Gehört dem Jäger das tier das er erlegt hat? Also kann er machen was er will?

9 Antworten

Abhängig vom Status: Revierinhaber-, Begehungsscheininhaber oder Jagdgast.

Ziff. 1 und 2 besitzen üblicherweise Anrecht auf das (ganze-) erlegte Wild, ziff. 3 je nach Absprache u.U. nur auf die Trophäe (Gehörn etc.)

Terrier74  31.01.2013, 17:44

Das ist so nicht ganz richtig. Als Begehungsscheininhaber gehört das erlegte Wild nicht automatisch dir, sondern dem Revierinhaber/Pächter. Als BG-Schein-Inhaber im Staatsforst z.B. gehört das Wild dann dem Forstamt.

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Gehört dem Jäger das tier das er erlegt hat? Also kann er machen was er will?

Gute Frage!

Das ist nicht so einfach zu beantworten, da es keine "pauschale" Antwort gibt. Dazu müssen wir erst einmal die Rahmenbedingungen betrachten:

 

(1) "Kann er machen, was er will?"

Darauf ein ganz klares "Nein".

Er hat jede Menge Vorgaben und Regeln an die er sich zu halten hat, nicht zuletzt sind die Jagd- und Schonzeiten zu beachten, das ethische Verhalten bei der Jagd sowie die für das betreffende Jagdrevier von der Jagdbehörde festgelegten Abschusspläne.

Der Letztere gibt dem Jäger für bestimmte Tierarten vor, wie viele er davon in einem Jagdjahr in seinem Revier erlegen muss, um den Wildbestand konstant zu halten. Also nicht zu wenig, damit die Tiere (deren Vermehrungsrate ja bekannt ist) noch genug Platz und Ressourcen zur Verfügung haben. Aber auch nicht zu viel, damit der Wildbestand nicht abnimmt und die Tiere nicht langfristig "ausgerottet" werden.

 

(2) "Gehört dem Jäger das Wild das er erlegt hat?"

Das hängt von der konkreten Situation ab.

Grundsätzlich ist es so, dass das Wild (so lange es lebt) rein rechtlich herrenlos ist, also niemandem "gehört". Als Jäger hat man von Gesetzes her die Erlaubnis, sich Wild "anzueignen". Das bedeutet, dass der Jäger als Einziger überhaupt die Erlaubnis hat, Wild zu jagen oder Wild (oder Teile davon) in der Natur "einzusammeln" oder "mitzunehmen".

Jetzt kommen wir zum "Aber" und der konkreten Situation:

  • Habe ich als Jäger ein eigenes Revier (bin also der Besitzer des Landes) oder habe ich als Jäger das entsprechende Revier vom Besitzer gepachtet, dann gehört das dort von mir erlegte Wild auch mir. Wie viel ich von welcher Tierart erlegen darf bzw. sogar muss(!), hängt, wie oben beschrieben, von der Situation und dem Abschussplan ab.
  • Bin ich als Jäger zu einer Jagd in einem anderen Revier eingeladen (Treibjagd, Drückjagd oder auch Einzeljagd), dann gehört das Wild, auch wenn ich es aufgrund seiner Erlaubnis geschossen habe, dem Revierpächter (genauer: Dem dort "Jagdausübungsberechtigten"). Wenn ich es haben möchte, dann muss ich es in der Regel dem Revierpächter abkaufen, es sei denn es ist etwas Anderes vorher abgemacht.
  • Habe ich vom Revierpächter einen so genannten "Begehungsschein" (eine "Jagderlaubnis" in seinem Revier), dann ist das abhängig von dem Vertrag, den ich als Jäger mit dem Revierpächter geschlossen habe. Das ist dann "freies Vertragsrecht", da ist alles möglich, solange es rechtlich einwandfrei und nicht sittenwidrig ist. Es kann also sein, dass ich laut geschlossenem Vertrag für einen Betrag "X" das Recht habe dort selbstständig im Revier zu jagen und z.B. 6 Rehe zu behalten. Schiesse ich mehr, dann muss ich sie entweder dem Revierpächter geben oder sie käuflich erwerben. Oder ich habe (weil es viel zu viele davon gibt und sie so schwer zu bejagen sind) die Erlaubnis, so viele Wildschweine zu schiessen wie ich schaffe und die sind dann alle im Preis für den Behehungsschein "mit drin".

Dabei ist natürlich zu beachten, dass der Jäger mit Begehungsschein seine Abschüsse immer dem Revierpächter melden muss, damit der über die Mengen der erlegten Tiere Bescheid weiss. Der führt die Abschusslisten und sagt seinen Begehungsscheininhabern dann auch Bescheid, wenn die erlaubte Menge der betreffenden Tierart erlegt wurde (laut Abschussplan). Oft wird kurz vorher schon aufgehört, weil man ja immer noch damit rechnen muss, dass ein paar Tiere durch natürliche Begebenheiten oder durch Wildunfall zusätzlich sterben.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Jäger

Nicht unbedingt.

Bei uns ist der Großteil der Reviere fürstlicher Bestand. Diese Jäger müssen das Wild bezahlen. Oder in der Wildbrethandlung abgeben.

Die Jagdpächter, die Privatbesitz gepachtet haben dürfen das Wild behalten. Die Jäger, die bei den Jagdpächtern mit auf die Jagd gehen müssen ihr Wild beim Pächter abgeben.

Von Experte Waldmensch70 bestätigt

Das ist von mehreren Faktoren abhängig. In vielen Fällen ist es so, dass das erlegte Wild dem Erleger gehört. Aber eben nicht immer. Als ich noch im Staatsforst gejagt habe, gehörte das von mir erlegte Wild automatisch dem Forstamt, ich hatte nur ein Anrecht auf das so genannte "Jägerrecht", also auf die eßbaren Innereien wie Leber, Herz usw. Auch die Trophäen waren nicht automatisch meine. Wenn ich sie behalten wollte, musste ich sie bezahlen, und wenn ich das ganze Tier haben wollte, musste ich es dem Forstamt abkaufen. Ähnlich ist es, wenn ich von einem befreundeten Revierpächter zur Jagd eingeladen werde. Dass von mir erlegte Wild gehört grundsätzlich dem Pächter. Er kann selber entscheiden, ob er es behalten, an mich verkaufen oder mir schenken möchte. Nur wenn ich selbst ein Revier pachte oder mir eine Eigenjagd kaufe, gehört das Wild automatisch mir, wenn ich es erlegt habe.

Nein. Das erlegte Wild gehört dem Jagdpächter oder Inhaber der Jagd.