In der Regel wird eine Prädikatsnote im zweiten Examen vorausgesetzt. Die Note des ersten Examens hat erst einmal keine bzw. eine sehr geringe Bedeutung.

Allerdings werden auch solche Bewerber zum Auswahlgespräch eingeladen, die mindestens 7,76 Punkte (so beim OLG Hamm, die Notengrenze kann bei anderen Oberlandesgerichten abweichen) im zweiten Examen vorweisen können und sich zusätzlich "durch besondere persönliche Eigenschaften auszeichnen". Das können laut OLG Hamm "besondere Leistungen im Abitur, im Studium, in der ersten Prüfung, in der Referendarzeit erheblich über der Note der zweiten juristischen Staatsprüfung liegende Beurteilungen oder besondere persönliche Fähigkeiten und Leistungen sein, welche die Persönlichkeit einer Richterin / eines Richters positiv prägen und die Bewerberin / den Bewerber aus dem Bewerberfeld herausheben" sein. (Quelle: Internetseite des OLG Hamm, https://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/richter-auf-probe/Einstellungsvoraussetzungen/index.php).

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"Öffentliches Interesse" kommt in verschiedenen Rechtsgebieten und in mehreren Paragraphen vor. Nicht immer kann hier von exakt derselben Definition ausgegangen werden.

Beispielsweise hat das "öffentliche Interesse" nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO vor allem (nicht nur) eine zeitliche Bedeutung. Wenn z.B. Gemeinde A den B mittels Ordnungsverfügung anweist, einen undichten Gefahrgutcontainer ordnungsgemäß zu entsorgen, dann wird sie die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse anordnen, weil man nicht einen möglicherweise jahrelangen Rechtsstreit abwarten will, während der giftige Stoff nach und nach ins Grundwasser sickert.

Einen anderen Schwerpunkt hat das im Strafrecht vorkommende "besondere öffentliche Interesse" an der Strafverfolgung (z.B. bei § 230 StGB). Bei Körperverletzungsdelikten (einfache oder fahrlässige Körperverletzung nach §§ 223 oder 229 StGB) liefert Nr. 234 RiStBV (Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren) eine Definition des besonderen öffentlichen Interesses, nach der die Staatsanwälte entscheiden, ob eine Körperverletzung auch ohne Strafantrag des Beschuldigten verfolgt werden soll oder nicht. Hier geht es beim öffentlichen Interesse also nicht um eine zeitliche Komponente, sondern darum, ob die Öffentlichkeit / Bevölkerung ein Interesse daran hat, dass ein Täter für seine (verhältnismäßig leichte) Straftat zur Rechenschaft gezogen wird.

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Wer "Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft" ist, bestimmen die Bundesländer gem. § 152 Abs. 2 GVG in entsprechenden Verordnungen.

Beispielsweise ist es in NRW die "Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft" (hier einzusehen: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=3&ugl_nr=311&bes_id=3448&aufgehoben=N&menu=1&sg=1)

Dort wird sehr detailliert ausgeführt, welche Beamten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind. Auch das Alter hat regelmäßig eine Bedeutung.

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Anders als hier einige schreiben hast du dich (wahrscheinlich) nicht strafbar gemacht. Die Hehlerei, § 259 StGB, die hier manche anführen, ist ein Vorsatzdelikt. Das bedeutet, dass du bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale Vorsatz gehabt haben musst.

Vorsatz bedeutet "Wissen und Wollen". Allerdings ist Vorsatz auch dann gegeben, wenn der Täter den Erfolg billigend in Kauf genommen hat (dazu später mehr).

Zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gehört auch, dass die verkaufte Sache gestohlen war.

Das bedeutet konkret: Damit du dich wegen Hehlerei strafbar gemacht hast, musst du gewusst haben, dass das Handy, das du verkauft hast, Diebesgut war - und zwar im Zeitpunkt des Verkaufs. Wie oben bereits angesprochen reicht aber auch der sogenannte "Eventualvorsatz" aus. Das bedeutet: Vorsatz (und damit letztendlich Strafbarkeit) liegt auch dann vor, wenn du zwar nicht sicher gewusst hast, dass das Handy gestohlen war, es aber für möglich gehalten und trotzdem gehandelt hast, weil es dir egal war.

Eine "fahrlässige Hehlerei" gibt es nicht. Liegt kein Vorsatz vor, hat man sich nicht strafbar gemacht. Der Satz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" gilt im Zusammenhang mit dem Vorsatz nicht - er bezieht sich nur darauf, dass jemand (angeblich) nicht wusste, dass etwas strafbar ist.

