Ist es legal, im Supermarkt jemanden Sachen aus dem Einkaufswagen zu ,,stehlen,,?
(Bitte keine Trollbeiträge oder Ähnliches schreiben)
Diese Frage bezieht sich nicht auf mich, und ist ausschließlich eine Theoriefrage.
Ist es legal, jemandem im Supermarkt Produkte aus dem Einkaufswagen zu ,,klauen,, ,wenn man sie dann aber später an der Kasse bezahlt? Demjenigen gehören die Produkte ja eigentlich noch garnicht, da er es nicht bezahlt hat, und somit müsste es ja auch eigentlich kein Diebstahl sein. Wenn man Produkte aus dem Regal nimmt, ist es ja auch kein Diebstahl, wenn man sie dann an der Kasse bezahlt.
Ein Beispiel:
Person A hat das letzte Produkt einer Sorte in seinem Einkaufswagen, was Person B ebenfalls gerne hätte. Dann nimmt Person B das Produkt aus dem Einkaufswagen von Person A, und bezahlt es an der Kasse.
Es wäre ziemlich assi, aber wäre es denn auch illegal?
9 Antworten
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
§ 859 Selbsthilfe des Besitzers(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.
klar ist es legal. Das produkt gehört bis man es bezahlt hat dem Supermarkt. Entsprechend kannst du es nicht einem anderen Kunden "stehlen".
Natürlich kann der Supermarkt trotzdem entscheiden, dass er dieses Verhalten nicht wünscht und dir z.B. hausverbot geben.
Der Supermarkt kann natürlich eigene AGB usw. aufstellen, er hat ja das Hausrecht. Und gerade so ewtsa wird er so doer so nicht dulden. Er muss das nicht mal offiziell verbieten, er darf dir auch so Hausverbot geben wenn er das merkt.
ist ähnlich wie am obststand ne traube essen (Diebstahl, wird aber normalerweise nie angezeigt) oder vor der Kasse bereits was vom brötchen abbeißen / Getränk trinken. ganz legal ist das nicht (das Objekt gehört dir ja noch nicht), wird aber im Normalfall geduldet.
Im Prinzip hast Du Recht damit, dass der andere Kunde das Produkt ja noch nicht erworben hat. Dennoch ist die Frage, wer Besitzer der Ware ist - nicht, wer Eigentümer der Ware ist.
@ohwehohach Also illegal ist es nicht, aber zum Glück passiert sowas vermutlich nicht oft.
Aber was wäre, wenn jemand, jemand anderem Produkte in den Einkaufswagen unbemerkt legen würde, und derjenige dann an der Kasse eine Menge bezahlen müsste, wäre das dann noch legal, oder einfach nur sehr assozial und unmoralisch?
Dann wäre derjenige, der das auf das Band legt, ohne zu merken, dass er es nicht in den Wagen gelegt hat, ganz alleine selbst schuld.
Der Besitzer des Einkaufswagens ist zwar noch nicht Eigentümer, aber bereits Besitzer der Ware. Er dürfte sich einer Besitzstörung mit Gewalt erwehren (§§ 858 f. BGB).
Das ist aber alles Zivilrecht. Strafrechtlich gibt die Situation nichts her.
Wo siehst Du da eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel"?
Auch wenn Person A nicht der Eigentümer der Sache ist, so ist sie dennoch der rechtmäßige Besitzer der Sache. Nimmst du dieser Person nun gegen seinen Willen diese Sache weg, so nennt man das laut § 858 BGB Verbotene Eigenmacht.
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. (...)
Der Besitzer darf sich nun gegen die Wegnahme wehren, auch unter Anwendung von Gewalt. Wörtlich heißt es dazu im § 859 BGB:
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
Allerdings muss die Gewaltanwendung auch verhältnismäßig sein. Dass heißt, dass es noch erlaubt ist die Ware dem Wegnehmenden wieder zu entreißen, nicht jedoch ihn direkt KO zu hauen.
@Freestila Krass... Die Frage hat mich sehr interessiert. Danke für die antwort... Ich vermute aber, wenn soetwas im Supermark häufiger passieren würde, könnte der Supermarkt es verbieten.