Konnte sich alle Gladiatoren freikaufen?

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Nicht alle Gladiatoren konnten sich freikaufen.

Kriegsgefangene, die als Gladiatoren kämpften, waren versklavt und hatten kein Anrecht auf Freikauf. Es konnte höchstens eine Begnadigung geben.

Thomas Wiedemann, Kaiser und Gladiatoren : die Macht der Spiele im antiken Rom. Aus dem Englischen von Nicole Albrecht. Darmstadt: Primus-Verlag 2001, S. 111:

„Besiegte Feinde als Gladiatoren kämpfen zu lassen, hatte eher den Zweck, diesen Männern die Möglichkeit zu geben, ihr Leben zurückzugewinnen, indem sie zeigten, dass sie außergewöhnlich tapfer waren: Gelegentlich wird von Kriegsgefangenen berichtet, die das römische Publikum durch ihren Kampfgeist derart beeindruckten, dass ihnen das Leben geschenkt wurde und sogar ihre Freiheit, wie beispielsweise einige der Briten, die Claudius während seiner Besetzung des südlichen Britanniens im Jahre 43 n. Chr. gefangen genommen hatte.“ Quelle: Cassius Dio 60, 30, 3

Sklaven, die als Gladiatoren kämpften, konnten sich ebenfalls nicht einfach freikaufen. Sklaven konnten nur mit Zustimmung ihrer Herren Eigentum besitzen. Ein Freikauf eines Gladiatoren, der Sklave war, war nur bei Bereitschaft seines Herrn (in der Regel ein Gladiatorenunternehmer [lanista]) möglich.

Informationen zur Freilassung (manumissio) von Sklaven allgemein:

Gottfried Schiermann, Freilassung C. Rom. In: Der neue Pauly (DNP) : Enzyklopädie der Antike ; Altertum. Herausgegeben von Hubert Cancik und Helmuth Schneider. Band 4: Epo – Gro. Stuttgart ; Weimar, Metzler, 1998, Spalte 654 – 656

Testamentarische Freilassung (manumissio testamento) führte entweder unmittelbar beim Tode des Erblassers zur Freiheit oder konnte auch davon abhängen, daß der Sklave dem oder den Erben einen Preis bezahlte.

Unter Augustus ergingen Gesetze zur Beschränkung der Freilassung. Nach dem Lex Futia Caninia (2 v. Chr.) durfte testamentarisch nur ein bestimmter, gestaffelter Anteil der Sklaven freigelassen werden, z. B. von 30 Sklaven nur 10. Nach der Lex Aelia Sentia (4 n. Chr.) war z. B. Freilassung zum Zweck der Benachteiligung von Gläubigern nichtig. Dasselbe galt regelmäßig für Freilassung, der Herr im Alter unter 20 Jahren vornahm.

Andere Freilassungshandlungen außer Testament waren eine Rechtshandlung bei einem Magistraten, Eintragenlassen in das Bürgerverzeichnis, Freibrief oder Willenserklärung vor Zeugen.

Thomas Wiedemann, Kaiser und Gladiatoren : die Macht der Spiele im antiken Rom. Aus dem Englischen von Nicole Albrecht. Darmstadt: Primus-Verlag 2001, S. 128:

„Während die Gesetze festschrieben, dass diejenigen, die ad ludos verurteilt worden waren, niemals römische Bürger werden konnten, konnten Sklaven-Gladiatoren zu Freien werden, wenn sie sich verpflichteten, für ihren früheren Besitzer in operae zu kämpfen.“ Zu  operae vgl. Callistratus, Digesten 38, 1.38.

Karl Schneider, Gladiatores. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft : RE Supplementband III. Aachen bis ad Iuglandem. Stuttgart : Druckenmüller, 1918, Spalte 775: “Unter welchen Bedingungen und nach welcher Wartefrist Berufsfechter aus dem Sklavenstande vom Auftreten entbunden oder gar freigelassen werden konnten, entzieht sich unserer Kenntnis. Jedenfalls aber kamen solche Fälle vor wie Beischriften lib. l. λευ.  λ. hinter G.-Namen auf Inschriften beweisen.“ Die Abkürzungen seien wahrscheinlich zu liberatus - λευθερωθείς zu ergänzen.

Verbrecher, die zum Kämpfen als Gladiator verurteilt worden waren, hatten keine rechtliche Erlaubnis, sich entgegen dem Urteil freizukaufen (denkbar ist nur eine Aufhebung des Urteils durch Revision oder Begnadigung). In der späteren Kaiserzeit gab es die Möglichkeit, nach ein paar Jahren (falls dann noch lebendig) die Freiheit wiederzugewinnen.