Nehmen wir einmal an, du hast weder gewusst, dass das Handy gestohlen war noch hast du das für möglich gehalten und trotzdem gehandelt. In diesem Fall hast du dich nicht strafbar gemacht, wirst also auch nicht bestraft. Soweit die Theorie. In der Praxis sieht die Sache so aus: Die Ausrede "ich wusste nicht, dass die Sache gestohlen war" wird man wohl bei fast jedem Hehlerei-Vorwurf hören. Die Frage ist also: Kann man dir nachweisen, dass du Vorsatz hattest?

Was den Vorsatz angeht, können Richter natürlich nicht in deinen Kopf gucken. Sie müssen aus dem, was du sagst und was die Umstände hergeben einen Schluss ziehen, ob du eben Vorsatz hattest oder nicht. Auf folgende Umstände werden sie dabei abstellen: Wie bist du an das Handy gekommen? Wie teuer hast du das Handy verkauft? Wie war dein Gesamtverhalten?

Wenn dir beispielsweise jemand ein Handy mit einem Wert von 500 Euro für 100 Euro verkauft hat, wäre das ein starkes Indiz dafür, dass du wusstest, dass das Handy vorher gestohlen wurde (übrigens hättest du dich schon durch das Ankaufen dann strafbar gemacht). Anders herum gilt das gleiche: Verkaufst du ein Handy zu einem weit unterdurchschnittlichen Preis, so ist das zumindest ein Indiz für das Vorliegen eines Vorsatzes.

Falls der Richter zu dem Schluss kommen sollte, dass du Vorsatz hattest und dich also strafbar gemacht hast, so können wir dir nicht vorhersagen, wie eine Sanktion aussieht. Vor allem im Jugendstrafrecht kann man hier keine Vorhersage treffen. Dass du das Geld zurückzahlen musst, ist eine andere Sache, die mit dem Strafrecht nichts zu tun hat.

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Die rechtliche Bewertung dieses Falles würde sich grundsätzlich nicht von der eines "normalen" Angriffs auf dich oder andere Menschen unterscheiden. Zu prüfen wäre, ob deine Tat - die tatbestandsmäßig einen Totschlag (§ 212 StGB) oder bei Vorliegen eines Mordmerkmals sogar Mord (§ 211 StGB) darstellen würde - durch Notwehr, § 32 StGB, gerechtfertigt wäre.

Die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung wegen Notwehr sind - im Überblick - die folgenden:

Es müsste ein rechtswidriger, gegenwärtiger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut vorliegen. Ein terroristischer Angriff, in deinem Fall gegen Leib und Leben der Opfer, ist selbstverständlich rechtswidrig. Probleme könnten sich hier höchstens ergeben, wenn die Terroristen im Zeitpunkt deiner Handlung nicht mehr "angreifen", der Angriff also nicht mehr gegenwärtig wäre. Haben sich die Terroristen also ergeben, liegt kein gegenwärtiger Angriff mehr vor. Eine trotzdem durchgeführte Tötung wäre Selbstjustiz und nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt, also strafbar.

Dann muss deine Notwehrhandlung "erforderlich" sein. Die Erforderlichkeit ist dann gegeben, wenn deine Handlung - die Tötung der Angreifer - das mildeste unter allen gleich geeigneten Mitteln wäre. Bieten sich also noch andere Möglichkeiten, den Angriff der Terroristen genauso effektiv, schnell und sicher zu beenden, dann muss auf diese Möglichkeiten zurückgegriffen werden, wenn sie für die Angreifer milder, d.h. ungefährlicher sind. Im Regelfall wird es bei einem solchen terroristischen Angriff keine mildere Möglichkeit geben, die trotzdem gleich gut geeignet ist. Hier kommt es natürlich sehr auf den Einzelfall an. Die Tötung eines Einzeltäters, der "lediglich" mit einer Axt auf die Menschen losgeht, ist für einen 2-Meter-Schrank, der sich von hinten anschleichen kann, vielleicht nicht unbedingt erforderlich, weil es auch mildere Mittel geben würde - beispielsweise das Unschädlichmachen durch K.O.-Schlagen.

Wichtig sind in diesem Zusammenhang noch einige Grundregeln: Die Flucht ist in einigen Fällen möglich und in allen Fällen ein milderes Mittel - dennoch muss niemand vor einem Angriff fliehen. Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen. Ob die Flucht die logisch sinnvollvere Methode wäre, sei einmal dahingestellt. Außerdem muss sich der Verteidiger nicht auf unsichere Verteidigungsmittel verweisen lassen, selbst wenn diese milder sind. Ist der Verteidiger kein sicherer Schütze oder besteht die Möglichkeit, dass der Terrorist bei einem nicht tödlichen Schuss weiter angreift, so muss diese Möglichkeit nicht erst "ausprobiert" werden.

