Ist es legal, im Supermarkt jemanden Sachen aus dem Einkaufswagen zu ,,stehlen,,?

9 Antworten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 858 Verbotene Eigenmacht

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

§ 859 Selbsthilfe des Besitzers

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

klar ist es legal. Das produkt gehört bis man es bezahlt hat dem Supermarkt. Entsprechend kannst du es nicht einem anderen Kunden "stehlen".

Natürlich kann der Supermarkt trotzdem entscheiden, dass er dieses Verhalten nicht wünscht und dir z.B. hausverbot geben.

lelschoisser 
Fragesteller
 31.10.2019, 15:28

@Freestila Krass... Die Frage hat mich sehr interessiert. Danke für die antwort... Ich vermute aber, wenn soetwas im Supermark häufiger passieren würde, könnte der Supermarkt es verbieten.

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Freestila  31.10.2019, 15:36
@lelschoisser

Der Supermarkt kann natürlich eigene AGB usw. aufstellen, er hat ja das Hausrecht. Und gerade so ewtsa wird er so doer so nicht dulden. Er muss das nicht mal offiziell verbieten, er darf dir auch so Hausverbot geben wenn er das merkt.

ist ähnlich wie am obststand ne traube essen (Diebstahl, wird aber normalerweise nie angezeigt) oder vor der Kasse bereits was vom brötchen abbeißen / Getränk trinken. ganz legal ist das nicht (das Objekt gehört dir ja noch nicht), wird aber im Normalfall geduldet.

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Im Prinzip hast Du Recht damit, dass der andere Kunde das Produkt ja noch nicht erworben hat. Dennoch ist die Frage, wer Besitzer der Ware ist - nicht, wer Eigentümer der Ware ist.

lelschoisser 
Fragesteller
 31.10.2019, 15:33

@ohwehohach Also illegal ist es nicht, aber zum Glück passiert sowas vermutlich nicht oft.

Aber was wäre, wenn jemand, jemand anderem Produkte in den Einkaufswagen unbemerkt legen würde, und derjenige dann an der Kasse eine Menge bezahlen müsste, wäre das dann noch legal, oder einfach nur sehr assozial und unmoralisch?

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ohwehohach  31.10.2019, 15:34
@lelschoisser

Dann wäre derjenige, der das auf das Band legt, ohne zu merken, dass er es nicht in den Wagen gelegt hat, ganz alleine selbst schuld.

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lelschoisser 
Fragesteller
 31.10.2019, 15:42
@ohwehohach

@ohwehhobach

Oh, stimmt... Daran hab ich garnicht gedacht... XD

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Der Besitzer des Einkaufswagens ist zwar noch nicht Eigentümer, aber bereits Besitzer der Ware. Er dürfte sich einer Besitzstörung mit Gewalt erwehren (§§ 858 f. BGB).

Das ist aber alles Zivilrecht. Strafrechtlich gibt die Situation nichts her.

Stefan1248  31.10.2019, 15:30

Strafrechtlich würdest ich das als Nötigung betrachten

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Auch wenn Person A nicht der Eigentümer der Sache ist, so ist sie dennoch der rechtmäßige Besitzer der Sache. Nimmst du dieser Person nun gegen seinen Willen diese Sache weg, so nennt man das laut § 858 BGB Verbotene Eigenmacht.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. (...)

Der Besitzer darf sich nun gegen die Wegnahme wehren, auch unter Anwendung von Gewalt. Wörtlich heißt es dazu im § 859 BGB:

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

Allerdings muss die Gewaltanwendung auch verhältnismäßig sein. Dass heißt, dass es noch erlaubt ist die Ware dem Wegnehmenden wieder zu entreißen, nicht jedoch ihn direkt KO zu hauen.