Darf die Feuerwehr und der Rettungsdienst das Handy beschlagnahmen?

8 Antworten

Nein, das ist in erster Linie die Aufgabe der Polizei und der nach dem jeweiligen Landesrecht hierzu ermächtigten Behörden, zum Beispiel des Ordnungsamtes. Die Feuerwehr kann ggf. eine solche dazu ermächtigte Behörde sein, dass ist dann im jeweiligen Landesfeuerwehrgesetz geregelt und dort nachzulesen. Bezüglich des Rettungsdienstes, ist mir kein Rettungsdienstgesetz eines Bundeslandes bekannt, welches diesen dazu ermächtigen würde und selbst wenn dem so wäre, der Sanitätsdienst ist nicht der Rettungsdienst, fällt demnach auch nicht unter das jeweilige Landesrettungsdienstgesetz und demnach ein eindeutiges nein. Einzige Ausnahme wäre ein "rechtfertigender Notstand" gemäß Paragraph 34 des Strafgesetzbuches (StGB), auf dessen Grundlage der Rechtfertigung allerdings jemandem sein Handy abzunehmen, das ist meiner persönlichen Einschätzung nach juristisch relativ schwer zu rechtfertigen, da die später eintreffende Polizei das Handy immer noch und vor allen Dingen rechtmäßig ansich nehmen kann. Dennoch, Filmaufnahmen sind diesbezüglich in der Regel Straftaten und somit darf Jedermann den Gaffer, wenn er vor dem Eintreffen der Polizei abhauen möchte, nach Paragraph 127 der Strafprozessordnung (StPO) bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Man sollte aber genau Abwägen, Rettungsdienst'ler sind keine Hilfspolizisten sondern eben Rettungsdienst'ler und somit besteht deren Aufgabe in allererster Linie in der Hilfeleistung und nicht in der Verfolgung von Straftaten und sofern alle anwesenden Rettungsdienst'ler für die Versorgung des Patienten benötigt werden, hat dies absolute Priorität, andernfalls macht ihr euch dann der "unterlassenen Hilfeleistung" strafbar, also immer ganz genau abwägen und sich als Helfer und nicht als Hilfspolizist ansehen. Mfg.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Rettungsdienst🚑, sehr großes Interesse an Notfallmedizin.

Hi,

Darf die Feuerwehr und der Rettungsdienst das Handy beschlagnahmen?

Recht einfache Antwort - nein, eine explizite Berechtigung gibt es dafür nicht.

Man könnte sich bestenfalls auf den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) berufen - ein Rechtfertigungsgrund bildet aber keine Erlaubnis und ist in Anbetracht des Straftatbestands der Nötigung (die dem Helfer droht) nicht empfehlenswert.

Die genauen Befugnisse der Einsatzleitung, der Feuerwehrleute oder auch den Angestellten und Helfern im Rettungsdienst und Katastophenschutz sind landesrechtlich geregelt. Die Möglichkeit, Personen von der Einsatzstelle zu verweisen, besteht oftmals.

Ich gebe zu bedenken: Feuerwehrleute, Rettungsdienstler und Helfer im Sanitätsdienst sind keine "Hilfssheriffs" und sollten sich auch nicht so verhalten.

Gegenstände zu beschlagnahmen ist hier eine rein polizeiliche Aufgabe.

LG

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Notfallsanitäter, Blogger, Medizinstudent
furbo  07.03.2020, 12:29

Ich würde es nicht auf den Notstand beschränken. M.E. wäre auch eine Wegnahme oder Zerstörung des Handys im Rahmen der Notwehr möglich. Grade bei Unfällen könnten Filmaufnahmen massiv in das Persönlichkeitsrecht eingreifen, sogar gegen den § 201a StGB verstoßen. Gegen diesen rechtswidrigen Angriff wäre die Notwehr (oder auch Nothilfe) möglich. Man müsste nicht unbedingt dem Angreifer die Nase brechen, um den Angriff abzuwehren, die Abwehr könnte auch die Zerstörung oder Wegnahme des Tatmittels sein.

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RedPanther  07.03.2020, 13:50
@furbo

Spätestens bei der Zerstörung des Tatmittels dürfte sich jede Verhältnismäßigkeit erledigt haben.

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furbo  07.03.2020, 14:42
@RedPanther

A) Notwehr kennt keine Verhältnismäßigkeit

B) Eine Sachbeschädigung wäre im Vergleich zu einer KV fast immer das mindere Übel.

