Mieter Rauswurf möglich?
Guten Tag, meine Mutter versucht seit Januar unsere Mieter rauszubekommen da sie langsam alt wird und nicht jeden Tag bis zum 3ten Stock hochlaufen kann.
Wir haben es höflich mit einem Schreiben versucht, das sie wenn möglichst bald den Auszug vorbereiten und gehen und das schon mehrere Male, mittlerweile verlangt die Mieterin die ganze Zeit den Termin selber und hat ihn auf den August gelegt.
Jetzt wollte ich fragen ob es irgendwie möglich wäre die Mieter schneller rauszubekommen oder irgendwie selber dazu bringen schneller zu gehen z.b das die keine Schuhe und schränke mehr im Hausflur stehen lassen dürfen. Ich würde mich über jede Antwort freuen da es langsam echt anstrengend geworden ist.
Dritter Stock? Ist es eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus?
Nein das ganze Haus gehört uns und wir wollen 2 von 3 Wohnung für uns beanspruchen
7 Antworten
Eine offizielle schriftliche Kündigung wegen Eigenbedarf und das einem Anwalt übergeben. Der bekommt sie raus so schnell es rechtlich möglich ist.
Mieter so einfach rauswerfen, geht nicht. Es kommt darauf an, wie lange das Mietverhältnis mit Mieterin, danach richtet sich auch die Kündigungsfrist. Bei Eigenbedarf müssen auch Regeln eingehalten werden. Hier ein Link dazu:
Hier ein Link, aus dem du ersehen kannst, wer zu den Angehörigen gehört:
Wenn deine Mutter selber einziehen will kann sie Eigenbedarf anmelden, die Kündigungsfrist ist dann aber min 3 Monate. Was aber dennoch vor dem August liegt. Ob Schuhe im Treppenhaus stehen dürfen muss in der Hausordnung oder Brandschutzverordnung festgelegt werden.
Kündigen Sie form- und fristgerecht wegen Eigenbedarf.
Handelt es sich um ein 2-Familienhaus in dem die Mutter bereits wohnt, kann vom erleichterten Kündigungsrecht gemäß § 573a Gebrauch gemacht werden.
§ 573a
Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) 1Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. 2Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fristen sind in jedem Falle zu beachten.
Das Problem ist das es 3 Wohnungen sind, 2 Mieter haben wir zur Zeit, wir wollen den ganz unteren und mittleren Stock für uns beanspruchen und den 3ten wo wir gerade wohnen an den anderen Mieter (nicht den den wir rauswerfen wollen)
Dann bleibt Ihnen nur die Eigenbedarfskündigung gegenüber dem Mieter, dessen Räume Sie für ihre Mutter beanspruchen möchten.
Hier wäre eine Eigenbedarfskündigung zulässig. KF richtet sich nach Wohndauer, mehr al 5 Jahre 6 Monate, mehr als 8 sind es 9 Monate.
Die freiwerdende Wohnung müsste allerdings dem gekündigten Mieter angeboten werden.
Frühestens wäre jetzt bis 4. Mai die Kündigung zum 31. Juli machbar.
Gut wie wäre es dann mit Nahe Verwandte wollen einziehen, ich und mein Bruder nehmen eine Wohnung und meine Eltern die andere Wohnung, wäre das irgendwie plausibel?