Kann das Jugendamt Geld einfordern?
Mutter und Vater sind getrennt. Der Vater kann momentan oder sein ganzes Leben nicht zahlen, weil er Geringverdiener ist und man einen gewissen Selbstbehalt hat. Kann das Jugendamt Geld für die ganzen gezahlten Jahre einfordern ?
4 Antworten
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Verjährungsfristen
Die Verjährungsfrist für Ansprüche der Vorschusskasse beträgt nach §§ 195, 197 Abs. 2 BGB 3 Jahre und wird während der Minderjährigkeit des Kindes nicht gehemmt. Sofern kein anderer Verjährungsbeginn bestimmt wird, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Unterhaltsschuldner Kenntnis über den Unterhaltsvorschuss erlangt hat und darüber belehrt wurde (siehe weiter oben).
Aber auch ohne die Kenntnis des Unterhaltsschuldners über die Leistungsgewährung durch das Jugendamt kann der Rückforderungsanspruch verjähren. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BGB 10 Jahre.
Liegt bereits ein rechtskräftiger bzw. vollstreckbarer Titel für die vergangenen Zeiträume vor, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 197 BGB).
Quelle: https://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/unterhaltsvorschuss.html
Den gezahlten Unterhaltsvorschuss kann das Jugendamt einfordern, ja.
Aber nur den Betrag, den das Jugendamt vorgeschossen hast.
Das kann er dann nicht zurückzahlen, aber vielleicht verdient er irgendwann mal mehr und dann müsste er es zurückzahlen. In der jetzigen Situation natürlich nicht.
Selbstverständlich kann das Jugendamt das verauslagte Geld (Unterhaltsvoschuß) vom Unterhaltspflichtigen einfordern
Wenn der Zahlungspflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann der Unterhalt auch nachfordert werden.
Z.B. wenn er bei der Schwarzarbeit erwischt wird.
Das ändert aber nicht daran, dass er immer wieder sein Einkommen offen legen muss.
Wenn in dem Fall ein Freund jahrelang in seinem gleichen Beruf aber nur 1100 Euro verdient. Wie soll er das dann zurückzahlen bei einem Selbstbehalt von 1160 ?