Freundin mit Arbeitslosen Eltern will Arbeiten?

7 Antworten

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Wenn die ganze Familie von HartzIV lebt/ aufstockt, darf sie 100€ im Monat ohne Anrechnung dazu verdienen. Vom 101. bis 1000. Euro darf sie jeweils 20 Cent behalten, wenn sie 450 verdient, hat sie am Ende also immerhin noch 170 mehr als wenn sie nicht arbeitet.

Sobald sie mehr verdient, als sie jetzt vom Amt bekommt, ist sie raus aus der Bedarfsgemeinschaft ihrer Familie und muss alleine für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Dazu zählt auch ihr Anteil an Miete, Strom, Internet und anderen "Familienausgaben" wie Essen, Reinigungsmittel, Klopapier, Staubsaugerbeutel usw. Die Kosten dafür werden der restlichen BG/ ihren Eltern nicht mehr erstattet.

Claudia4711  25.11.2019, 00:33

sie darf nicht 20 Cent behalten sondern 100,00 € ist ein Freibetrag und vom restliche Verdienst werden 20% einbehalten

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Claudia4711  25.11.2019, 09:48
@DODOsBACK

wie schon im Link beschrieben, 100,00 sind " Freibetrag" und der Rest mit 20 %, Sie jedoch schreiben da etwas von 20 ct. Lesen Sie zuerst was Sie schreiben, und bleiben Sie respektvoll

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DODOsBACK  25.11.2019, 10:07
@Claudia4711

20 Cent sind 20% von einem Euro.

Genau so habe ich es auch geschrieben:

Vom 101. bis 1000. Euro darf sie jeweils 20 Cent behalten

Anscheinend habe ich Ihr Verständnis der deutschen Sprache überschätzt, dafür entschuldige ich mich.

Hier noch eine kurze Erklärung, warum ich Ihre Antwort nicht verstanden habe:

[...] vom restliche Verdienst werden 20% einbehalten

soll wohl bedeuten, dass derjenige, der es verdient, 20% behalten darf.

Laut Duden (und meinem Sprachverständnis) bedeutet es aber leider das genaue Gegenteil: "einbehalten" wird der Teil, der NICHT ausbezahlt wird!

ein­be­hal­ten

starkes Verb - 1. an- oder aufrechnend zurückbehalten; 2a. zurückbehalten, nicht mehr zurückgeben; 2b. in Haft behalten, dabehalten

https://www.duden.de/suchen/dudenonline/einbehalten

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Ich vermute die Familie bezieht Alg2 (das sogenannte Hartz IV) und die Freundin ist Schülerin

Sie hat einen Grundfreibetrag auf Arbeitseinkommen von 100,00 Euro - was darüber hinausgeht ist zu 20 % anrechnungsfrei ...

das heißt sie könnte z,B. monatlich 100,00 dazu verdienen (anrechnungsfrei) der Job muss aber natürlich dem Alg2 Träger angezeigt werden

LilUziVert 
Fragesteller
 24.11.2019, 20:48

Dankeschön für diese Informative antwort!

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Warum muss ihre Mutter auf die anderen Kinder aufpassen, wenn der Vater sowieso zuhause ist?

Aber ganz davon ab - natürlich muss sie kein Geld abgeben. Sie muss dann allerdings das tun, was ihr Vater VOR seinem Arbeitsunfall auch getan hat - von dem Geld leben, was sie erarbeitet. Und wenn etwas übrig bleibt, kann sie das sparen und irgendwann in den Urlaub fahren.

LilUziVert 
Fragesteller
 24.11.2019, 20:42

Es sind neben ihr noch 4 junge Kinder und ihr Vater leidet seit dem Unfall an starken Depressionen. Für sie käme nur ein Minijob in Frage da sie noch Schülerin ist

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ErsterSchnee  24.11.2019, 20:50
@LilUziVert

Auch ein Minijob läuft nach demselben Prinzip: Erst bezahlt man die Lebenshaltungskosten, dann kommt der Luxus...

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Sie kann mit 18 selbstverständlich Vollzeit arbeiten. Sie bekommt dann natürlich für sich kein Arbeitslosengeld II mehr, das braucht sie auch nicht.

Sie muss dann eben ihre Miete und Essensgeld zu Hause bezahlen.

Sie könnte ja auch z.b. zu Dir ziehen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Beratung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
LilUziVert 
Fragesteller
 24.11.2019, 20:39

Ich muss anmerken das sie Schülerin ist und daher käme jetzt nur ein Minijob in Frage. Dankee

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Rheinflip  24.11.2019, 21:02
@LilUziVert

Ah! Bis zu ca 100, 120;€ ist Anrechnungsfrei, darüber würd das ALG2 angerechnet.

100 lohnt. :)

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Sie kann für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen und Vollzeit arbeiten. Dann liegt sie auch nicht mehr dem Staat auf der Tasche. Wenn sie weiterhin bei ihren Eltern wohnen bleibt, muss sie natürlich mit dem Geld ihre Familie unterstützen. Das Geld wäre ja auch für Miete, Strom, Lebensmittel etc. weg, wenn sie eine eigene Wohnung hätte. So weit denkt man wohl noch nicht in diesem Alter?

Claudia4711  25.11.2019, 00:31

vor ihrem 25 Lebensjahr kann sie nicht das Elternhaus verlassen ohne dass es Gründe gibt. Sie ist 18 Jahre, da geht das nur it Genehmigung der Behörde.

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DODOsBACK  25.11.2019, 09:27
@Claudia4711

Selbstverständlich kann und darf sie mit 18 ohne irgendwelche Genehmigungen ausziehen, wenn sie die Wohnung und ihren Lebensunterhalt selbst finanziert.

Ich hoffe, du hattest nur einen schlechten Tag, als du hier rumkommentiert hast, falls nicht, solltest du mal überlegen, ob es wirklich sinnvoll ist, hier einfach draufloszuposten ohne an die Leute zu denken, die das vielleicht ernst nehmen...

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isomatte  25.11.2019, 11:28
@Claudia4711

Wenn man seinen Bedarf aus eigenem Einkommen finanzieren kann, dann kann man ohne Zusicherung des Jobcenters auch schon mit angenommen 18 bei den bedürftigen Eltern ausziehen.

Selbst wenn das Kind 18 wäre und kein Einkommen hätte, müsste es diese Zusicherung nicht zwingend vorher einholen, nur dann würde das Kind für die KDU - Kosten der Unterkunft ( Warmmiete ) nicht einen Cent vom Jobcenter erhalten.

Ihm stünde dann nur sein geringerer Regelbedarf für den Lebensunterhalt wie bei den Eltern zu, anrechenbare Einkommen würden dann darauf natürlich angerechnet.

Würde das Kind also ohne Zusicherung ab 18 bei den bedürftigen Eltern ausziehen, dann stünde dem Kind zumindest erst einmal bei vorliegen der Voraussetzungen das Kindergeld zu, wenn es von den Eltern nicht min.Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommen würde.

Hätte das Kind dann kein weiteres Einkommen und würde nur diese derzeit min.204 € Kindergeld bekommen, dann könnte das Kind auf sonstiges Einkommen min.30 € Versicherungspauschale geltend machen, es dürften also max.174 € als Einkommen auf den Regelbedarf angerechnet werden.

Derzeit liegt dieser ab dem 18 - 24 Lebensjahr bei 339 € und ab 2020 dann bei 345 €, es würden nach Abzug der max.174 € anrechenbaren Kindergeld noch 165 € bzw.dann 171 € an ungedecktem Bedarf bleiben und das stünde dem Kind auch weiterhin zu.

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