Privat verkauft dem Händler ein Auto und es geht am nächsten Tag kaputt. Kann der Händler das Auto zurückgeben?

7 Antworten

Gewährleistung wurde vor über einem Jahrzehnt durch die Sachmängelhaftung ersetzt.

Beides beinhaltet erstmal kein Rückgaberecht, sondern das Recht auf Nachbesserung bezüglich Mängeln, die Vertraglich nicht aufgeführt sind und sich nicht in der Natur der Sache begründen.

Privatverkäufer können die Sachmängelhaftung vertraglich ausschließen, müssen es aber nicht. Wenn sie es ausschließen, kommt es darauf an, ob der Ausschluss rechtsgültig formuliert ist.

Natürlich kann auch ein Händler darüber hinaus einklagbare Rückabwicklungsansprüche besitzen. Kann, muss aber nicht. Es hängt ganz vom Einzelfall ab.

Sollte sich heraus stellen, dass der private Verkäufer einen schweren Mangel arglistig verschwiegen hat, muss er das Auto wieder zurück nehmen. Egal, wer Käufer ist.

Handelt es sich aber um einen technischen Defekt, von dem der Verkäufer als Laie nichts wissen konnte, muss er den Wagen nicht zurück nehmen. Da gibt es auch keine 1 Jahr Gewährleistung.

Zudem darf man davon ausgehen, dass der Händler einen hohen Grad an Erfahrung und Fachwissen auch im Detail hat und dass man von einem solchen auch erwarten darf, dass er einen Gebrauchtwagen erst einmal auf die Bühne stellt und untersucht, zumindest so, wie das auch TÜV, DEKRA etc. machen würden, wird an den Händler die Messlatte schon weit höher gelegt. Ein solcher kann sich weder auf eine Gewährleistung des privaten Verkäufers noch auf einen arglistigen Mangel hinaus reden, wenn dieser Mangel durch eine solche, einfache technische Prüfung zu erkennen gewesen wäre.

VirageXO  16.09.2020, 10:37
Sollte sich heraus stellen, dass der private Verkäufer einen schweren Mangel arglistig verschwiegen hat,

Wieso diese Einschränkung?

muss er das Auto wieder zurück nehmen. Egal, wer Käufer ist.

Das Gewährleistungsregime läuft anders.

Handelt es sich aber um einen technischen Defekt, von dem der Verkäufer als Laie nichts wissen konnte, muss er den Wagen nicht zurück nehmen. Da gibt es auch keine 1 Jahr Gewährleistung.

Nein, wieso?

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hotrod66  16.09.2020, 10:37

"Da gibt es auch keine 1 Jahr Gewährleistung."

Dazu müsste die Gewährleistung im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen werden.

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bwhoch2  16.09.2020, 10:40
@hotrod66

Bei Verkauf von Privat an Privat oder Händler gilt grundsätzlich, dass es keine Gewährleistung gibt. Es ist natürlich sinnvoll, wenn dies auch im Kaufvertrag erwähnt ist.

Ohne Regelung im Kaufvertrag gilt immer: Gekauft, wie besichtigt. Da gilt für Flohmarktgeschäfte genauso, wie für privaten Autoverkauf.

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hotrod66  16.09.2020, 10:41
@bwhoch2

Nein! Die Gewährleistung muss im Vertrag wirksam ausgeschlossen werden, sonst haftet auch ein privater Verkäufer.

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VirageXO  16.09.2020, 11:01
@bwhoch2
Bei Verkauf von Privat an Privat oder Händler gilt grundsätzlich, dass es keine Gewährleistung gibt. Es ist natürlich sinnvoll, wenn dies auch im Kaufvertrag erwähnt ist.
Ohne Regelung im Kaufvertrag gilt immer: Gekauft, wie besichtigt. Da gilt für Flohmarktgeschäfte genauso, wie für privaten Autoverkauf.

Hör doch BITTE auf, überall diesen Unsinn zu schreiben.

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SotisK1 
Fragesteller
 16.09.2020, 10:39

Danke für die Antwort.

Nein, wir diskutieren nicht über arglistige Verschwiegenheiten, sondern einfach darüber, ob der Händler Ansprüche gegenüber dem Privatkäufer hat wenn was nicht vorhersehbares auftritt.

