Päckchen angeblich nicht angekommen, droht mit Polizei?

8 Antworten

Da der Käufer keine andere Anweisung für die Versendung erteilt hat (§ 447, Abs. 2 BGB), trägt er alleine das Versandrisiko. Das weiß auch die Polizei. Durch die Quittung kannst du die Einlieferung der Postsendung "glaubhaft" machen, das reicht.

Es ist außerdem "Masche" geworden, einfach zu behaupten, dass die Sendung nicht angekommen sei. So viel kommt bei der Post nicht weg.

Da der Aufpreis von Päckchen zu Paket recht gering ist, hättest doch rein aus Sicherheit, deiner Sicherheit, das auch selbst zahlen können wenn du das eh schon vorgehabt hast? Der Nachweis es an die richtiger Adresse versandt zu haben liegt ja immerhin bei dir, was danach passiert -> dir egal.
Das hast doch wohl auch aus gutem Grund vorgehabt. Bei Hermes kostet es 4,30€.

Ein Bon ist zu mau als Nachweis.

Beauftrage eine Nachforschung: https://www.dhl.de/de/privatkunden/hilfe-kundenservice/sendungsverfolgung/nachforschungsauftrag.html

wie war der Versand vereinbart? Versichert

du kannst auch mit Beleg nicht beweisen, dass du das "Päckchen" abgeschickt hast.

du bist an einen geraten, der das ausgenutzt hat.

hast du Zeugen, der gesehen hat, was du eingepackt hast und war bei der Abgabe in der Post zugegen, hast den Beleg noch?

Beim sog. Versendungskauf (Geschäfte unter Privatleuten) trägt gem. § 447 BGB der Käufer das Versandrisiko! § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Pat1127  06.01.2021, 19:40

Stimmt leider nur zum Teil, zum anderen Teil ist es unvollständig!

Wichtig ist hierbei zu berücksichtigen, dass dem Verkäufer der Nachweis der Übergabe des Paketes an den jeweiligen Versanddienstleister obliegt.

https://www.hood.de/tips/990/wer-haftet-fuer-den-verlust-der-ware-beim-versand-.htm

PS: Bevor du andere haltlos kritisierst solltest du selber auf deine Antwort schauen!

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heurekaforyou  07.01.2021, 04:43
@Pat1127
Bevor du andere haltlos kritisierst solltest du selber auf deine Antwort schauen!

Den Vorwurf, andere haltlos zu kritisieren, sehe ich nicht bestätigt.

Im Gegenteil. Du beziehst dich auf die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Plattform hood.de

Hier heißt es:

Wichtig ist hierbei zu berücksichtigen, dass dem Verkäufer der Nachweis der Übergabe des Paketes an den jeweiligen Versanddienstleister obliegt.

Selbstverständlich muss der Verkäufer die Ware verschicken - Gar keine Frage. Das ergibt sich bereits aus den vertragstypischen Pflichten gem. § 433 BGB.

Allerdings muss der private Verkäufer nicht den Nachweis führen, die Sendung auch tatsächlich an den Versender übergeben zu haben.

Im Gegensatz zu der von dir zitierten, unverbindlichen Interpretation, wirst du im rechtsverbindlichen Gesetzestext aus dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) keine Bestimmung im Bezug einer Nachweispflicht durch den privaten Verkäufer sehen.

Warum ist das so? - Weil sich der Gesetzgeber etwas dabei gedacht hat!

Wie soll der Verkäufer in diesem Fall der Fragende nachweisen können, das Päckchen versendet zu haben?

Durch den Einlieferungsbeleg? Damit lässt sich belegen, dass jemand zu einer bestimmten Zeit, an einem bestimmten Tag Porto im Wert von X Euro gekauft und bezahlt hat.

Ob es sich bei um den Verkäufer handelt, oder dieser den Beleg aus der Mülltonne der Post gezogen hat, lässt sich nicht bestimmen.

Kannst du ausschließen, dass der Verkäufer ein Päckchen an eine völlig andere Adresse verschickt hat? Auch in diesem Fall wäre der Einlieferung kein Nachweis.

Nehmen wir an, der Käufer hätte 2 Eintrittskarten ersteigert und im Angebot wurde ein "Briefversand" vereinbart. Wie stellst du dir hier einen Nachweis vor?

Die Versandart, ist neben der Zahlungsmethode Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung im Kaufvertrag!

Wenn der Käufer dies ignoriert oder aus Kostengründen keinen anderen Versand will, kann er für sein fahrlässiges Handeln doch nicht den Verkäufer verantwortlich machen.

Päckchen, die im Treppenhaus abgelegt werden, könnten auch einfach geklaut werden.

Der Verkäufer muss doch nicht den unbegründeten Betrugsverdacht widerlegen, weil der Käufer seine Sorgfaltspflicht vernachlässigt.

Vor jedem Gericht muss dem Angeklagt seine Schuld nachgewiesen werden, um ihn zur Rechenschaft ziehen zu können.

Nur beim Päckchenversand gelten diese Maßstäbe nicht mehr?

§ 447 BGB Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Mein Tipp für dich

Nicht immer alles gleich glauben, was du liest oder dir erzählt wird.

Du gehst doch nicht wirklich davon aus, das die selbst gemacht hood- Ausführung über der Gesetzgebung des BGB stehen kann - oder?

