Mediziner/Alternativmediziner ohne Studium?

9 Antworten

"Mediziner" ist keine geschützte Berufsbezeichnung, für die eine bestimmte Ausbildung / Studium / Abschluss zwingend vorgeschrieben ist.

Nicht geschützte Berufsbezeichnungen: Viele Berufsbezeichnungen, bei denen man dem Anschein nach auf eine nach ordnungsgemäßer Prüfung abgeschlossene Ausbildung oder ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium schließen könnte, sind nicht geschützt.

Sie können somit von jeder Person aufgrund nicht vorhandener gesetzlicher Regelung legal geführt werden und sind kein Beweis besonderer Fachkompetenzen oder gar besonderer rechtlicher Befugnisse. Werden allerdings auch ungeschützte Berufsbezeichnungen im Berufsleben (z. B. bei Bewerbungen, Vertragsabschlüssen) verwendet, ohne dass man über die entsprechende Qualifikation verfügt, verstößt dies eventuell als irreführende Werbung gegen die Paragraphen § 3 oder § 16 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine Strafbarkeit wegen Betrugs gem. § 263 StGB in Betracht; dies gilt insbesondere für Formen des Anstellungsbetrugs.

Beispiele solcher Bezeichnungen, die als staatliche Abschlüsse oder Amtsbezeichnungen missdeutet werden können, sind u.a. "Mediziner

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Berufsbezeichnung

Tanzistleben  27.11.2019, 12:58

Ich fasse es nicht! In Deutschland ist "Mediziner" (auch "Arzt"?) keine geschützte Berufsbezeichnung? Dafür ist "Heilpraktiker" eine erlaubte Betätigung!

Da bin ich doch froh, dass die Uhren in Österreich anders ticken, "Mediziner" bzw. "Arzt" sehr wohl eine geschützte Berufsbezeichnung ist und das Heilpraktiker-Unwesen verboten bzw. gar nicht erst erlaubt wurde.

Manchmal kann man nur noch den Kopf schütteln!

Aber danke für die interessante Aufklärung!

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SaniOnTheRoad  27.11.2019, 13:23
@Tanzistleben
In Deutschland ist "Mediziner" (auch "Arzt"?) keine geschützte Berufsbezeichnung?

Die Bezeichnung "Mediziner" ist tatsächlich nicht geschützt - das Führen kann allerdings unter bestimmten Umständen dennoch unzulässig sein.

Die Berufsbezeichnung "Arzt" ist selbstverständlich auch in Deutschland geschützt (vgl. § 132a StGB).

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Tanzistleben  27.11.2019, 18:32
@SaniOnTheRoad

Danke! Du hast jetzt meinen Glauben an die Menschheit wieder gerettet, wenn "Arzt" doch geschützt ist.

Ich war bisher so naiv, die Begriffe "Arzt" und "Mediziner" gleichzustellen, weshalb es mich wirklich erschüttert hat, zu lesen, dass zweiteres kein geschützter Begriff ist. Einmal mehr vielen Dank, SaniOnTheRoad!

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Hi,

Nun ja, Mediziner ist nach meinem Wissen jemand, der ein Medizinstudium abgeschlossen hat (kann man sich auch während des Studiums als Mediziner bezeichnen?).

So richtig - umgangssprachlich wird "Mediziner" mit "Arzt" gleichgesetzt, Mediziner bezeichnet Personen, die ein Medizinstudium abgeschlossen haben.

Der Knackpunkt ist: "Mediziner" ist im Gegensatz zum "Arzt" keine geschützte Berufsbezeichnung. Per se darf sich also erstmal jeder Mediziner nennen.

Ein Allgemeinmediziner ist dazu jemand, der nach seiner Approbation eine "Weiterbildung" zum Facharzt gemacht hat (richtig oder falsch?).

Jein - bezüglich der Facharztausbildung hast Du recht; die entsprechende Berufsbezeichnung ist dann allerdings "Facharzt für Allgemeinmedizin" - den Allgemeinmediziner gibt es nur umgangssprachlich.

Wenn man ausschließlich die Zulassung als Heilpraktiker hat, ohne je studiert zu haben (lediglich eine Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger in), so dürfte man sich theoretisch weder als Medizinerin noch Allgemeinmediziner in nennen (?).

Es ist zumindest mal äußerst grenzwertig - wenngleich beide Bezeichnungen nicht geschützt sind.

Hier geht es primär um den unlauteren Wettbewerb. Solche "Titel" erwecken den Eindruck einer höherwertigen Qualifikation - und damit der Irreführung potententieller Patienten/Kunden - die eben nicht vorhanden ist.

Insofern kann die Nutzung tatsächlich unzulässig sein.

LG

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Notfallsanitäter, Blogger, Medizinstudent

Meiner Meinung nach hast du nicht gut recherchiert.

Ich habe auf Anhieb das hier gefunden:

https://www.frag-einen-anwalt.de/Mediziner-als-Berufsbezeichnung--f310930.html

Der Begriff "Mediziner" ist keine geschützte Berufsbezeichnung.