Die Rechtsprechung hat zusätzlich zu den gesetzlich festgeschriebenen Voraussetzungen noch das Kriterium der "Gebotenheit" entwickelt. Hier soll das sehr weitgehende Notwehrrecht in bestimmten Fällen eingeschränkt werden. Zu nennen ist hier die Fallgruppe des Gebrauchs von Schusswaffen. Nach der Rechtsprechung ist der Gebrauch von Schusswaffen zunächst anzudrohen, als nächstes ist ein Warnschuss abzugeben, erst danach darf scharf geschossen werden (und dann gilt wieder: tödlicher Schuss nur, wenn erforderlich). Allerdings kommt es hier auch auf den Einzelfall an. Wenn die Androhung oder ein Warnschuss nicht erfolgsversprechend oder zu gefährlich sind, weil dazu keine Zeit besteht, wird die Gebotenheit auch bei einem direkten scharfen Schuss bejaht.

Fazit:

Es kommt in Fällen der Notwehr immer sehr auf den Einzelfall an. Wenn die Voraussetzungen der Notwehr vorliegen, so ist auch die Tötung von Menschen gerechtfertigt.

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Nein, das ist grundsätzlich nicht strafbar - du kannst es also als Profilbild benutzen.

Zwar kommt hier eine strafbare Beleidigung, § 185 StGB, in Betracht. Gerade im Zusammenhang mit Fußballspielen kam es des öfteren zu Anzeigen und auch Verurteilungen wegen Beleidigung durch das Tragen von Klamotten oder Bannern mit einer solchen Aufschrift.

Das Bundesverfassungsgericht hat dieser Rechtsprechung allerdings den Riegel vorgeschoben. Der Grund ist, dass eine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung nur dann strafbar ist, wenn sie sich eindeutig an einen klar abgrenzbaren und zahlenmäßig überschaubaren Personenkreis richtet. Das ist bei der Aussage "ACAB" aber nicht der Fall - jedenfalls dann nicht, wenn dieser Schriftzug lediglich auf Klamotten herumgetragen wird.

Strafbar kann allerdings ein solches Verhalten werden, wenn sich eine Person mit einem solchen T-Shirt absichtlich in die Nähe von Polizisten begibt und ihnen diesen offensichtlich diesen Spruch präsentieren will. Denn in diesem Fall bezieht sich die Beleidigung nicht mehr abstrakt auf alle Polizisten weltweit, sondern individualisert die betreffende Polizistengruppe.

Das ist bei einem Facebook-Profil in der Form allerdings nicht denkbar. Möglich erscheint höchstens, dass du beispielsweise Polizisten in deinem Bekanntenkreis hast und aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass du diese Polizisten mit dem Profilbild meinst. In diesem Fall könnte man über eine Strafbarkeit diskutieren.

Wenn du auf Nummer sicher gehen willst, dann lass es bleiben. Es ist nie auszuschließen, dass sich irgendein Polizist auf den Schlips getreten fühlt und dich anzeigt. In diesem Fall musst du zumindest mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen dich rechnen - selbst wenn am Ende nichts dabei herauskommt bzw. die Sache eingestellt wird oder du freigesprochen wirst.

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"Erlaubt" im Sinne des Strafrechts ist dieses Verhalten. Es gibt keine Vorschrift, die diese Praxis unter Strafe stellt. Wenn du also daran denkst, dass man sich durch ein Weiterverkaufen zu überhöhten Preisen strafbar machen würde, dann ist dieser Gedanke nicht richtig.

Im Zivilrecht (d.h. in der Beziehung zwischen den einzelnen Privaten: Veranstalter, Käufer, Zweitkäufer) sieht die Sache etwas anders aus. Hier kann es (negative) Konsequenzen haben, ein Ticket zu einem überhöhten Preis weiterzuverkaufen.

Der Veranstalter kann nämlich in seinen Ticket-AGB ein solches Verhalten untersagen. Das kann dann zur Folge haben, dass sich jemand, der entgegen dieser Vorschrift dennoch Tickets weiterverkauft, schadensersatzpflichtig gegenüber dem Veranstalter macht oder dass der Veranstalter zumindest einen Unterlassungsanspruch gegen den Erstkäufer hat.

Wichtig ist dabei: Nur zwischen demjenigen, der direkt beim Veranstalter solche Tickets erwirbt, geht eine vertragliche Beziehung zu ihm ein. Der Zweitkäufer (oder wer auf anderem Wege ein Ticket erhalten hat) hat keine vertragliche Beziehung zu dem Veranstalter. Verkauft also beispielsweise jemand, der ein Ticket von einem anderen geschenkt bekommen hat, dieses zu einem überhöhten Preis an einen Dritten, so hat der Veranstalter nichts dagegen in der Hand.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, die Veranstalter gegen ein solches Verhalten unternehmen: Sie können sich in den AGB beispielsweise vorenthalten, derartige Tickets zu sperren. Problematisch hierbei: Es könnten Leute, die selbst auf völlig legalem Weg ein Ticket (und damit das Recht zum Zutritt) erworben haben, ausgeschlossen werden. Das könnte für den Veranstalter im Falle einer Klage dagegen problematisch werden.