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bwhoch2  16.09.2020, 10:49
@SotisK1

hotrod66 und ich haben schon gut erklärt, worauf es ankommt.

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VirageXO  16.09.2020, 11:04
@SotisK1

Aufpassen; die Antwort von bwhoch2 ist gravierend falsch.

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bwhoch2  16.09.2020, 11:11
@VirageXO

Wer so schreibt, möge bitte entsprechende Paragraphen hier reinstellen.

Unter folgendem Link habe ich das gefunden, was meine Kenntnis untermauert:

Die Gewährleistungspflicht gilt nur bei einem Geschäft zwischen einem Unternehmer und einer Privatperson. Wer privat einen Gebrauchten kauft, hat kein Recht auf Gewährleistung.

Hier der Link:

https://www.acv.de/ratgeber/autokauf/gebrauchtwagenkauf/gebrauchtwagen-garantie

Und jetzt bitte Paragraphen zur Untermauerung der Behauptung, dass meine Antwort gravierend falsch ist.

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VirageXO  16.09.2020, 11:14
@bwhoch2
Wer so schreibt, möge bitte entsprechende Paragraphen hier reinstellen.

§ 437 BGB:

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
  2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
  3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Irrelevant ist, ob es sich beim Käufer um einen Unternehmer und/oder beim Verkäufer um einen Verbraucher handelt.

Unter folgendem Link habe ich das gefunden, was meine Kenntnis untermauert:
Die Gewährleistungspflicht gilt nur bei einem Geschäft  zwischen einem Unternehmer und einer Privatperson . Wer privat einen Gebrauchten kauft, hat kein Recht auf Gewährleistung.
Hier der Link:
https://www.acv.de/ratgeber/autokauf/gebrauchtwagenkauf/gebrauchtwagen-garantie

Grottenfalsch. Absurd falsch.

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bwhoch2  16.09.2020, 11:32
@VirageXO

Ach, Du meinst also, die Rechtsexperten dieses Autoclubs sind keine Juristen?

Ich habe es in meiner Originalantwort und an anderer Stelle schon erklärt:

Natürlich darf keiner bekannte Mängel verschweigen oder Zustände, die demnächst zu einem Mangel führen können. Da hast Du doch vollkommen recht.

Der §437 gilt für alle Kaufbeteiligten gleichermaßen, egal ob Händler oder privat.

Der entscheidende Unterschied liegt aber in der Beweislast: Bei Kauf von privat muss der Käufer beweisen, dass die zuvor gekaufte Sache schon mangelhaft war, als sie ihm übergeben wurde. Wenn der Käufer diesen Beweis führen kann, kommt der §437 zum Tragen. Kann er das aber nicht beweisen, kann er auch nichts mehr bemängeln.

Kauft nun ein Händler, bei dem man im Allgemeinen voraussetzen darf, dass er Erfahrung und Fachkenntnisse hat, bei einer Privatperson ein Fahrzeug und kommt am Tag danach daher, dass er einen schweren Mangel entdeckt hat, muss er das ebenfalls beweisen, jedoch kommt es dann noch darauf an, ob der Käufer ggf. schon vor dem Kauf Kenntnis von dem Mangel haben konnte oder nicht.

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VirageXO  16.09.2020, 11:34
@bwhoch2
Ach, Du meinst also, die Rechtsexperten dieses Autoclubs sind keine Juristen?

Ganz offensichtlich ist dem so. Selbst ein 4-Punkte-Jurist wüsste das besser.

Ich habe es in meiner Originalantwort und an anderer Stelle schon erklärt:
Natürlich darf keiner bekannte Mängel verschweigen oder Zustände, die demnächst zu einem Mangel führen können. Da hast Du doch vollkommen recht.
Der §437 gilt für alle Kaufbeteiligten gleichermaßen, egal ob Händler oder privat.

Das ist das genaue Gegenteil von dem, was du geschrieben hast.

Der entscheidende Unterschied liegt aber in der Beweislast: [...]

Über die Beweislast braucht man sich keine Gedanken machen, wenn es überhaupt keine Gewährleistung gibt.

