Gewährleistung bei Gebrauchtwagen auf 1 Jahr reduzieren unzulässig?


21.01.2021, 20:22

Der erste Auszug kommt von Spiegel.de der zweite aus dem Bußgeldkatalog 2021

10 Antworten

Der BGH hat die Verkuerzung der Sachmaengelhaftung auf 1 Jahr nicht grundsaetzlich fuer unwirksam erklaert, sondern im zu entscheidenden Fall wegen einer Unklarheit in den vom betreffenden Haendler verwendeten AGB zu Gunsten des Kaeufers entschieden. Das Urteil kann man hier nachlesen.

Die Verkuerzung der Sachmaengelhaftung auf 1 Jahr ist bei gebrauchten Artikeln weiterhin zulaessig. Dies wurde auch im September 2019 noch einmal vom OLG Celle bestaetigt (Urteil hier)

Dachtichsmir  21.01.2021, 21:08

Das OLG Celle hat sich sehr weit aus dem Fenster gelegt, obwohl das in dem konkreten Fall gar nicht nötig gewesen ist. Das OLG Frankfurt hat anders entschieden. Die Frage, ob die EU-Rechtswidrigkeit des § 476 Abs.2 BGB sich bei Sachmängeln (nicht bei Rechtsmängeln) sich unmittelbar auf die Vertagsklauseln auswirkt, wird bald vom VIII. Senat des BGH entschieden. Der frühere Vorsitzende dieses Senats Ball vertritt eine rigorose Ansicht.

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DerCaveman  21.01.2021, 21:25
@Dachtichsmir

Die Verkuerzung der Haftungszeit auf 1 Jahr scheint aber gar nicht zur Debatte zu stehen, sondern lediglich die Verkuerzung der Verjaehrungsfrist (wenn ich es richtig verstanden habe).

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Dachtichsmir  21.01.2021, 21:33
@DerCaveman

Anders OLG Frankfurt. Legt man § 476 Abs. BGB teleologisch reduziert i. S.d. EUGH aus, dann sollen die Klauseln in den AGB als Reduzierung der Haftungsfrist verstanden werden. Dieser Begriff ist aber bislang dem Deutschen Recht fremd.

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Die Verkürzung darf nicht pauschal in den AGB stehen, sondern muss extra vereinbart werden. So hat es der BGH beschlossen. Steht doch auch klar lesbar dort.

Oha, Kaufrecht am Hochreck. Ganz kurz: Grundlage der Diskussion ist die Fehrenschild-Entscheidung des EuGH. Belgien und Deutschland haben die EU-Richtlinie falsch übersetzt und daher auch fehlerhaft in ihr nationales Recht übernommen. Wie damit umzugehen ist, wird bald der Vlll. Senat des BGH entscheiden. Vermutlich ist die Reduzierung der Verjährungsfrist bei Sachmängeln auf ein Jahr unzulässig. Daraus folgt, dass, wenn ein Sachmangel innerhalb eines Jahres, ggf. sogar noch danach, zu Tage tritt, kann der Käufer bis zu zwei Jahre nach Übergabe der Sache die Verjährung unterbrechen, etwa durch eine Klage.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht

Bei Gebrauchtwagen darf die Gewährleistungsfrist von 24 Monaten auf 12 Monate reduziert werden, wenn dies mit dem Käufer vereinbart und ausdrücklich im Kaufvertrag festgehalten wurde.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Kfz-Meister
Dachtichsmir  21.01.2021, 21:09

Da werden sich die Gebrauchtfahrzeughändler wahrscheinlich sehr bald wundern.

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Die Herabsetzung der Sachmängelhaftung auf ein Jahr durch den gewerblichen Verkäufer hat nichts mit AGBs zu tun und ist rechtlich korrekt und möglich