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RedPanther  07.03.2020, 16:05
@furbo
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(§32 StGB, Hervorhebung durch mich)

Es ist sicher nicht erforderlich, ein Gerät zu zerstören, wenn man es dem Übeltäter auch wegnehmen kann.

Was ist eine KV?

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26Sammy112  07.03.2020, 17:15
@furbo
Ich würde es nicht auf den Notstand beschränken. M.E. wäre auch eine Wegnahme oder Zerstörung des Handys im Rahmen der Notwehr möglich.

Nein, denn es liegt schlichtweg keine Notwehr vor.
Bei Notwehr geht es um den Schutz des (eigenen oder fremden) Lebens bzw. der körperlichen Unversehrtheit. Solange der Gaffer also nicht mit dem Handy auf einen Menschen einschlägt, liegt keine Notwehr vor.
Natürlich werden ggfs. Persönlichkeitsrechte und evtl. auch Grundrechte verletzt, das rechtfertigt aber keine Notwehr, sondern müsste im Nachgang juristisch gelöst werden.

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furbo  07.03.2020, 17:38
@26Sammy112

Nein, deine Rechtsauffassung ist schlichtweg falsch. Notwehrfähig ist JEDES Rechtsgut, nicht nur Leib oder Leben.

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wiki01  08.03.2020, 11:55
@26Sammy112
Bei Notwehr geht es um den Schutz des (eigenen oder fremden) Lebens bzw. der körperlichen Unversehrtheit.

Falsch, weil nicht nur, sondern auch.

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26Sammy112  08.03.2020, 11:57
@furbo

Natürlich. Wobei es dabei dann aber auch im die Verhältnismäßigkeit der Mittel geht. Und sofern es nicht um Leib und Leben geht, hängt da die Messlatte ziemlich hoch. Da rechtfertigt kaum etwas das "gewaltsame" entreißen von persönlichem Eigentum wie ein Handy oder eine Kamera. Und freiwillig wird der Fotograf die sicherlich nicht raus geben.

Davon unabhängig, dass wie gesagt das Fotografieren bzw. Filmen, von ganz wenigen Ausnahmen einmal abgesehen, kein Unrecht dastellt. Ausnahmen wie wenn man direkt auf den z.B. entblößten Oberkörper einer Frau drauf hält, die gerade reanimiert oder sonstwie behandelt wird, die Rettungsarbeiten behindert werden, unerlaubt Prvatgrund betritt werden treten wird oder der Fotograf sich oder andere durch sein Handeln in Gefahr bringt. Denn das Fotografieren/Filmen selbst ist in 95% aller Fälle nicht rechtswidrig - wenn, dann ggfs. das spätere Veröffentlichen. Aber davon kann man während des Fotografierens selbst nicht von vornherein ausgehen.

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Nein. Man darf denen aber sagen das die das nicht machen sollen. Die Feuerwehr darf allerdings auch Platzverweise erteilen.

Du darfst einen Gaffer auffordern, fotografieren oder filmen zu unterlassen.

Alles weitere musst Du der Polizei überlassen.

26Sammy112  07.03.2020, 17:24
Du darfst einen Gaffer auffordern, fotografieren oder filmen zu unterlassen.

Prinzipiell: Nein. Jeder Mensch darf von öffentlichem Grund aus erst einmal fotografieren/filmen, was er möchte, solange er keine Grundrechte verletzt (also z.B. kein Privatgrund betritt oder in den persönlichen Lebensbereich eindringt wie bspw. in ein Auto/in eine Wohnung o.ä. hinein fotografiert).

Davon unabhängig darf er natürlich nicht alles, was er fotografiert/gefilmt hat, auch veröffentlichen (Stichwort "Recht am eigenen Bild" nach §23 KunstUrhG sowie Persönlichkeitsrechte nach Grundgesetz).

Von daher kannst Du einen Gaffer, der sich außerhalb des Gefahren- und Arbeitsbereichs (= Absperrbereich) aufhält, lediglich bitten und an seine Ehre und Gewissen appellieren - verbieten kannst Du es aber nicht.

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Du darfst, zumindest ich bei der Feuerwehr, temporäre Platzverweise aussprechen, falls Personen aktiv uns behindern oder sich im Gefahrenbereich aufhalten.

Personen das Handy entziehen darf ich nicht. Meist wird bei Gaffern die POL mit nachalarmiert, die sich der Sache dann annimmt