Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht anfechten?

3 Antworten

Hallo, bei den Antworten läuft aber doch einiges durcheinander. Ich habe bei meiner Ausbildung zur Hospizhelferin folgendes gelernt:

  1. wer die Pat.Verfügung "besitzt" ist nicht automatisch auch der Bevollmächtigte und schon gleich garnicht der Betreuer/ die Betreuerin. Um Betreuer zu sein braucht man i m m e r !! einen Familienrichter/Richterin. Nur der/die kann einen Betreuer/ Betreuerin ( früher Vormund genannt ) benennen. Bzw. er/sie benennt denjenigen, der in einer Vorsorgevollmacht vom Vollmachtgeber gewünscht wurde.
  2. Person A kann selbstverständlich beim Familiengericht vorstellig werden um die Zweifel an Person B zu äußern. Sind diese schlüssig , entscheidet der Richter/ die Richterin wer eine notwendige Betreuung übernehmen kann.
  3. Wenn "nur" eine Pat.Verfügung vorhanden ist, ( ohne Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ) ist die Person die sich im Besitz dieser Verfügung befindet dafür da, diese Verfügung umzusetzen. Nicht mehr und nicht weniger.

Ich hoffe, dass ich einiges klarstellen konnte. Schöne Grüße von Beate

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
Person B „besitzt“ die Patientenverfügung.

Nein, Person B ist in der vorhandenen und gültigen Patientenverfügung seitens der Mutter als Betreuer genannt.

Person A hält Person B aufgrund von diverser Psychischer Krankheiten für ungeeignet um mögliche Entscheidungen in Zukunft zu treffen.

Das mag schon sein, ändert aber nichts daran.

Kann Person A die Patientenverfügung anfechten?

Nein. Allenfalls könnte Person A versuchen, bei Gericht durchzusetzen, Person B einen Betreuer an die Seite zu stellen. Aber die Patientenverfügung der Mutter ist dennoch bindend; nur sie kann sie aufheben oder eine neue geänderte ausstellen.

Siehe auch

https://www.meinepatientenverfügung.de/vorsorgedokumente/patientenverfuegung/patientenverfuegung-gueltigkeit/

das heißt :

neue Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht mit neuem Datum und Unterschrift,

das macht die alte automatisch ungültig.

das geht auch ohne Anwalt !

FordPrefect  25.02.2021, 12:01

Ds setzt aber voraus, dass die Patientin selbst die Verfügung erneuert bzw. ändert. Bei Patienten im KKH mit Demenz ist das so nicht möglich; wenn sie selbst nicht willens oder fähig ist, die Patientenverfügung neu zu erstellen, bleibt die vorhandene unbefristet gültig. Im Gegenteil würde sich hier viel eher die Frage nach der geistigen Klarheit und damit der Gültigkeit einer durch eine demente Patientin neu geschrieben Fassung stellen.

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ischdem  25.02.2021, 12:23
@ischdem

ja das ist Vorraussetzung..hast du perfekt beschrieben...

durch dritte eine vorhandene anzufechten ist eine Tragödie und geht nur über das Gericht und über die Amtsärzte, Gutachten usw.

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