Ist das schon Mord, Totschlag oder Körperverletzung mit Todesfolge?

Das Ergebnis basiert auf 9 Abstimmungen

Es wäre mord 44%
Andere antwort 33%
Es wäre Körperverletzung mit Todesfolge 22%
Es wäre totschlag 0%
Es wäre Fahrlässige tötung 0%
Kommt drauf an 0%

5 Antworten

Andere antwort

Vermutlich würde da einiges in Frage kommen, nach was genau man schuldig ist müsste geklärt werden nach weiteren untersuchungen.

Als erstes mal wäre da - so man den angefangen hat - einmal raufhandel und vermutlich vorsätzliche schwere körperverletzung, hätte man nicht angefangen sondern der andere würde das wohl wegfallen, außer vl noch notwehrüberschreitung, nämlich dann wenn er bereits am Boden liegt und nicht den Anschein macht nochmal aufzustehen und man dann weiter auf ihn einprügelt.

Wenn man allerdings jemanden der aufgrund schlimmer verletzungen in Lebensgefahr ist nicht der Rettung übergibt sondern einfach liegen lässt dann macht man sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, in dem Fall sogar wegen Aussetzung was noch schlimmer ist.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Es wäre mord

Ich gehe davon aus, es wäre Mord, da eine mögliche Voraussetzung für Mord niedrige Beweggründe sind. Ein niedriger Beweggrund kann in diesem Fall das Verdecken einer anderer Straftat (also der Körperverletzung bzw gefährliche Körperverletzung) sein. Allerdings könnte es auch gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Tötung durch Unterlassen strafbar gemacht. Sollte er die Person aber aus Notwehr niedergeschlagen haben, hätte er sich lediglich der Störung der Totenruhe strafbar gemacht. Da er aber davon ausging, dass die Person tot sei hätte er sich in seinen Augen mit Totschlag/Mord in Tatmehrheit mit Störung der Totenruhe strafbar gemacht.

Heißt: Mit den geschilderten Umständen kann man das Urteil nicht zweifelsfrei festlegen.

Ich persönlich würde aber auf Mord plädieren, da er die (gefährliche) Körperverletzung, oder wovon er ausging das Tötungsdelikt (egal ob Mord oder Totschlag) verbergen wollte, dadurch aber erst die Tat vollendet hat.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Andere antwort

wenn B A angegriffen hat, B also der Aggressor war, und A sich nur wehrt dann war es ,,nur" Selbstverteidigung. Dabei gilt aber auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Abwehr.

Um sowas beurteilen zu können, muss der gesamte Hergang bekannt sein. Was glaubst Du wohl warum solche Gerichtsverfahren entsprechend lange dauern. Ganz zu Schweigen von den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft.

Das kommt ganz auf den Vorsatz an.

Aus der Fragestellung lässt sich nur entnehmen, dass er A denkt, B ist an den Folgen des Niederschlagens gestorben, nicht aber dass A, während er B niederschlägt denkt, B stirbt jetzt.

Genau genommen wäre es dann Körperverletzung mit Todesfolge. Ob B nun direkt oder an den Folgen im Krankenhaus stirbt, scheint irrelevant.

Artus01  13.10.2019, 14:57

Der Vorsatz ist hier schon mit der Teilnahme an der Schlägerei gegeben.

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JunkerIus  13.10.2019, 15:03
@Artus01

Ja, ich meinte es, es kommt darauf an, ob A Tötungsvorsatz oder nur Körperverletzungsvorsatz hatte ...

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