Fahrrad wurde während einer Reparatur verkauft?

5 Antworten

Solange das Fahrrad beim Händler ist, haftet dieser auch für Schäden, Diebstahl oder den Verlust des Rades.

Du möchtest wissen: Welche Rechte habe ich jetzt und was kann ich tun?

Die Rechtslage:

Während der Reparaturzeit ist der Händler lediglich Besitzer - nicht aber Eigentümer des Rades.

Wurde das Fahrrad versehentlich verkauft, handelt es sich um Fahrlässigkeit.

Für fahrlässiges Handeln muss der Unternehmer ebenfalls handeln. Das gilt auch für das Handeln seiner Angestellten.

Zwischen dir und dem Händler ist ein sog. Werkvertrag zustande gekommen.

Zunächst musst du dem Fahrradhändler eine Frist zur Vertragserfüllung setzen.

Der Gesetzgeber sieht vor, dem Händler eine angemessene Frist zu gewähren.

Hierdurch soll dem Fahrradhändler letztmalig die Möglichkeit gegeben werden, den Vertrag doch noch erfüllen zu können.

Verläuft diese Frist fruchtlos, hast du den Händler in Verzug gesetzt.

Das heißt: Ab jetzt kannst du auch einen Rechtsanwalt hinzuziehen und dem Fahrradhändler die Anwaltskosten als sog. Verzugsschaden in Rechnung stellen.

Bevor du Schadenersatz verlangen kannst, musst du zunächst wirksam vom Vertrag zurücktreten.

Fazit: Ist alles eigentlich nicht sehr kompliziert. Du musst einfach nur die gesetzliche Reihenfolge einhalten.

Leider fehlen deiner Beschreibung einige wichtige Details!

Wurde eine Fertigstellung der Reparatur vereinbart?

Du nimmst an, dass dein Rad verkauft wurde. Was sagt der Händler zu dem Verdacht?

Hast du eine Annahmebestätigung, bzw. eine Auftragsbestätigung erhalten, wodurch sich die Fahrradabgabe belegen lässt?

Kannst du den aktuellen Verkehrswert des Rades einschätzen?

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Ja krass...

Besteh darauf, dass dir der Zeitwert des Fahrrads erstattet wird. Ansonsten solltest du einen Anwalt einschalten und Anzeige erstatten, mit allem drum und dran.

Oje das ist schlimm. Ja anzeigen. Hast du die Rahmennummer? Frag mal die Polizei.