Die Aussage

Bei Verkauf von Privat an Privat oder Händler gilt grundsätzlich, dass es keine Gewährleistung gibt. 

ist absolut und unter jedem Gesichtspunkt falsch.

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bwhoch2  16.09.2020, 12:13
@VirageXO

Definition Gewährleistung? Für Verbraucher bzw. Privatpersonen?

Ich versuche es mal so:

Das ist das was man landläufig darunter versteht. Kaufe ich was, was sich dann als fehlerhaft heraus stellt, kann ich vom Händler eine Gewährleistung dafür verlangen. Was das dann ist, kann wiederum aus 3 Möglichkeiten zunächst vom Händler bestimmt werden. Zumindest in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf kann ich zum Händler gehen und diese Gewährleistung einfordern. (Ob ich was bekomme, ist noch eine andere Sache.)

Diese "Gewährleistung" hat man nicht, wenn man von privat kauft. Die im ersten Absatz genannten 3 Möglichkeiten habe ich als Käufer dennoch, wenn es mir gelingt, dem Verkäufer nachzuweisen, dass er von einem Mangel oder bald auftretenden Mangel wusste. Das ist ein sehr großer Unterschied. Aber genau danach hat der FS gefragt.

Mit juristisch spitzfindig formulierten Argumenten kann man das natürlich so hindrehen, als hätte der Käufer in diesem Fall die gleichen Reche, wie wenn er bei einem Händler gekauft hätte.

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VirageXO  16.09.2020, 12:35
@bwhoch2
Definition Gewährleistung?

Die Rechte aus § 437 BGB.

Für Verbraucher bzw. Privatpersonen?

Für/gegen/wasauchimmer.

Ich versuche es mal so:
Das ist das was man landläufig darunter versteht. Kaufe ich was, was sich dann als fehlerhaft heraus stellt, kann ich vom Händler eine Gewährleistung dafür verlangen.
Diese "Gewährleistung" hat man nicht, wenn man von privat kauft.

HÖR AUF MIT DIESEN FALSCHBEHAUPTUNGEN.

Was das dann ist, kann wiederum aus 3 Möglichkeiten zunächst vom Händler bestimmt werden.

Schwachsinn.

  1. Der Käufer hat das Wahlrecht zwischen Nachlieferung und Nachbesserung.
  2. Der Käufer hat ein Rücktrittsrecht, wenn die Nacherfüllung nicht erbracht wird.
  3. Der Käufer hat einen Schadensersatzanspruch, wenn die Nacherfüllung schuldhaft nicht erbracht wurde.
Zumindest in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf kann ich zum Händler gehen und diese Gewährleistung einfordern. (Ob ich was bekomme, ist noch eine andere Sache.)

Das ist die Beweislastumkehr dafür, dass der Sachmangel schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Und das ist nur relevant, wenn die Gewährleistungsansprüche nicht ausgeschlossen sind.

Die im ersten Absatz genannten 3 Möglichkeiten habe ich als Käufer dennoch, wenn es mir gelingt, dem Verkäufer nachzuweisen, dass er von einem Mangel oder bald auftretenden Mangel wusste. Das ist ein sehr großer Unterschied. Aber genau danach hat der FS gefragt.

FALSCH. Die habe ich, es sei denn die Gewährleistung ist ausgeschlossen.

Mit juristisch spitzfindig formulierten Argumenten kann man das natürlich so hindrehen, als hätte der Käufer in diesem Fall die gleichen Reche, wie wenn er bei einem Händler gekauft hätte.

ER HAT DIESELBEN RECHTE.

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bwhoch2  16.09.2020, 15:12
@VirageXO

Es gilt auch hier: Wer schreit, hat die schlechteren Argumente oder gar keine mehr. Ich schreie nicht.

Ich bleibe dabei, dass man als Käufer bei Kauf von gebrauchten Waren von "privat" keine Gewährleistung hat. Man kauft, wie gesehen und wenn sich hinterher was raus stellt, muss ich beweisen, dass der Verkäufer von dem Mangel wusste und diesen absichtlich verschwiegen hat.

