Mofa und Roller was ist der Unterschied?

5 Antworten

Hallo maxi2999,

bei dem Bild, handelt es sich um eine Mofa im klassischen Design, sprich im Grunde genommen ein Fahrrad, welches nur einen Sitzplatz hat und auch noch Pedale besitzt. Nach und nach wurden diese Modele durch die Roller ersetzt.

Bis zum 09.01.2013 durfte man mit der Prüfbescheinigung für Mofas nur die klassischen Mofas und Roller fahren, die nur mit einem Sitzplatz ausgestattet waren.

Aber diese alten Reglungen kannst Du ersatzlos aus Deinem Gedächtnis streichen.

Was Du wissen musst, ist das man

  • mit 15 in allen Bundesländern die Prüfung ablegen kannst, mit der Du folgende Fahrzeuge führen darfst:
  1. einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
  2. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,

Nach erfolgreich abgelegter Prüfung, erhält man dann die "Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" mit der Du auch die zweisitzen Roller, nach denen Du gefragt hast führen darfst

  • in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen kannst Du mit 15 aber auch schon die Fahrerlaubnisklasse AM erwerben, mit der Du folgende Fahrzeuge Führen darfst.
  1. Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
  2. Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),
  3. dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen
  • mit 16 darfst Du in allen Bundesländern sowohl die eben angeführte Fahrerlaubnisklasse AM, wie auch die Fahrerlaubnisklasse A1 erwerben mit der Du folgende Fahrzeuge Führen  darfst:
  1. Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
  2. dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW

Also noch einmal zum Verständnis zusammengefast.

Roller darfst Du in allen Fällen fahren. Lediglich bei der Geschwindigkeit gibt es Abgrenzungen:

  1. 25 km/h mit der "Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h"
  2. 45 km/h mit der Fahrerlaubnisklasse /Führerschein AM
  3. keine km/h - Begrenzung mit der Fahrerlaubnisklasse / Führerschein A1 (Die 125´ er erreichen ca. 90 ~ 110 km/h

Schöne Grüße
TheGrow

Wenn's geht würde ich mich über Bilder von dem Mofa sehr freuen. (Wenn meine nicht stimmen)

Der Unterschied zwischen dem Mofa und den Mofarollern besteht darin das Mofas nicht mehr hergestellt werden und das man Rollerneu kaufen kann. Da Mofaroller, eigentlich nur gedrosselte Roller sind, ist es ein Vorteil mit 16 Jahren den 50 km/h Führerschein zumachen. Aber da stellt sich halt die Frage was mehr " Style "

oder " Kultfaktor" hat. Also ich würde dir ein Mofa empfehlen weil man etwas zum Schrauben hat .

Es gibt weder MOFA noch Rollerfüherschein

Nur für wenige besondere Fahrzeugarten ist keine Fahrerlaubnis erforderlich: 

Hierzu zählen die einsitzigen Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h (Mofa 25). 

Das Führen dieser Fahrzeuge setzt für Personen, die nach
dem 01.04.1965 geboren sind, eine Mofa-Prüfbescheinigung oder die Fahrerlaubnis einer anderen Klasse voraus

Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrberechtigung beträgt:
15 Jahre für Mofa-Prüfbescheinigung
16 Jahre für die Füherschein Klassen AM, A1,L und T

AM_ Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren bzw. einer Nenndauerleistung bis zu 4 kW bei
Elektromotoren

A1_ Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW.

L& T sind Zugmaschinen (Trecker)

Beim Mofa gibt es unabhängig der äusserlichen Erscheinung klar definierte technische Richlinien gleichermassen zwischen alt und neu :

 - fahrzeugspezifische Höchstgeschwindigkeit nicht über 25 KM/H

 - nicht mehr als 1,5 KW Motorleistung bei nicht mehr als 4800 U/min und 50 ccm Zylinderhubraum.

 - grundlegend einsitzig

Davon rechtlich abgesetzt ist die "Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas " ( so heisst das "Teil" ) KEINE Fahrerlaubnis im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung ( FeV ) der BRD, sondern mehr oder weniger nur ein "Wissensnachweis".

Für Fahrzeuge > 1,5 KW ( Verbrennungsmotoren  ) und > fahrzeugspezifischer Höchstgeschwindigkeit > 25 KM/h benötigst Du daher mindestens im "einspurigen Bereich" die Führerscheinklasse AM nach FeV-Satzung. Für Zweiräder > 50 ccm Hubraum und / oder  > 50 / 60 KM/h darüber hinaus sogar Klasse A2 / A1 nach europäisch angeglichenem Fahrerlaubnisrecht.