Eine andere Möglichkeit (vor allem bei Fußballtickets) ist, Verkäufer solcher Tickets aus dem Verein auszuschließen. Voraussetzung dafür: Der Erstkäufer ist überhaupt Mitglied im Verein.

Noch eine andere Möglichkeit sind personalisierte Tickets. Auch hier gibt es einige rechtliche Probleme. Daneben sind aber auch praktische Probleme vorhanden: Wie will man bei einer Einlasszeit von 2 Stunden beispielsweise 50.000 Fußballfans mit Ausweis kontrollieren, um zu gewährleisten, dass immer nur derjenige das Stadion betritt, der auch auf dem Ticket namentlich erwähnt ist (dieses Problem gab es beispielsweise bei der EM in Frankreich)?

Du siehst, die Sache ist recht schwierig. Verhindern lässt sich eine solche Praxis wohl nie voll und ganz. Für dich als jemand, der gerne ein solches Ticket kaufen würde, gibt es jedenfalls keine Möglichkeit, dagegen rechtlich vorzugehen. Denn: Du hast keinen Anspruch auf den Erwerb eines Tickets.

Es gibt also ein Dilemma: Wer noch ein Ticket haben will, muss wohl oder übel den erhöhten Preis zahlen. Und solange es Menschen gibt, die tatsächlich solche Preise zahlen, wird es auch immer weiter Anbieter geben, die solche Preise verlangen.

Gesetzlich kann und sollte man das Ganze nicht unbedingt regulieren. Das würde die in Deutschland geltende sogannte Vertragsfreiheit zu sehr einschränken, die es gewährleistet, Verträge mit wem und zu welchen Konditionen abschließen zu können, wie man will.

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Wieder mal eine Frage, wo viele Unwissende das Stichwort "Taschengeldparagraph" raushauen, ohne zu wissen, was dieser wirklich bedeutet.

Zunächst der Grundsatz: Mit 16 Jahren bist du beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet: Jedes Rechtsgeschäft, das dir nicht nur einen rechtlichen Vorteil bringt, ist schwebend unwirksam, wenn nicht die Eltern vorher eingewilligt haben.

Es gibt also mehrere Konstellationen:

  • Deine Eltern erteilen dir vor Abschluss des Rechtsgeschäfts die Einwilligung (= vorherige Zustimmung), dieses konkrete Rechtsgeschäft zu tätigen. In diesem Fall darfst du - unabhängig von Preis oder Art der Sache - alles kaufen. Fragst du also deine Eltern, ob du dir das Kleidungsstück für 300 Euro kaufen darfst und du erhälst ihre Zustimmung, so steht einer Wirksamkeit des Kaufvertrags nichts im Wege.
  • Deine Eltern wissen nichts von dem Rechtsgeschäft. In diesem Fall ist das Geschäft "schwebend unwirksam". Das bedeutet, es wird wirksam, wenn deine Eltern ihre Genehmigung (= nachträgliche Zustimmung) erteilen. Bis dahin ist es in einem Schwebezustand. Verweigern sie ihre Zustimmung, so ist das Geschäft nichtig.
  • Der sogenannte Taschengeldparagraph, § 110 BGB, ist im Prinzip nichts anderes als ein spezieller, gesetzlich extra geregelter Fall der vorherigen Zustimmung, also der Einwilligung durch die Eltern. Er besagt nämlich, dass der Minderjährige mit den Mitteln, die ihm entweder seine Eltern oder Dritte mit der Zustimmung der Eltern zur freien Verfügung überlassen haben, tun und lassen kann, was er will. Die Eltern erteilen also sozusagen eine General-Einwilligung. Auch hier ist der genaue Preis irrelevant. Voraussetzung ist nur, dass der Minderjährige den Kaufpreis "bewirkt", d.h. voll bezahlt (ausgeschlossen: Ratenzahlung) - und zwar mit den oben genannten Mitteln. Bekommt er also lediglich 50 Euro Taschengeld im Monat, spart das aber 6 Monate lang, so kann er ohne Probleme ein Kleidungsstück für 300 Euro kaufen. Die Eltern können ihre generelle Zustimmung übrigens auch einschränken (zB bestimmte Geschäfte verbieten) mit der Folge, dass diese Geschäfte dann nach Punkt 2 behandelt werden.


Also: Du kannst mit 16 ein solches Kleidungsstück wirksam erwerben, wenn entweder deine Eltern in das konkrete Geschäft vorher einwilligen, sie es nachträglich genehmigen oder sie dir Geld zur freien Verfügung überlassen haben, mit dem du diesen Kauf tätigst. Die Höhe des Kaufpreises ist dabei in allen Varianten völlig egal.


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