Muss ich einen Privatweg als solchen kennzeichnen?

9 Antworten

Hallo,

müssen must du zwar nicht, aber alleine schon aus Fragen der Haftung als Eigentümer solltest du an der Grundstücksgrenze (also da wo der Privatweg wirklich zu deinem Grundstück gehört) ein Schild genäß der StVO aufstellen wie Zeichen 250 "Verbot für Fahrzeuge aller Art" mit dem Zusatz "“Privatweg" .

Es gibt übrigens heutzutage auch Schranken mit Elektroantrieb, die über Solarzellen und Akku überall aufgestellt werden können OHNE Stromanschluß für ca.1.000 bis 2.000 € je nach Region.Die Breite der Schranke muß ja nur soweit reichen, das keine Fahrzeuge daran vorbeifahrne können.

Damit hast du einen komfortablen Zuhang zum Grundstück und das Problem mit unberechtigter Nutzung elegant gelöst.

Wenn der Weg zu deinem Grundstück gehört, dann ist das für ein „geht mal aus dem Weg“ ausreichend. Ist es ein Privatweg, dann sollte man aber darauf mit einem Schild aufmerksam machen; es gibt dafur keine vorlage.

Die Polizei hat ggf. eine Erlaubnis. Blockieren sie deine Einfahrt, dann kannst du sie selbstverständlich dazu bringen die freizuräumen. Kommt mal das Katasteramt vorbei, dann dürfen die fröhlich über dein Grundstück laufen.

Es handelt sich trotzdem um öffentlichen Verkehrsraum, solange du da kein Tor oder Zaun aufstellst.

Falls es dort zu einem Einsatz kommt, kannst du die Behörde nicht des Platzes verweisen. Eine Radarkontrolle kannst du aber untersagen, bzw. eine Rechnung für die Nutzung stellen.

wenn sich jetzt die Polizei oder das Ordnungsamt dort hinstellen, um Geschwindigkeit oder anderes zu kontrollieren. Darf man die dann (höflich) bitten, mein Grundstück zu verlassen?

Bitten darsft du, aber die müssen warscheinlich deiner Bitte nicht nachkommen. Für mich liest sich das, als wäre der Privatweg "tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum" (kann von Jedermann benutzt werden), daher gilt dort auch die StVO.

Paulsjuridicum  27.08.2019, 20:09

Wieso sollte eine eigene im Grundbuch eingetragene Zufahrt öffentlicher Verkehrsraum sein? Das ist einfach ein Teil des Grundstücks und kann damit fraglos abgesperrt werden.

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Stadewaeldchen  27.08.2019, 20:18
@Paulsjuridicum
Wieso sollte eine eigene im Grundbuch eingetragene Zufahrt öffentlicher Verkehrsraum sein?

Weil sie, zumindest derzeit anscheinend für jedermann zugänglich ist.

Das ist einfach ein Teil des Grundstücks

Kein Zweifel.

und kann damit fraglos abgesperrt werden.

Sofern hier kein Wegerecht zum erreichen der Felder vorliegt, das weiss ich nicht. Aber selbst wenn es möglich wäre: Kein öffentlicher Verkehrsraum wäre die Zufahrt dann auch erst wenn eine Absperrung vorhanden wäre. Ein Schild "Privatweg" reist dazu nicht aus.

Der BGH dazu:

"Öffentlich" im Sinne des Verkehrsrechts sind, ungeachtet der daran bestehenden Eigentumsverhältnisse und ohne Rücksicht auf eine Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts, alle Flächen, auf denen mit Billigung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist. Öffentlichen Verkehrsraum in diesem Sinne stellen - mindestens während der Öffnungszeiten - die Zu- und Abfahrten eines Tankstellengeländes dar.

Fundstelle: https://verkehrslexikon.de/ModuleB/Oeffentlicher_und_nichtoeffentlicher_Verkehr.php

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oelbart  27.08.2019, 20:38
@Stadewaeldchen

Wobei eine Tankstellenzufahrt ja doch deutlich "öffentlicheren" Charakter hat als ein Weg, der an einem privaten Grundstück endet

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Paulsjuridicum  27.08.2019, 20:39
@Stadewaeldchen

Es ist keine Straße, es ist eine Einfahrt. Die ist überhaupt gar nicht für den Publikumsverkehr gedacht und schon gar nicht Verkehrsraum. Damit das zuträfe müsste ein Verkehrsbedürfnis bestehen. Das besteht eben regelmäßig bei einer Zufahrt nicht.