Bei den 3 Möglichkeiten, die das Gesetz vorsieht, bestimmt zunächst der Händler bzw. Verkäufer: Nachbesserung, sofern sich eine Nachbesserung lohnt oder Umtausch, falls das die günstigere Variante aus Sicht des Verkäufers ist. Dem von Dir angeführten zweiten Punkt ist nicht zu widersprechen und dass ggf. auch noch Schadensersatz fällig werden kann, ergibt sich aus ganz anderen Paragraphen.

"... wenn die Gewährleistungsansprüche nicht ausgeschlossen sind"

Der Gefahrenübergang ist beim Privatverkauf eines Gebrauchtwagens im Moment der Übergabe von Auto und Geld. Es bedarf überhaupt keines Gewährleistungsausschlusses, weil das Recht des Käufers bestehen bleibt: Tritt danach ein Mangel zu Tage, von dem der Verkäufer wissen musste, was stets zu beweisen ist, muss der Verkäufer wahlweise nachbessern, umtauschen, zurücktreten. Dieses Recht des Käufers kann überhaupt nicht ausgeschlossen werden.

Der Gewährleistungsausschluss macht im Onlinehandel Sinn, wo man ein Produkt allenfalls anhand von Bildern und Beschreibungen beurteilen kann und zwischen Kaufabschluss und Bezahlung noch mehrere Tage bis zum Erhalt der Ware liegen, wobei die Ware auch noch während des Transports kaputt- oder verloren gehen kann. Hier hilft der Spruch zum Auschluss der Gewährleistung. Nicht aber beim üblichen Zeremoniell, das sich beim Gebrauchtwagenverkauf von privat abspielt.

Daraus folgt: Dein fettgedruckter Satz

FALSCH. Die habe ich, es sei denn die Gewährleistung ist ausgeschlossen."

ist somit widerlegt.

Genauso widerlegt der letzte fett gedruckte Satz:

ER HAT DIESELBEN RECHTE.

Das trifft nicht zu, denn beim Kauf von Privat entfällt die Beweislastumkehr und man steht als Käufer sehr viel schlechter da.

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VirageXO  16.09.2020, 20:31
@bwhoch2
Es gilt auch hier: Wer schreit, hat die schlechteren Argumente oder gar keine mehr. Ich schreie nicht.

Nein, recht hat, wer recht hat.

Ich bleibe dabei, dass man als Käufer bei Kauf von gebrauchten Waren von "privat" keine Gewährleistung hat.

Wie kommst du bitte dazu, ständig und in einer Vehemenz immer denselben Unsinn zu behaupten?

Man kauft, wie gesehen und wenn sich hinterher was raus stellt, muss ich beweisen, dass der Verkäufer von dem Mangel wusste und diesen absichtlich verschwiegen hat.

Falsch.

Bei den 3 Möglichkeiten, die das Gesetz vorsieht, bestimmt zunächst der Händler bzw. Verkäufer: Nachbesserung, sofern sich eine Nachbesserung lohnt oder Umtausch, falls das die günstigere Variante aus Sicht des Verkäufers ist.

Absolut falsch.

Kannst du nicht einfach ins Gesetz schauen? -> § 439 BGB

Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Der Gefahrenübergang ist beim Privatverkauf eines Gebrauchtwagens im Moment der Übergabe von Auto und Geld. Es bedarf überhaupt keines Gewährleistungsausschlusses, weil das Recht des Käufers bestehen bleibt: Tritt danach ein Mangel zu Tage, von dem der Verkäufer wissen musste, was stets zu beweisen ist, muss der Verkäufer wahlweise nachbessern, umtauschen, zurücktreten. Dieses Recht des Käufers kann überhaupt nicht ausgeschlossen werden.

Was redest du denn da für einen absurden Unsinn?

§ 444 BGB sagt im Umkehrschluss, dass ein vollständiger Gewährleistungsausschluss möglich ist.

Daraus folgt: Dein fettgedruckter Satz
FALSCH. Die habe ich, es sei denn die Gewährleistung ist ausgeschlossen."
ist somit widerlegt.
Genauso widerlegt der letzte fett gedruckte Satz:
ER HAT DIESELBEN RECHTE.
Das trifft nicht zu, denn beim Kauf von Privat entfällt die Beweislastumkehr und man steht als Käufer sehr viel schlechter da.

