Hartz 4, Minijob und Krankengeld?

3 Antworten

Das was sie weniger hat, muss sie dann vom Jobcenter bekommen, also eine evtl.höhere monatliche Aufstockung erhalten.

Man muss hier bei der Anrechnung von Einkommen zwischen Erwerbseinkommen und sonstigem Einkommen unterscheiden und dazu gehört dann z.B. auch Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt, Waisenrente, ALG - 1 usw. usw.

Da es sich beim Krankengeld also nicht um Erwerbseinkommen handelt, kann sie auch keine Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll in Abzug bringen.

Das wären z.B. bei einem alleinerziehenden mit minderjährigen Kind vom Bruttoeinkommen zunächst 100 € Grundfreibetrag, ab 100 € - 1000 € Brutto kämen 20 % und von 1000 € - 1500 € Brutto 10 % an Freibetrag dazu.

Ohne Kind wären es dann in der letzten Stufe nur weitere 10 % Freibetrag von 1000 € - 1200 € Brutto.

Wenn sie also sonst angenommen 450 € Bruttoeinkommen hatte und 450 € Netto ohne Abzug vom Arbeitgeber aufs Konto bekommen hat, dann lag der Freibetrag bei 170 €, es blieben da max.280 € an anrechenbaren Erwerbseinkommen übri.

Beim Krankengeld z.B. kann sie dann nur min.30 € Versicherungspauschale in Abzug bringen, hätte sie z.B. auch noch ein eigenes KFZ - dann könnte sie auch noch den Beitrag zur Haftpflicht in Abzug bringen.

Würde sie also angenommen 300 € Krankengeld bekommen, dann könnte sie evtl.nur diese 30 € in Abzug bringen und sie hätte ggf.dann 270 € anrechenbares Einkommen übrig.

Wenn das anrechenbare Einkommen geringer als vorher ist, dann muss sie eine höhere Aufstockung erhalten.

Nachlesen kannst du das im Internet, gibst du einmal ein ,, §§ 11 - 11 b Zu Berücksichtigendes Einkommen ", Fachliche Weisungen SGB - ll, da steht eigentlich alles was du wissen willst.

Gor1966 
Fragesteller
 11.03.2020, 10:50

Super isomatte, das hilft mir wirklich weiter. Herzlichen Dank!

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Gor1966 
Fragesteller
 11.03.2020, 15:41

Darf ich nochmal nachfragen, ob das bei einem Midijob, Hartz IV und Krankengeld genau so berechnet wird??? Besten Dank!

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isomatte  12.03.2020, 06:12
@Gor1966

Wie ich schon erklärt habe, kann man diese höheren Freibeträge nach § 11 b SGB - ll nur auf Erwerbseinkommen absetzen und Krankengeld ist kein Erwerbseinkommen sondern sonstiges Einkommen.

Man kann also nur diese 30 € Versicherungspauschale usw.absetzten, deshalb auch das Beispiel mit den 300 € Krankengeld und 270 € anrechenbaren Einkommen.

Hätte sie diese 300 € Brutto = Netto aus Erwerbstätigkeit erzielt, dann läge der Freibetrag bei 140 € und das anrechenbare Einkommen bei 160 €.

Sie hätte also bei identischen 300 € Erwerbseinkommen oder Krankengeld dann beim Krankengeld ein bedeutend höheres anrechenbares Einkommen.

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Das Krankengeld wird natürlich auf die ALG2 Leistungen angerechnet.

Gor1966 
Fragesteller
 10.03.2020, 20:30

Hallo maja0403, aber das Geld von dem Minijob hat sie ja auch nicht bekommen, da steht sie ja extrem schlechter da.

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Ist ein wenig verzwickt aber rechtens , da das Jc. die Krankenkassenbeiträge zahlt , holen sie sich alles wieder was den Regelsatz übersteigt !

Gor1966 
Fragesteller
 10.03.2020, 20:39

Ah, ok schoschi06. Das ist ja echt hart, wie gesagt es wurde nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Dann bekommt sie ihre Gehalt nicht aus dem Minijob und vom Krankengeld, was ja eigentlich den Minijob ausgleichen soll, muss sie etwas abgeben. Können Sie mir evtl. die Quelle sagen, wo sie das nachlesen könnte? Sie ist ja wirklich doppelt gestraft.

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schoschi06  10.03.2020, 20:55
@Gor1966

Wer ausser einem Anwalt für Sozialrecht kennt schon alle SGB`s mit deren Anlagen ! Versicherrungsnehmer ist ja das Jc. , versicherte Person der Alg 2 Empfänger , ergo wird der Versicherungsnehmer auch anspruch auf die Leistung haben !

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