Hier ist die Zufahrt eben 50m lang, was wirklich noch wenig ist. Ein Verkehrsbedürfnis hat nur der Anwohner und evtl. Gäste/Postbote, aber keine anderen Personen. Damit kann es auch keine öffentliche Straße sein, das Verkehrsbedürfnis ist zwingende Voraussetzung und das würde ich gerne mal bei einer Zufahrt zum Haus argumentiert sehen.

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Stadewaeldchen  27.08.2019, 20:42
@oelbart
Öffentlich" im Sinne des Verkehrsrechts sind, ungeachtet der daran bestehenden Eigentumsverhältnisse und ohne Rücksicht auf eine Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts, alle Flächen, auf denen mit Billigung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist.

Auch gelesen?

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oelbart  27.08.2019, 20:45
@Stadewaeldchen

Ja, und ich bezweifle, dass es der Fragensteller billigen oder langfristig dulden würde, wenn "jedermann" - also zb 50 Autos gleichzeitig - auf seinem Feldweg parken würden. Der Tankstellenpächter hingegen würde sich über die Kundschaft freuen.

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Paulsjuridicum  27.08.2019, 21:02
@Stadewaeldchen

Art. 14 GG, § 2 Abs. 1 StrG, § 13 ff. StrG — kannst du auch einfach haben indem man merkt, dass explizit zwischen öffentlichen Straßen und Zufahrten im Gesetz getrennt ist. Dann brauch man die Normenkette nicht nachvollziehen.

Besteht kein Verkehrsbedürfnis, dann kann der Verwaltungsakt (widmung) nicht in das Eigentum eingreifen etc. Weil er überhaupt nicht verhältnismäßig ist.

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Stadewaeldchen  27.08.2019, 21:08
@Paulsjuridicum
dass explizit zwischen öffentlichen Straßen und Zufahrten im Gesetz getrennt ist.

Ich habe nirgend behauptet, dass es sich bei der Zufahrt um eine öffentliche Straße handelt, sondern um "tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum". Das ist ein Unterschied.

Besteht kein Verkehrsbedürfnis, dann kann der Verwaltungsakt (widmung) nicht in das Eigentum eingreifen etc.

Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum muss nicht gewidmet sein (siehe z.B. BGH-Urteil weiter oben)

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Paulsjuridicum  27.08.2019, 21:12
@Stadewaeldchen

Dann versuche ich es anhand deines Urteils zu erklären.

Eine Straße ist öffentlich im Sinne des Verkehrsrechts (§  1 StVG, §  1 StVO a.F.), wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Keine Rolle spielt dagegen, ob eine verwaltungsrechtliche Widmung vorliegt

Eine Zufahrt ist keine Straße, eine Zufahrt ist nicht als öffentliche Straße gewidmet und eine Zufahrt wird auch nicht so benutzt (von fremden).

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Paulsjuridicum  27.08.2019, 21:13
@Stadewaeldchen

Eine Zufahrt ist keine Straße!

Also man muss Urteile lesen können, man kann nicht einfach nur einen Satz lesen, der sich sprachlich auch auf den davor bezieht. Der Satz bezieht sich auf die Straße. Sie muss so genutzt werden (Verkehrsbedürfnis) — das ist bei einer Zufahrt nicht gegeben.

Erst dann spielt die Widmung (keine) Rolle.

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Stadewaeldchen  27.08.2019, 21:16
@Paulsjuridicum

Weisst du über wieviele Hofzufahrten ich schon gefahren oder gewandert bin? Waren alle Privat gehörten alle zum Hofgrundstück, trotzdem "tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum"

Ansonsten schrieb ich weiter oben ja auch

Für mich liest sich das, als wäre der Privatweg "tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum"

Selbstverständlich kann ich mich da auch irren, ich kann es aber mangels genauerer Kenntnis nicht ausschließen

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Paulsjuridicum  27.08.2019, 21:20
@Stadewaeldchen

Das ist so kurrios:

Weisst du über wieviele Hofzufahrten ich schon gefahren oder gewandert bin? Waren alle Privat gehörten alle zum Hofgrundstück, trotzdem "tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum"

Nur weil du das gemacht hast, ergibt sich daraus kein Recht. Das ist nur bei ganz wenigen Straßen tatsächlich möglich (Gewohnheitsrecht) aber dann muss es tatsächlich eine Straße sein und keine Zufahrt zum Grundstück, es seiden es ist das eigene Grundstück (Wegungerecht)

Ich mein man muss doch nur nachdenken. Wer nutzt die Zufahrt zwischen Feldern zu einem Haus hin? Nur Anwohner.

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Stadewaeldchen  27.08.2019, 21:23
@Paulsjuridicum
aber dann muss es tatsächlich eine Straße sein und keine Zufahrt zum Grundstück.

