die Frage: Mit der Bestätigung wurde mir mitgeteilt, dass der Einsatz nur in der ZNA stattfindet, obwohl ich sowohl die ZNA, als auch die Anästhesie und Intensivmedizin angegeben habe.
Nun wäre meine Frage, ob damit dann überhaupt alle Bedingungen für das Klinikpraktikum erfüllt sind, das ich ja so bsp. wahrscheinlich bei keiner einzigen Intubation assistieren werde?
2 Antworten
Das kommt ganz darauf an. Du schreibst in der Überschrift Rettungssanitäter und im Fragetext Notfallsanitäter, was zwei unterschiedliche Berufsbilder im Rettungsdienst sind, wie du aber hoffentlich schon weißt.
Beim Rettungssanitäter, existieren auf Bundesebene lediglich rechtlich unverbindliche Ausbildungsgrundsätze vom 20. September 1977, Empfehlungen von 2008 und eine Muster- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von 2019. Was davon Anwendung findet, ist widerum von den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes und in Ländern ohne gesetzliche Regelung auch von der jeweiligen Ausbildungsstätte für Rettungssanitäter abhängig. Manche Bundesländer, haben ein Gesetz oder eine entsprechende Rechtsverordnung für die Ausbildung von Rettungssanitätern erlassen, andere Länder wiederum nicht. In der Regel, findet hier das Krankenhauspraktikum zu 80 Stunden in der Anästhesie und zu 80 Stunden in der Notfallaufnahme oder auf der intensivmedizinischen Station statt. Die Muster- APrV von 2019, sieht generell nur noch 80 Stunden in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung vor, sodass es bei deren Anwendung noch nichteinmal mehr zwangsläufig ein Praktikum im KH sein muss. Grundsätzlich, findet das Praktikum erst NACH dem entsprechenden Grundlehrgang statt.
Die Ausbildung zum Notfallsanitäter, ist hingegen eine bundesgesetzlich geregelte, dreijährige Berufsausbildung in einem Gesundheitsfachberuf nach dem Notfallsanitäter (NotSanG) und der aufgrund des NotSanG erlassenen "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV). Letztere, enthält in der Anlage 3 konkrete Vorgaben hinsichtlich der praktischen Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern, welche eingehalten werden müssen. Auszubildende zum Notfallsanitäter, suchen sich das geeignete Krankenhaus jedoch nicht selber aus sondern die Rettungsdienste, haben hierzu Kooperationsvereinbarungen mit geeigneten Krankenhäusern abgeschlossen.
Mfg
Das solltest du am besten mit deiner Ausbildungsstelle klären. Die sollten am besten wissen, welche Anforderungen erfüllt werden müssen und ob das in deiner Praktikumsstelle ausreicht.