Nachbesserung?

3 Antworten

So wie ich die Sache sehe, sollte der Kunde in jedem Fall eine Nachbesserung zulassen, da dies rechtlich so vorgesehen ist. Wollt ihr aber den Kunden ggf. nicht verlieren (vielleicht hat er ja noch mehr Arbeiten von Euch vorgesehen), da kommt man ihm dann schon etwas entgegen und dann solltet ihr 25 % des Preises einbehalten. Aber ich sehe das eigentlich so, dass der Kunde mit eurer Arbeit nicht zufrieden war, er kein Vertrauen mehr in euch hat und so auch nicht weitere Aufträge an euch vergeben wird. Also kann es euch letztendlich egal sein und ihr pocht, zumal Sonderanfertigung, auf euer recht der Nachbesserung. Könnt ihr das Teil denn überhaupt an Dritte veräußern? Ich denke, das wird ja dauern und solange steht das gute Stück unbezahlt im Weg rum. Also eventuell sogar mal eden Weg zu einem Anwalt in Betracht ziehen, wenn der Kunde weiterhin ungeschmeidig bleibt. Wichtig: Alles schriftlich mit dem Kunden festhalten, also Brief per Einschreiben, Fristsetzung zur Abholung und oder Nachbesserung vor Ort festlegen und wenn er dazu nicht willig ist, dann auf Zahlung bestehen mit Mahnung und halt ggf. Anwalt. Viel Erfolg. Auch ein Kunde kann sich nicht alles erlauben, obwohl er ja König ist und so behandelt wird, sich aber wie ein A... benimmt, es sei denn, er hat allen Grund dazu, denn das was ihr geliefert habt war wirklich Shit. Aber das wisst ihr selber ja besser.

Es ist schon etwas vertrackter ...

Zunächst einmal hat der Kunde gegen Euch einen Anspruch, denn die gelieferte Ware war mangelhaft. Grundsätzlich muss er zwar eine Nachbesserung akzeptieren, dies gilt jedoch nicht, wenn das vertraglich ausgeschlossen, unzumutbar oder unmöglich ist (wenn beispielsweise ein Schrank kleiner als vereinbart ist, wird man den nicht "vernünftig" vergrößeren können), hier wären also zunächst einmal zu prüfen, was Sache ist.

Sollte eine Nachbesserung nicht ausgeschlossen sein, müsste der Kunde diese akzeptieren - tut er es nicht, habt Ihr aber keinen Schadenersatzanspruch, sondern lediglich das Recht auf vollständige Bezahlung, eine Minderung müsstet Ihr nicht hinnehmen, zurücknehmen müsst Ihr das Teil dann ohnehin nicht.

Vorsicht: Wenn Ihr das Teil zurücknehmt, wird die Rechtslage vollständig anders, denn dann einigt Ihr Euch gewissermaßen auf eine Rückabwicklung des Vertrages, da kommt es dann sehr genau darauf an, was man da bespricht/vereinbart.