Muss ein Supermarkt große Scheine annehmen?

17 Antworten

Kommt drauf an, ob das bei dem Händler "kassenüblich" ist, wovon bei größeren Supermärkten wie real,- , Aldi, Lidl, Penny & Co. auszugehen ist.

Bei den meisten Tankstellen sind Beträge von 200 Euro nicht kassenüblich (was bitte fährst du sonst für ein Auto!?), weswegen diese dies bereits mit Schildern am Eingang verweigern.

Auch einem Taxifahrer ist es nicht zuzumuten, soviel Wechselgeld spatzieren zu fahren, daher kann auch der die Annahme verweigern.

Besondere Vorsicht ist bei öffentlichen Verkehrsmitteln geboten: Der Busfahrer wird den Schein durchaus annehmen und dich auffordern, das Wechselgeld später in der Zentrale in Empfang zu nehmen. Auch dieses Vorgehen ist absolut legitim.

Grundsätzlich gilt, daß auch ein 200,- Euro Schein gesetzliches Zahlungsmittel ist und angenommen werden muss. Es sei denn der Händler schließt die Annahme dieser Zahlungsmittel in seinen AGB ausdrücklich aus. Dies muss er jedoch durch entsprechende Hinweise deutlich anzeigen (wie z.B. die Aufkleber an den Zapfsäulen einer  Tankstelle).

Gleiches gilt auch für Euro-Gedenkmünzen. Wird die Annahme nicht ausdrücklich ausgeschlossen und darauf hingewiesen müssen auch die 10,- Münzen angenommen werden.

Ebenso Kleingeld. Hier gilt jedoch, daß niemand verpflichtet mehr als 50 Münzen auf einmal anzunehmen.

Abgesehen davon sollte aber jeder Händler die Sicherheitsmerkmale von Geldscheinen kennen und daher in der Lage sein sie auf deren Echtheit zu prüfen.

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Droitteur  08.05.2015, 14:11

Entscheidender Punkt könnte hier aber sein, dass niemand dazu gezwungen ist, Geld zu wechseln. Der Annahmezwang besteht also nur, wenn man damit passend zahlt.

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Cokedose  08.05.2015, 23:51
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Cokedose  09.05.2015, 00:07
@Droitteur

Kam mir irgendwie bekannt vor, obwohl schon rund 3½ Jahre her.

Zu deinem Kommentar. Das ist ja kein reines Wechseln, sondern ein ganz normaler Kassiervorgang, wobei natürlich einige Leute bewusst nur eine Kleinigkeit kaufen um den Schein auf diese Art indirekt klein machen zu lassen. Aber wie gesagt, wenn man sich nicht ausdrücklich von der Annahme in den AGB distanziert und auch deutlich darauf hinweist ist man zur Annahme verpflichtet.

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Droitteur  09.05.2015, 00:23
@Cokedose

Ich las mal im Zuge einer Plagiats-/DoktorAffaire, dass der Doktorand davon ausging - weil dieser oder jener Textabschnitt irgendwo in seinen Notizen stand - es hätte sich wirklich um seinen eigenen Text gehandelt und er hätte deshalb selbstverständlich keine Quelle angegeben.

Nach dort (was auch immer ich da zufällig las^^) vertretener Meinung könne man sich damit aber kaum herausreden, weil es unmöglich sei, einen fremden Text als eigenen zu "erkennen" und umgekehrt^^

Mit "Wechseln" meine ich schon den Fall wie geschildert: Jemand kauft etwas und bezahlt mit einem 200-Euro-Schein. Habe gerade noch mal nachgelesen: Grundsätzlich ist eine Barschuld passend zu zahlen. Lediglich aus Treu und Glauben soll die Obliegenheit folgen, im Rahmen des Verkehrsüblichen zu wechseln und entsprechendes Wechselgeld vorzuhalten, so zumindest die herrschende Meinung.

"Immer" kann man den 200er also nicht ablehnen. Jedoch im Fall, in dem damit nur eine Kleinigkeit gekauft wird, verhält sich der ablehnende Gläubiger nicht treuwidrig.

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Cokedose  09.05.2015, 00:49
@Droitteur

Grundsätzlich ist eine Barschuld passend zu zahlen.

Aber hier entsteht ja kein Schuldverhältnis, da man ja die Ware direkt bezahlt.