Jetzt ist Schluss. Ich würde gern mal wissen, woher du dein juristisches (Un-)Wissen beziehst

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bwhoch2  17.09.2020, 09:37
@VirageXO

Was Du mit "Falsch" kommentierst, ist aber richtig. Du liegst falsch. Lies mal die Gesetze genau.

Genauso, wie bei dem, was Du mit "Absolut falsch" kommentierst. Auch hier solltest Du das Gesetz nicht einfach lesen, sondern genau. Insbesondere den Satz 4 des Paragraphen 439 BGB.

Satz (4) widerspricht Satz (1), was vor allem bei Privatverkäufen einzelner, insbesondere gebrauchter Waren gilt, die der Verkäufer nicht reihenweise vorrätig haben kann und auch nicht nachbeschaffen kann.

Zum "Gewährleistungsausschluss" und Deinem Verweis auf § 444 des BGB:

Der Umkehrschluss dieses Satzes besagt doch genau das, was ich hier die ganze Zeit zu erklären versuche: Eine Vereinbarung zum Zwecke des Ausschlusses der Gewährleistung bei Privatverkäufen ist ziemlich sinnlos. (Außer bei Online-Verkäufen, was ich auch schon ausführlicher dargestellt habe.) Verkaufe ich als privater einen Gebrauchtwagen an einen privaten Käufer, der sich das Fahrzeug anschaut, eine Probefahrt macht und dann kauft, weil ihm das Fahrzeug gefällt und es stellt sich nach wenigen Tagen ein schwerer Mangel heraus, von dem ich als Verkäufer nichts wusste, hat der Käufer Pech gehabt, auch wenn ich die Gewährleistung nicht eigens ausgeschlossen habe. Außer es gelingt dem Käufer der Nachweis, dass ich zwingend von dem Mangel gewusst haben muss und dann wäre der Gewährleistungsausschluss auch sinnlos, weil er nichts hilft.

Jetzt soll schon Schluss sein? Das bestimmst Du? Glücklicherweise nicht! Woher ich meine Kenntnisse habe? Das geht Dich nichts an. Du verschweigst das bisher auch.

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VirageXO  17.09.2020, 09:47
@bwhoch2
Satz (4) widerspricht Satz (1), was vor allem bei Privatverkäufen einzelner, insbesondere gebrauchter Waren gilt, die der Verkäufer nicht reihenweise vorrätig haben kann und auch nicht nachbeschaffen kann.

Das hängt nicht vom Willen des Verkäufers ab, sondern von den tatsächlichen Umständen.

Zum "Gewährleistungsausschluss" und Deinem Verweis auf § 444 des BGB:
Der Umkehrschluss dieses Satzes besagt doch genau das, was ich hier die ganze Zeit zu erklären versuche: Eine Vereinbarung zum Zwecke des Ausschlusses der Gewährleistung bei Privatverkäufen ist ziemlich sinnlos. 

Der besagt das genaue Gegenteil, von dem, was du hier immer meinst:

  1. Grundsatz ist: Gewährleistung (+).
  2. Dann: Gewährleistung kann ausgeschlossen werden.
  3. § 444: Wenn nach 2. ein Gewährleistungsausschluss verweinbart wurde, ist dieser unwirksam, wenn [...]
Verkaufe ich als privater einen Gebrauchtwagen an einen privaten Käufer, der sich das Fahrzeug anschaut, eine Probefahrt macht und dann kauft, weil ihm das Fahrzeug gefällt und es stellt sich nach wenigen Tagen ein schwerer Mangel heraus, von dem ich als Verkäufer nichts wusste, hat der Käufer Pech gehabt, auch wenn ich die Gewährleistung nicht eigens ausgeschlossen habe.

Falsch.

Außer es gelingt dem Käufer der Nachweis, dass ich zwingend von dem Mangel gewusst haben muss und dann wäre der Gewährleistungsausschluss auch sinnlos, weil er nichts hilft.

Falsch.

  1. Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt, § 442 BGB.
  2. Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, § 444 BGB.