Thomas Wiedemann, Kaiser und Gladiatoren : die Macht der Spiele im antiken Rom. Aus dem Englischen von Nicole Albrecht. Darmstadt: Primus-Verlag 2001, S. 112:

„ Der Verbrecher, den man ad ludos verurteilt hatte, war zwar gesellschaftlich ein „toter Mann“, hatte aber die Chance, wieder „lebendig“ zu werden. In der spätrömischen Collatio Mosaicorum et Romanarum Legum, die Ulpian zitiert, ist von der Möglichkeit die Rede, dass ein Verbrecher, den man ad ludos verurteilt worden war, nach drei Jahren die Erlaubnis erhielt, sich vom Kämpfen zurückzuziehen und dass er nach fünf Jahren sogar seine Freiheit geschenkt bekäme. Natürlich galt dies nur, wenn der Gladiator die Kämpfe, zu denen er gezwungen werden überlebte: Aber auch bei anderen Strafen wie beispielsweise harter Arbeit in den Bergwerken (bei Verurteilung ad opus oder ad metallum) dürften die Überlebenschancen nicht sehr groß gewesen sein.“

Albrecht  02.04.2011, 05:09

Collatio legum Mosaicorum et Romanarum 11, 7, 4:

Est autem differentia inter eos qui ad gladium et eos qui ad ludum damnantur: nam ad gladium damnati confestim consumuntur vel certe intra annum debent consumi; hoc enim mandatis continetur. Enimvero qui in ludum damnantur non utique consumuntur, sed etiam pileari et rudem accipere possunt post intervallum,siquidem post quinquennium pileari, post triennium autem rudem induere eis permittitur.

”Es besteht aber ein Unterschied zwischen denen, die zum Schwert und denen, die zum Gladiatorenspiel verurteilt werden: Denn die zum Schwert Verurteilten werden sofort verbraucht/vernichtet/umgebracht oder sind mit Sicherheit bestimmt, innerhalb eines Jahres verbraucht/vernichtet/umgebracht zu werden; denn dies ist in den Aufträgen/Weisungen/Befehlen enthalten. Die, welche zum Gladiatorenspiel verurteilt werden, aber werden nicht unter allen Umständen verbraucht/vernichtet/umgebracht, sondern können sogar Filzhut [Zeichen der Freilassung] und Holzstab empfangen, wenn nämlich ihnen erlaubt wird, nach einem Zeitraum von 5 Jahren einen Filzhut, nach einem Zeitraum von 3 Jahren einen Holzstab anzulegen.“

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Albrecht  02.04.2011, 05:10

Karl Schneider, Gladiatores. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft : RE Supplementband III. Aachen bis ad Iuglandem. Stuttgart : Druckenmüller, 1918, Spalte 774 – 775 gibt an:

Die durch das Gericht zum ludus verurteilten Verbrecher hatten Gelegenheit, sich mit der Zeit freizufechten, falls ein gütiges Geschick sie so lange am Leben bewahrte. Nach der Collatio legum Mosaicorum et Romanarum 11, 7, 4 erhielten sie nach drei Jahren die rudis, womit Befreiung vom Auftreten in der Arena verbunden war, und nach fünf Jahren den pileus als Zeichen gänzlicher Freilassung. Dies galt aber vermutlich für die frühe Kaiserzeit noch nicht. Nach Horaz, Epistel I 1, 2 – 3 und Sueton, Tiberius 7, 1 waren die rudarii völlig frei und mußten für den ludus oder zu einem einzelnen Waffengang angeworben, konnten also zu beidem nicht gezwungen werden; vgl. auch Cicero, Orationes Philippicae 2, 74; Corpus Glossariorum Latinorum V 329. 387. Freilich wissen wir nicht, ob es sich bei diesen Schriftstellern um ehemalige Sträflinge oder Sklaven handelt.

Marcus Junkelmann, Gladiatoren : das Spiel mit dem Tod. Mainz am Rhein : von Zabern, 2008, S. 25:

„Die Freilassung eines Gladiators geschah gewöhnlich durch Verleihung des Holzstabes (rudis), wodurch er zum rudiarius […] wurde oder indem er sich freikaufte bzw. freigekauft wurde. In unbegrenzter Unfreiheit befanden sich Gladiatoren, die als Sklaven oder Verurteilte in einen ludus gekommen waren.“

S. 186 erklärt er zum rudis der Freilassung, es sei kein Holzschwert gewesen, sondern (nach einigen Grabstelen) ein Holzstab, das ein flaches, wie ein kleines Spatenblatt aussehendes oberes Ende besaß und wohl eine entsprechende Beschriftung trug.

Die Tatsache der Freiwilligkeit oder  Freilassung werde in Inschriften meist recht beiläufig erwähnt, sie müsse oft indirekt erschlossen werden, etwa durch die Namensbildung. Die Abkürzung lib. oder l. können liber (Freier) oder libertus (Freigelassener) bedeuten.

 

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Grundsätzlich konnten sich alle G. freikaufen.Es gab auch viele Männer,die sich freiwillig zum G. ausbilden liessen,es winkten ja Ruhm und Geld.Diese hatten Sonderabmachungen und konnte jederzeit wieder aussteigen.