Supermarktparkplätze ohne Abschrankungen sind beispielsweise auch regelmäßig "tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum" das merken dan gern mal die unangenehm, die dort Sonntags private Fahrstunden nehmen.

Wer nutzt die Zufahrt zwischen Feldern zu einem Haus hin? Nur Anwohner.

Oder der Bauer, der dort aufs Feld fährt eventuell.

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Paulsjuridicum  27.08.2019, 21:33
@Stadewaeldchen

Ich verstehe nicht wieso du das nicht versteht. Erkennst du wirklich den Unterschied von einem Supermartparkplatz und einer Zufahrt zu einem Einfamilienhaus nicht? Der Supermarktparkplatz ist frequentiert und mit einer Bestimmung genutzt (Verkehrsbedürfnis). Das hat man bei einer Zufahrt nicht.

Ganz davon abgesehen, dass der Supermarktparkplatz in § 2 Abs. 1 StrG unterfällt:

Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

Der Geschäftsführer will gerade das eine unbegrenzte Anzahl an Personen seinen Supermarkt nutzt und auch die Parkmöglichkeiten.

das merken dan gern mal die unangenehm, die dort Sonntags private Fahrstunden nehmen.

Falsch. Das ist dann entweder vom Geschäftsführer explizit erlaubt. Dann es ist eine unberechtigte Nutzung. Eigentümer können jeden von der Nutzung ihres Eigentums ausschließen.

Oder der Bauer, der dort aufs Feld fährt eventuell.

Dann hat er ein Wegerecht und das hat NUR er. Auch das macht es zu keiner Straße oder gar öffentlich.

Also das du dir ungefragt Zugang zu Zufahrten und Straßen verschaffen kannst und das auch machst, das macht sie nicht öffentlich. Im Gegenteil du bewegst dich da auf dünnem Eis und brichst eher Recht.

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Stadewaeldchen  27.08.2019, 21:37
@Paulsjuridicum
Falsch. Das ist dann entweder vom Geschäftsführer explizit erlaubt. Dann es ist eine unberechtigte Nutzung. Eigentümer können jeden von der Nutzung ihres Eigentums ausschließen.

Das ist vor allem dann erst mal Fahren ohne Fahrerlaubnis. Was es auf einem umzäunten Gelände nicht wäre.

Dann hat er ein Wegerecht und das hat NUR er.

Du scheinst das konkrete Grundstück ja zu kennen, ich nicht. Dann gib mir mal die Infos die mir fehlen. Und zwar zu genau diesem konkreten Grundstück.

Also das du dir ungefragt Zugang zu Zufahrten und Straßen verschaffen kannst und das auch machst, das macht sie nicht öffentlich. Im Gegenteil du bewegst dich da auf dünnem Eis und brichst eher Recht.

Das ist völliger Mumpitz und belegt, dass du nicht verstanden hast, was "tatsöchlich öffentlicher Verkehrsraum" ist. Das kann auch ein Fußweg über ein Privatgrundstück sein oder ähnliches, das gibt es dutzenfach.

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Paulsjuridicum  27.08.2019, 22:11
@Stadewaeldchen
Das ist vor allem dann erst mal Fahren ohne Fahrerlaubnis. Was es auf einem umzäunten Gelände nicht wäre.

Ja und? Es ist und bleibt Eigentum.

Du scheinst das konkrete Grundstück ja zu kennen, ich nicht. Dann gib mir mal die Infos die mir fehlen. Und zwar zu genau diesem konkreten Grundstück.

nein ich kenne das Recht im Gegensatz zu dir.

tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum

es gibt im Gesetz nur öffentlichen Verkehrsraum und das heißt dennoch nicht, dass man einfach Eigentum betreten darf. Lese mal § 123 StGB wirst dich wundern.

Dann nenne mir das Gesetz, was von tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum spricht und worauf du dich beziehst, du rechtsprofi.

Das kann auch ein Fußweg über ein Privatgrundstück sein oder ähnliches, das gibt es dutzenfach.

und wie nennt man das? Wegerecht, google das mal herr Rechtsprofi. Und das gilt dann für den Durchgang. Das ist bei der Zufahrt gerade nicht gegeben.

Du wirfst alles durcheinander weil du dich hier an Strohhalme klammerst und nicht eingestehen willst das du von Recht nichts verstehst.

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Stadewaeldchen  27.08.2019, 22:22
@Paulsjuridicum
Es ist und bleibt Eigentum.

Hab ich das irgendwo abgestritten? Nein, also.