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Pat1127  07.01.2021, 07:21
@heurekaforyou

Du weißt schon das der Verkäufer es glaubhaft machen muss? Das du nicht stur den Paragraphen lesen kannst?

Ich muss dich enttäuschen, es gibt neben dem 447 noch andere Paragraphen die mit Zusammenhängen wie dieser hier:

§ 294 Glaubhaftmachung

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft

Hierzu gibt es auch Rechtsprechungen in Zusammenhang mit dem 447, dass der Gefahrenübergang der Ware (also abgeben des Päkchens etc. nachgewiesen werden muss.

Wer sich mit Rechtsprechung auskennt weiß, dass nicht nur stur schwarz-weiß auf einen Paragraphen geschaut werden kann sondern dieser entsprechend richtig interpretiert werden muss.

Tut mir leid wenn ich deine Illusionen zerstören muss, dass es nur einen heiligen Paragraphen gibt.

Also solltest du einfach akzeptieren, dass du nicht im Recht bist.

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Pat1127  07.01.2021, 07:30
@heurekaforyou

Achso, noch ein ein kleiner Tipp dazu:

Nicht verzweifelt sein, nur weil du hier mal falsch liegst.
Und solltest du nicht selber in der Lage sein dir selber die Urteile anzuschauen, zitiere ich gerne noch aus einem der Urteile. Sag einfach Bescheid dann.

Der Tipp ist: Nicht alles ist immer so einfach wie es im ersten Moment mit einem Paragraphen aussieht. Dazu gehört einfach mehr. Also nicht gleich immer beleidigen und falsche Behauptungen aufstellen, wie du es machst. Das geht (wie jetzt der Fall) nach hinten los.

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heurekaforyou  07.01.2021, 15:52
@Pat1127
zitiere ich gerne noch aus einem der Urteile.

Mir wäre ehrlich gesagt lieber, wenn du mir einfach das Aktenzeichen nennst und mir deine Zitate erspart bleiben.

Wer sich mit Rechtsprechung auskennt weiß, dass nicht nur stur schwarz-weiß auf einen Paragraphen geschaut werden kann sondern dieser entsprechend richtig interpretiert werden muss.

Ich denke, die gesetzlichen Bestimmungen zu § 447 BGB sind klar und unmissverständlich. Da muss nichts interpretiert werden oder hinzu gedichtet werden.

Ein Google-Tipp für dich

Anspruchsgrundlagen und Gestaltungsrechte

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Lehre/Materialien/Konversatorium_BGB_IIa/Sommersemester_2016/1._Veranstaltung/UEbersicht_Anspruchsgrundlagen_und_Gestaltungsrechte.pdf

Nicht verstanden?

Das Gestaltungsrecht einfach erklärt:

Das Gestaltungsrecht versetzt den Inhaber dieses Rechts in die Lage, eine Rechtsänderung ohne Zutun des anderen selbst herbeizuführen.

Zu den Gestaltungsrechten gehört u.a. auch das Recht des arglistig getäuschten Käufers, seinen Kaufvertrag anzufechten.

Erfolg wird die Anfechtung jedoch nur haben, wenn der Käufer die arglistige Täuschung, bzw. den Betrug auch beweisen kann.

Merkst du eigentlich nicht, wie leicht jede deiner Falschmeldung widerlegt werden kann?

Auf Dauer wird mir das aber auch zu langweilig. Bleib bei der Meinung und alle sind zufrieden!

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Pat1127  07.01.2021, 16:37
@heurekaforyou

Bitte schön ein Buch und eine Seite mit Urteilen:

https://shop.wolterskluwer-online.de/media/pdf/8f/2a/a1/Leseprobe_Online_Muster_B1.pdf

https://verkehrslexikon.de/Module/BeweiswuerdigungZivil.php

Deine verzweifelten Versuche sind einfach nur noch ermüdend.

Nicht verstanden meine Links?

Im Grunde heißt das, dass es dem Richter obliegt inwieweit er dem Verkäufer glaubt, ob er das Paket wirklich verschickt hat.

Noch ein Tipp: Genau deswegen empfiehlt eBay auch, Pakete immer mit Sendungsnummer zu verschicken um solche Fälle zu vermeiden.

Du machst dich einfach nur noch lächerlich mit deinen verzweifelten Versuchen deine unvollständigen Beitrag zu retten.

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Die Verantwortung bzgl. Ankunft liegt leider als Verkäufer bei Ihnen sofern der Käufer nicht ausdrücklich um den Versand per Päckchen gebeten hat.

Haben Sie keine Sendungsverfolgung wird es Ihnen unmöglich eine Zustellung nachzuweisen oder andere Wege beim Zustelldienst zu beschreiten.

heurekaforyou  06.01.2021, 19:13
Die Verantwortung bzgl. Ankunft liegt leider als Verkäufer bei Ihnen sofern der Käufer nicht ausdrücklich um den Versand per Päckchen gebeten hat.

Beim Versendungskauf trägt der Käufer das Versandrisiko. Der Verkäufer haftet nur, wenn er die Ware entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Käufers versendet und es zum Schaden kommt.

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Jel82  06.01.2021, 19:34
@heurekaforyou

kuck an dann hatte ich dazu tatsächlich eine verkehrte Auskunft erhalten. Danke für die Richtigstellung

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