Normung Lichtsignal von Einsatzfahrzeugen?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Es gibt keine direkte Norm, nur eine recht schwammige Passage im §52 der StVZO.
Dieser Text lautet wie folgt:

Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es für die Rundumwirkung erfordert, mehreren Warnleuchten für blaues Blinklicht dürfen ausgerüstet sein:
Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Logistik und Mobilität oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge sowie Anhänger der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind,
Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind,
Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind.
Je ein Paar Warnleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Warnleuchten für blaues Blinklicht.

Diese schwammige und 2021 angepasste Formulierung hat zu einem kurzfristigen Aufschrei geführt, da es Meinungsmacher gab, die fälschlicherweise behauptet haben, unsere Bundesregierung wolle "alles an Blaulicht" verbieten. Aber dem war nie so, man konnte nur nicht den tatsächlich gewünschten Vorschlag der deutschen Feuerwehren umsetzen, da dieser viel zu ausführlich für einen Gesetzestext gewesen wäre und hat deshalb eine vereinfachte Formulierung gewählt, die aber dennoch das selbe ermöglicht.

Allerdings kann man sich grundsätzlich an diesem Vorschlag orientieren, dafür möchte ich aber im Vorfeld eine Begriffserklärung einfügen.
Die Zulassung für Kennleuchten kennt drei Arten von Kennleuchten:

  1. H-Kennleuchten: Diese haben eine Sichtbarkeit von 360° und können beispielsweise einzelne Kennleuchten, wie Hänsch Nova, Hella KL 8000 oder auch Warnbalken wie Hänsch DBS 4000 als Gesamteinheit sein.
  2. HT-Kennleuchten: Diese haben eine Sichtbarkeit von 270° und können zum Beispiel Integrallösungen von Aufbauherstellern sein. HT-Kennleuchten können aber auch eine bestimmte Anzahl an einzelnen Blitzerelementen mit definierten Einbauabständen und Winkeln sein.
  3. X-Kennleuchten: Diese haben eine gerichtete Sichtbarkeit und dürfen ausschließlich mit Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder hinten verbaut werden

So und aus diesen drei Kennleuchtenarten kann man sich jetzt etwas zusammenbauen:

  • Auf dem Fahrzeugdach können bis zu vier H-Kennleuchten oder zwei HT-Kennleuchten verbaut werden
  • Nach vorne und nach hinten darf jeweils ein Paar X-Kennleuchten verbaut werden
  • An Anbauten die über das Fahrzeug hinausragen, wie Drehleiterkörbe oder Kranausleger darf eine zusätzliche HT-Kennleuchte angebracht werden.
  • die X-Kennleuchten an Front und Heck können um ein zusätzliches HT-Kennleuchtenelement ergänzt werden

Was man hier beachten muss, Elemente von HT-Kennleuchten und X-Kennleuchten können auf den ersten und auch auf den zweiten Blick identisch aussehen. Man kann das nur erkennen, wenn man sich die Prägung der Kennleuchten genau anschaut. Darauf steht entweder HTB oder XB (das B steht für blau) und nur dadurch kann man sicher sein, um was für eine Art Blitzer aus Sicht der Zulassungsbehörden es sich handelt.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Zugführer in einer größeren bayerischen Feuerwehr
JuniorBJ92  11.02.2024, 18:18

Bzw glaube ich deine Frage falsch verstanden zu haben. Wenn es dir nur um das Blinkmuster geht. Also beispielsweise das eine Kennleuchte dreimal kurz und einmal lang blitzt. Hier gibt es zwar keine direkten Vorgaben, aber eine Abnahme und Zulassung der Anlagen durch eine EU-Richtlinie und zwar durch die ECE R65

2
EchterNaivling 
Fragesteller
 11.02.2024, 18:30
@JuniorBJ92

Danke für die ausführliche Antwort. In der Tat geht es mir um die Blinksequenzen, also, wie du richtig beschrieben hast, darum, ob eine Leuchte drei mal kurz und einmal lang blinkt, oder anders.
Och lese unter deiner Antwort, dass du „Zugführer in einer größeren bayerischen Feuerwehr“ bist.

Wie ist das bei euch so? Bei jedem Fahrzeug unterschiedlich?

Und wer schaltet eigentlich das Blaulicht ein? Fahrer*in oder jemand anderes?

0
JuniorBJ92  11.02.2024, 18:53
@EchterNaivling
Wie ist das bei euch so? Bei jedem Fahrzeug unterschiedlich?

Jain, bei Fahrzeugen die baugleiche Sondersignalanlagen verbaut haben, ist natürlich auch das Blitzmuster identisch. Aber es gibt eben schon einen Unterschied in den Blitzmustern dadurch, was die Hersteller sich haben erlauben lassen.
Ein Paar Frontblitzer von Hänsch blitzt eben anders als das von Hella oder der Warnbalken anders als die Einzelkennleuchten oder Integralanlagen.

Und wer schaltet eigentlich das Blaulicht ein? Fahrer*in oder jemand anderes?

Die Bedienung der Anlage ist alleine in den Händen des Maschinisten, die Freigabe ob er die Anlage aber überhaupt nutzen darf, erhält er von seinem Fahrzeugführer.

Aber wenn der Gruppenführer auf dem Beifahrersitz sagt, wir fahren mit Blaulicht und Folgehorn und der Fahrer traut sich das warum auch immer nicht zu, dann wird normal gefahren. Andersrum natürlich, wenn der Gruppenführer sagt das keine Blaulichtfahrt notwendig ist, dann lässt der Maschinist die Blaulichtanlage auch aus.

1
JuniorBJ92  11.02.2024, 20:05
@EchterNaivling

Nein, der Maschinist ist der Fahrer. Der Fahrzeugführer ist der Trupp-, Staffel-, Gruppen- oder Verbandsführer.
Der Maschinist sitzt vorne links, der Fahrzeugführer vorne rechts.

1

Ob es eine gesetzliche Regelung zum "Blitzmuster" von optischen Sondersignalanlagen gibt, das kann ich leider nicht sagen bzw. in dieser Richtung ist mir nichts bekannt.

Allerdings besagt die StVZO in Bezug auf "gerichtete Warnleuchten an mehrspurigen Fahrzeugen" - also die sogenannten Frontblitzer bzw. andere gerichtete Blitzleuchten (die JuniorBJ92 erwähnt hat), dass diese immer synchron blitzen müssen. Eine alternierende Blitzfolge ist nur bei einspurigen Fahrzeugen (Motorräder usw.) zulässig.

Wobei selbst die Polizei hin und wieder mit alternierenden Frontblitzern durch die Gegend fährt...

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Stv. Wehrführer und Zugführer bei der Freiwilligen Feuerwehr