Ntlsk 
Fragesteller
 27.11.2019, 13:27

Den Beitrag habe ich heute Morgen tatsächlich zuerst gelesen. Nichtsdestotrotz war mir nicht klar, ob sie sich nun so bezeichnen darf oder nicht. Denn hinter der Bezeichnung "Allgemeinmediziner*in" vertsecken sich auch andere Qualifikationen als hinter der Bezeichnung "Mediziner*in". Ich wünschte es wäre immer so, dass man den ersten Google Beitrag als Ergebnis nehmen könnte.

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exxonvaldez  27.11.2019, 13:53
@Ntlsk

Was ist an der Aussage:

Da der Begriff Mediziner nicht geschützt ist, ist er im Rahmen der gesetzlichen Normen verwendbar.

unklar?

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Zitat (im Auszug) Deines Kommentares; Ich als Laie verbinde die Bezeichnung (alternative*r) "Allgemeinmediziner*in" mit höheren Qualifikationen als bei dem Beruf der Heilpraktiker. Und halte es für ziemlich irreführend, wenn sich jemand mit, meiner Meinung nach, geringem Fachwissen für jemanden ausgibt, der studiert hat".

Gegen eben diese Allodoxie wehre ich mich daher auch regelmäßig. Das kann/ist leider immer noch so der Fall sein, macht dann aber unabhängig von der gewählten Bezeichnung überhaupt keinen Sinn mehr. Ohne ein entsprechendes Studium kann niemand Patienten überhaupt erst behandeln. Vor dieser Ausbildung muss zwingend ein entsprechendes Studium vorausgehen! In den Heilpraktiker Schulen wird Schulmedizin gelehrt. Nicht anders ist bei der Prüfung relavat. Anatomie, sämtliche Fachrichtungen der Medizin, alle nicht zu behandelten Krankheiten müssen sitzen.

Man sitzt nicht jahrelang in dieser Schule nur um die Räume zu besichtigen.... Was ein Heilpraktiker dann später tatsächlich vorhat, ist den Ärzten bei Abnahme der Prüfung völlig egal. Eine gewünschte alternative Ausbildung (was auch immer) ist dann wieder getrennt (privat bezahlt) von der HP Schule zu betrachten/aufzunehmen. Meist mit Auslandsaufenthalten zusätzlich verbunden. Diese wären dann auch ohne entsprechende Sprachkenntnisse gleich wieder zu vergessen. Auch hier bedarf es wieder einmal wesentlich mehr, als derzeitg gesetzlich gefordert wird. Das alte Problem holt uns also abermals wieder ein und verhindert schon im Ansatz eine Behandlung (weil die Basis dafür schon wieder fehlt). Also so bitte nicht (!)

Daher sollte der Zugang (die Vorraussetzungen also) zur Prüfung sehr viel weiter hochgesetzt werden! Sind diese dann nahezu analog zu einem Medizin Studium, hätten wir das Problem vollständig gelöst. Weniger Heilpraktiker (w/m) und weniger Anwärter. Wer sich dann trotzdem noch für den Beruf der Heilpraktikers interessiert, hat wirklich die entsprechende Eignung vorzuweisen. Und Geld lässt sich auch nicht viel damit verdienen. Es müsste dann ebenfalls für die noch praktizieren Heilpraktiker eine Lösung auf den Weg gebracht werden. Das würde zweifelsfrei komplex werden. Wer will sich schon den Titel wieder abnehmen lassen....

Guten Tag!

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Ja, man assoziiert den Begriff "Mediziner" mit einem Arzt, allerdings ist "Mediziner" keine geschützte Berufsbezeichnung, demnach darf sich jeder als solcher bezeichnen, auch ganz ohne medizinische Ausbildung. Der Begriff "Allgemeinmediziner" macht es da schwieriger, denn ein Facharzt für Allgemeinmedizin muss ein abgeschlossenes Medizinstudium und zudem eine Facharztausbildung in der Allgemeinmedizin haben. Ob als Nichtarzt die Führung dieser Bezeichnung zulässig ist, das könnte wohl letztendlich nur ein Gericht entscheiden, manchmal sind juristisch aber wirklich objektive Kleinigkeiten wie der Zusatz "alternative" der ausschlaggebende Punkt. Auch könnte hier gerade die Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin mitunter mitentscheidend sein, dies ist nämlich ein Abschluss in einem Gesundheitsfachberuf mit einem staatlichen Abschluss, wohingegen der Heilpraktiker alleinig keinerlei Ausbildung erfordert und die Prüfung nur der Überprüfung der "Unbedenklichkeit" dient, wie es auch aus den "Richtlinien zur Überprüfung Co Heilpraktikeranwärterinnen- und Anwärtern" des Bundesgesundheitsministeriums hervorgeht. Anders als bei der Prüfung in einem Gesundheitsfachberuf, wird hier also lediglich die "Unbedenklichkeit" des Antragstellers überprüft und eben von Gesetzeswegen keine staatlich geregelte Ausbildung vorausgesetzt, um die Prüfung überhaupt ablegen zu dürfen, die Ausbildung dient ja dem Erwerb von konkreten Kenntnissen und Fähigkeiten nach einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Mfg.