Mit Ausnahme der Tatsache, dass möglicherweise einfach nicht genug Wechselgeld zur Verfügung steht, sehe ich auch keinen Grund weshalb die Annahme verweigert werden sollte.

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Droitteur  09.05.2015, 01:12
@Cokedose

Es entsteht schon ein Schuldverhältnis, auch wenn man über den exakten Zeitpunkt streiten kann.

Würde kein Schuldverhältnis bestehen, würde sich im Übrigen das Problem gar nicht stellen: Man ist ja nicht verpflichtet, einen Kaufvertrag abzuschließen. Bestimmte Gründe der Ablehnung sind zwar unzulässig und sogar strafbewehrt; erstens aber muss man die nicht nennen und zweitens zählt der perspektivische Geldschein nicht zu diesen Gründen - sonst wäre wiederum auch der Ausschluss in den AGB sinnlos.

Zum Grund, die Annahme zu verweigern, habe ich nichts zu sagen außer, wenn es unbedingt sein muss, "Privatautonomie" :D Wie vernünftig das ist, darüber sollen andere sich den Kopf zerbrechen^^ Der Verweigernde braucht keinen Grund, er kann es einfach tun. Die Treuwidrigkeit im Fall verkehrsüblicher Wechselbeträge ist die Ausnahme; nicht die Möglichkeit, bei Kleinigkeiten abzulehnen - in letzterem Fall findet lediglich die Ausnahme keine Anwendung.

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Droitteur  09.05.2015, 01:18
@Droitteur

" in letzterem Fall findet lediglich die Ausnahme keine Anwendung."

Ich meine: die Möglichkeit, bei Kleinigkeiten abzulehnen, ist gerade keine Ausnahme von der Ausnahme, sondern die Ausnahme greift schon im Ansatz nicht. Deshalb bedarf diese Möglichkeit auch keiner weiteren Begründung als dem Prinzip der Privatautonomie.

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Cokedose  10.05.2015, 00:36
@Droitteur

Es entsteht schon ein Schuldverhältnis, auch wenn man über den exakten Zeitpunkt streiten kann.

Würde kein Schuldverhältnis bestehen, würde sich im Übrigen das Problem gar nicht stellen: Man ist ja nicht verpflichtet, einen Kaufvertrag abzuschließen.

Genau das ist der springende Punkt. Ein Schuldverhältnis besteht hier nicht, da erst mit dem Zeitpunkt Kunde zwar im Besitz der Ware, aber bis zum Zeitpunkt des Verkaufs an er Kasse haben sich beide noch nicht über den Kauf geeinigt und es wurde noch kein Kaufvertrag geschlossen. Der Kunde ist, wie du selbst richtig gesagt hast, nicht verpflichtet die Ware zu kaufen in deren Besitz er im Markt ist. Somit schuldet er dem Verkäufer auch nichts.

Etwas Anderes wäre der Fall, dass es sich beispielsweise um einen privaten Händler handelt, der einem Stammkunden dessen Geld nicht reicht, gestattet den Differenzbetrag zu einem späteren Zeitpunkt vorbei zu bringen.

Oder andersrum, das Beispiel Leergutbon. Hier besteht ein Schuld seitens des  Händler dem Kunden gegenüber. Und genau hier findet es Anwendung, dass diese Schuld auch passend beglichen werden soll, da der Händler nicht verlangen kann, dass er nur 50€ Scheine auf Leergutbons rausgibt und der Kunde soll dann die Differenz zum Leergut ausgleichen wenn er es ausgezahlt haben will. Aber eine abgemilderte Form ist es z.B. wenn der Leergutbetrag 4,75 beträgt und der Verkäufer fragt den Kunden nach 25 Cent um ihm einen 5er rausgeben zu können. Er kann also drum bitten, kann es aber nicht verlangen.

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Da ein 200-Euro-Schein ein anerkanntes gesetzliches Zahlungsmittel ist, müssen sie ihn eigentlich schon annehmen. Kann natürlich sein, dass Du warten musst, weil der Filialleiter erstmal ausreichendes Wechselgeld aus dem Tresor holen muss, falls die Kassiererin noch nicht genügend Einnahmen hat.

Wenn nirgends ein Schild steht dass dies nicht geht, dann muss er sie annehmen. Vom Gesetz her müssen sie die Scheine annehmen, außer es kann plausibel begründet werden warum nicht. Sowas wird dann im Einzelfall entschieden.