Kann man als Gutgläubiger sein Erwerb, der gestohlen ist behalten oder nicht?

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Bei dem gutgläubigen Erwerb, der in den §§ 932 ff. BGB geregelt ist, denken die meisten direkt an gestohlene Sachen, du wahrscheinlich auch, wenn ich deine Frage richtig interpretiere.

Gerade auf diesen Fall bezieht sich der gutgläubige Erwerb aber nicht, denn § 935 Abs. 1 BGB regelt, dass eben kein Eigentum erworben wird, wenn die Sache "abhanden gekommen" ist, d.h. der Eigentümer unfreiwillig den unmittelbaren Besitz verloren hat. § 935 BGB regelt also die Fälle, in denen der Eigentümer eine Sache verliert, sie ihm gestohlen wird oder ähnliches.

In all diesen Fällen hat der Eigentümer nach § 985 BGB einen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer der gutgläubig erworbenen Sache. Derjenige, welcher die Sache erworben hat, hat also Pech gehabt und muss sich, um sein Geld zurück zu erhalten, an den Verkäufer wenden (der aber vielleicht schon über alle Berge ist).

Diese Vorschrift dient natürlich dem Schutz des Eigentümers. Er soll sein Eigentum nicht verlieren können, indem beispielsweise Diebe die Unwissenheit eines Dritten ausnutzen und Diebesgut weiterverkaufen; denn im Zweifel wird man eher den gutgläubigen Erwerber als den Dieb zu fassen bekommen. Dieses Risiko soll dem Eigentümer nicht aufgebürdet werden.

Jetzt bleibt die Frage, wofür dann der gutgläubige Erwerb überhaupt existiert. Er betrifft all die Fälle, in denen der Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache eben freiwillig aufgegeben hat, indem er beispielsweise die Sache verliehen oder jemandem gegeben hat, der sie dann einem Dritten übereignete, ohne dazu befugt zu sein. In diesen Fällen, wo der "Böse" also nicht ganz so böse wie der Dieb ist, weil er z.B. nicht wusste, dass er die Sache nicht weitergeben durfte oder es einfach aus Geschäftstüchtigkeit tat, wird dem Eigentümer zugemutet, die Sache mit dem Veräußerer zu regeln, weil man an diesen (im Gegensatz zum Dieb) meist noch herankommt und durch die verschiedenen anderen Vorschriften immerhin an das dafür erlangte Geld kommt.

In diesen Fällen soll also der gutläubige Erwerber geschützt werden, um Rechtssicherheit zu schaffen - denn ansonsten könnte man sich nie ganz sicher sein, ob man denn tatsächlich Eigentümer wurde oder nicht. Nur in den Fällen, wo der Eigentümer den Besitz an der Sache nicht freiwillig aufgibt, ist er gegen den gutgläubigen Erwerb geschützt. Gibt er die tatsächliche Sachherrschaft (=den Besitz) dagegen freiwillig auf, ist er sozusagen selbst schuld, denn er kann ja bestimmen, an wen er die Sache weitergibt.

Du wirst als gutgläubiger Erwerber nicht für den Erwerb von gestohlenen Sachen bestraft. Abgegeben muss Du die Sachen trotzdem.

Na, das wäre ja eine tolle Rechtssprechung - natürlich nicht!

Völlig egal, ob man gewußt hat oder nicht, dass es sich um Diebesgut handelt, darf man es natürlich nicht behalten - der Eigentümer würde sich herzlich bedanken....

Wenn man keine Ahnung hatte, was man da gekauft hat, geht man straffrei aus, aber die gestohlenen Sachen werden natürlich beschlagnahmt, das ist doch aber glasklar, oder?

Hehlerware bleibt Hehlerware, auch wenn sie an Dritte weiter verkauft wird. Sie wird ersatzlos eingezogen.
Dem Käufer der unwissend kauft, kann man nicht noch zusätzlich eine
Strafe geben. Wenn er aber auf Grund eines ungewöhnlichen Preises damit
rechnen konnte, kann er durchaus auch mit bestraft werden.

https://www.gutefrage.net/frage/kauf-von-hehlerware-strafbar

Grundsätzlich kann man an gestohlenem Gut kein Eigentum erwerben (§ 935 Abs. 1 BGB). 

Ausnahme: "Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung ...veräußert werden."(§ 935 Abs. 2 BGB).

Hat man aber die gestohlene Sache 10 Jahre in gutgläubigem Besitz, so erwirbt man auch daran das Eigentum durch Ersitzen (§ 937 BGB).