Heißt also:

  1. Kennt keine der Parteien den Mangel, besteht die Sachmängelhaftung/Gewährleistungspflicht.
  2. Kennen beide Parteien den Mangel, liegt entweder eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung vor (somit schon kein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB) oder die Rechte des Käufers sind nach § 442 BGB ausgeschlossen.
  3. Kennt nur der Käufer den Mangel, greift § 442 BGB.
  4. Kennt nur der Verkäufer den Mangel, tritt zusätzlich zur ohnehin bestehenden Gewährleistungspflicht noch die Möglichkeit, anzufechten und/oder Schadensersatz aus Delikt zu verlangen.
Woher ich meine Kenntnisse habe? Das geht Dich nichts an. Du verschweigst das bisher auch.

Du hast ja auch nicht gefragt.

Aber wenn du's davon abhängig machen willst: Ich habe für mein Jura-Diplom ausreichend studiert. Jetzt kommst du.

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bwhoch2  17.09.2020, 10:10
@VirageXO

Ich habe kein Jura-Diplom, aber reichlich Erfahrung mit Rechtsanwälten, die vor Gericht Sachen behauptet haben, die am Ende aber nicht Stand hielten.

Zum ersten 1.: Davon war hier nicht die Rede, sondern immer nur, dass der Käufer den Mangel nicht kennt. Zum ersten 2.: Davon war hier auch nicht die Rede.

Zum zweiten 1.: Kennt keine Partei den Mangel und irgendwann nach Monaten tritt am Fahrzeug ein Mangel auf, kann doch kaum einer feststellen, seit wann der Mangel besteht. Beim besten Willen kann ich mir nicht vorstellen, dass nach einem Handschlag-Kauf ohne Gewährleistungsausschluss der Verkäufer noch nach Monaten eine Auspuffreparatur bezahlen müsste, weil sich nach so langer Zeit ein Loch gebildet hat und man davon ausgehen kann, dass die Durchrostung schon lange Zeit vorher begonnen hat. Hier kämen sie auch als diplomierter Jurist wohl nicht Gericht durch.

Zum zweiten 2.: Davon war hier nicht die Rede und ist doch auch logisch. Genauso, wie bei 3.

Zu 4.: Ist nichts neues. Meine Rede von Anfang an.

Nach wie vor nichts Neues von Deiner Seite.

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VirageXO  17.09.2020, 10:36
@bwhoch2
Ich habe kein Jura-Diplom, aber reichlich Erfahrung mit Rechtsanwälten, die vor Gericht Sachen behauptet haben, die am Ende aber nicht Stand hielten.

Das mit dem Fehlenden Jura-Diplom glaube ich dir.

Das andere dürfte daran gelegen haben, dass der Anwalt nicht nur seine Auffassung bzw. die objektive Rechtslage vertritt, sondern im Interesse seines Mandanten argumentiert. Ob das Blödsinn ist, wird das Gericht entscheiden.

Hier allerdings geht es um die objektive Rechtslage, insofern bin ich nicht interessengelenkt.

Zum ersten 1.: Davon war hier nicht die Rede, sondern immer nur, dass der Käufer den Mangel nicht kennt. Zum ersten 2.: Davon war hier auch nicht die Rede.

Wenn du das "erste 1." sagst, würde sich das auf "Grundsatz ist: Gewährleistung (+)." beziehen."

Wenn du allerdings das tatsächliche zweite 1. ("Kennt keine der Parteien den Mangel, besteht die Sachmängelhaftung/Gewährleistungspflicht.") meinst: Selbstverständlich war auch davon die Rede.

Gleiches gilt für das zweite 2.

Es geht hier darum, dass deine Aussage "Es gibt keine Gewährleistung beim Kauf von Privat" komplett falsch ist. Also sind auch diese Fälle zu erwähnen.

Zum zweiten 1.:

Also zum dritten 1.

Kennt keine Partei den Mangel und irgendwann nach Monaten tritt am Fahrzeug ein Mangel auf, kann doch kaum einer feststellen, seit wann der Mangel besteht.

Das ist eine Beweisfrage. Lässt sich der Beweis führen, dass der Mangel schon bei Übergabe bestanden hat, ist der Verkäufer am Arsch.

Beim besten Willen kann ich mir nicht vorstellen, dass nach einem Handschlag-Kauf ohne Gewährleistungsausschluss der Verkäufer noch nach Monaten eine Auspuffreparatur bezahlen müsste, weil sich nach so langer Zeit ein Loch gebildet hat und man davon ausgehen kann, dass die Durchrostung schon lange Zeit vorher begonnen hat. Hier kämen sie auch als diplomierter Jurist wohl nicht Gericht durch.