Dann nenne mir das Gesetz, was von tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum spricht und worauf du dich beziehst, du rechtsprofi.

http://www.sicherestrassen.de/Urteile/index.htm?http://www.sicherestrassen.de/Urteile/VKZUrteile.htm

https://verkehrslexikon.de/ModuleB/Oeffentlicher_und_nichtoeffentlicher_Verkehr.php

http://www.verkehrsrecht-ratgeber.de/verkehrsrecht/straftaten/content_04_02.html

https://www.iww.de/va/archiv/oeffentlicher-strassenverkehr-strassenverkehrsrecht-begriff-der-oeffentlichkeit-f46349

und so weiter

Du wirfst alles durcheinander (...)

Nee, ich bezieh mich auf die Frage von oben

und noch was: wenn sich jetzt die Polizei oder das Ordnungsamt dort hinstellen, um Geschwindigkeit oder anderes zu kontrollieren.

Und wenn das tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum sein sollte, wie ich vermute, dann dürfen die da selbstverständlich auch kontrollieren. Wobei ich mich andersherum auch Frage, wen die da kontrollieren wollen, wenn das nur eine 50m lange Zufahrt sein sollte.

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Stadewaeldchen  27.08.2019, 22:25
@Paulsjuridicum
und wie nennt man das? Wegerecht, google das mal herr Rechtsprofi.

Ach so, Wegerecht ist in §38 StVO geregelt und bezieht sich auf Fahrzeuge mit Blaulicht un Martinshorn.

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Paulsjuridicum  27.08.2019, 22:41
@Stadewaeldchen

Da steht „öffentlicher Verkehrsraum“ nicht „tatsächlich“.

„ist jeder Teil einer gewidmeten Verkehrsanlage [...] oder Öffentlicher Verkehr findet auch auf nichtgewidmeten Verkehrsanlagen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden,“

So sogar dein Link unter „öffentlicher Verkehrsraum“ aber pass auf es geht noch weiter:

Es kommt dabei weder auf die Eigentumsverhältnisse an der Verkehrsfläche an noch auf eine bestimmte Widmung des Berechtigten. Vielmehr genügt es völlig, wenn sich aus den Umständen oder der Gestaltung eines Geländes ergibt, dass der Verfügungsberechtigte die Benutzung durch einen nicht näher bestimmten Personenkreis ausdrücklich oder auch nur stillschweigend gestattet hat oder duldet.

Das ist eindeutig bei einer Zufahrt nicht der Fall. Zeigt schon die Frage oben.

3.Worauf kommt es bei in Privateigentum stehenden Flächen an?
Es muss nach außen erkennbar (geworden) sein, dass die Fläche der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen soll.

Eindeutig bei einer Zufahrt nicht der Fall. Ergibt sich auch schon aus der Frage, da der Eigentümer genau das nicht will. Er stellt sogar ein Schild auf mit Privatweg, spätestens dann ist es klar und kein „öffentlicher Verkehrsraum“.

Ich zitiere wohlgemerkt nur aus den Links die du selber nennst.

Also ich denke damit wäre das nun ausreichend erörtert. Ganz davon abgesehen selbst wenn es so wäre, dass es öffentlicher Verkehrsraum ist, dann gilt das nur für die Gültigkeit der StVO etc. Der Eigentümer kann trotzdem alles und jedem von seinem Eigentum verbannen, § 903 BGB.

Also kann er Polizisten verscheuchen? Ja, § 903 BGB. Kann er andere ausschließen seinen Weg zu benutzen? Ja, § 903 BGB. Ist es dafür erheblich ob es öffentlicher Verkehrsraum ist? Nö.

Muss er den Weg kennzeichnen? Macht Sinn, denn dann ist es ganz klar. Kann auch eine Kette/Tor etc. am Eingang anbringen, dass nicht ständig Leute wie du einfach auf dem Eigentum (Immobile) rumrennen weil sie meinen sie hätten das Recht dazu.

Damit ist wohl jede Frage des FS geklärt und ich beende das hier.

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Kommt drauf an.

Auch wenn der Weg in deinem Grundbuch eingetragen ist: könnte hier eine Baulast oder eine Dienstbarkeit

a):für die Öffentlichkeit (ziemlich unwahrscheinlich),

oder

b) für die Anlieger der LPG Felder, eingetragen sein.

Dann wäre das Einzäunen zumindest mit Absprachen verbunden, die Aufstellung eines Schildes Privatweg aber dennoch angebracht..

Inwieweit die mobilen Blitzer jetzt zu den Dingen gehören, die du zum Wohl der Allgemeinheit dulden musst, weiß ich nicht.

Vielleicht kann man versuchen, es hier unter (6) zu verbuchen

https://dejure.org/gesetze/StVG/5b.html