Du schaffst es leider nicht, Rechtsfragen von Tatsachenfragen zu trennen.

  1. Es ist rechtlich vollkommen unstreitig, dass die Gewährleistung auch Verkäufe von Privat an Privat oder von Privat an Gewerblich umfasst.
  2. Ob der Mangel im konkreten Fall tatsächlich bei Übergabe vorgelegen hat, muss im Bestreitensfall bewiesen werden. Das mag im Einzelfall schwierig sein, das mag im Einzelfall aber genauso gut völlig leicht sein - etwa wenn sich nachweisen lässt, dass eine bestimmte Funktion am Auto schon von vornherein defekt war, das dem Verkäufer aber nie aufgefallen ist.
Nach wie vor nichts Neues von Deiner Seite.

Es macht betroffen, dass du es nicht begreifen kannst oder willst.

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Der Händler hat nicht dieselben Gewährleistungsansprüche wie der Kunde.

Ein zufällig auftretender Defekt ginge zu Lasten des Autohauses.

Hat der Kunde ( = Verkäufer) einen verdeckten Schaden verschwiegen, so ist das arglistige Täuschung und der Händler kann den Kunden verklagen.

VirageXO  16.09.2020, 10:40
Der Händler hat nicht dieselben Gewährleistungsansprüche wie der Kunde.

Selbstverständlich hat er die.

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bwhoch2  16.09.2020, 10:52
@VirageXO

Im Geschäft Privatverkauf an Händler oder anderen Privaten gibt es zunächst einmal keine Gewährleistung. Es gilt, gekauft, wie gesehen und in jedem vernünftigen Kaufvertragsformular für solche Geschäfte wird darauf noch ausdrücklich hingewiesen.

Wurde aber ein Formular des Händlers mal eben verwendet und steht drin, dass der Verkäufer eine Gewährleistung übernimmt, ist der Verkäufer natürlich in einer schwierigen Situation, wenn was hoch kommt.

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VirageXO  16.09.2020, 10:53
@bwhoch2
Im Geschäft Privatverkauf an Händler oder anderen Privaten gibt es zunächst einmal keine Gewährleistung

Das ist absolut falsch.

 Es gilt, gekauft, wie gesehen und in jedem vernünftigen Kaufvertragsformular für solche Geschäfte wird darauf noch ausdrücklich hingewiesen.

Der Hinweis ist kein Hinweis, sondern konstitutiv.

Wurde aber ein Formular des Händlers mal eben verwendet und steht drin, dass der Verkäufer eine Gewährleistung übernimmt, ist der Verkäufer natürlich in einer schwierigen Situation, wenn was hoch kommt.

Falsch. Andersrum wird ein Schuh draus.

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VirageXO  16.09.2020, 11:23
@PoisonArrow
Quatsch - das entbehrt jeglicher Basis und Logik.

Da bin ich mal gespannt. Wo entbehrt das jeglicher Basis und Logik? Bevor du antwortest, schau in § 437 BGB rein. Danach schauen wir mal, ob du bei deiner Aussage bleibst.

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Was steht im Kaufvertrag?

Hat der Verkäufer angekreuzt "Unter Ausschluss der Sachmängelhaftung - Kein Mangel bekannt" ?

Dann liegt das Risiko beim Käufer. Er hätte beim Kauf das Auto gründlich vorher checken müssen - ggf. durch einen Sachverständigen + Probefahrt.

Letzten Endes muss der Käufer dir nun nachweisen, dass dir der Mangel bekannt war und du ihn übers Ohr gehauen hast. Kann er dies nicht - Pech gehabt. Gekauft wie gesehen. Verschleißteile sind btw. von jeglicher Haftung ausgenommen. Dazu gehören z.B. Bremsen, Lichtmaschine, Kompressoren + Pumpen ...

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Ja, auch der Händler hat Anspruch auf Gewährleistung - außer die Gewährleistungsansprüche wurden vertraglich ausgeschlossen, was hier möglich wäre, weil es kein Verbrauchsgüterkauf ist.