Azubi - darf ein Azubi, der von seinem Lohn nicht leben kann, aufstocken?

4 Antworten

Deiner Frage entnehme ich, dass du allein wohnst und nicht bei den Eltern.

Die Reihenfolge ist folgende:

  • Du forderst das Kindergeld auf dein Konto, da du nicht mehr im elterlichen Haushalt lebst. Leiten die Eltern es NICHT an dich weiter, dann stellst du bei der Familienkasse einen Antrag auf Abzweigung.
  • Du holst dir beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein und wendest dich an einen Anwalt für Familienrecht. Dem legst du deine Lohnzettel vor und bittest darum, dass er ermittelt, wieviel Unterhalt dir deine Eltern zu zahlen haben.
  • Bei der Agentur für Arbeit beantragst du Berufsausbildungsbeihilfe. Welche Unterlagen du dafür brauchst, sagen dir die dann schon.
  • Mit dem Anwaltsschreiben als Nachweis, dass du dich um Unterhalt bemühst, beantrage Wohngeld. Lass dir die Antragstellung bestätigen.
  • Nun wendest du dich ans Jobcenter und beantragst als Soforthilfe Aufstockung. Mit den anderen Anträgen hast du alle vorrangigen Leistungen zumindest schon beantragt. Das JC wird dir helfen und ggf überzahlte Beträge dann von den anderen leistenden Stellen im Erstattungsweg zurück holen.

Das ist ein Papierkrieg, ja. Aber so klärt sich, wer was zahlt und wo du dann später Weiterzahlungsanträge stellen musst.

LouPing  04.06.2022, 14:33
beantragst als Soforthilfe Aufstockung. Mit den anderen Anträgen hast du alle vorrangigen Leistungen zumindest schon beantragt. 

Bis zum Abschluss der Erstausbildung sind VORRANGIG die Eltern dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig.

Der erste Schritt muss also in die Richtung gehen. Andere Behörden bearbeiten den Fall erst nach Abklärung.

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Dea2019  04.06.2022, 14:56
@LouPing

Deswegen steht dieser Punkt weit oben auf der Liste! Hauptsache meckern, ja?

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isomatte  10.06.2022, 07:31

Außer das Kindergeld einzufordern bzw. bei der Familienkasse einen Antrag auf Abzweigung zu stellen und BAB - zu beantragen kann man sich den Rest sehr wahrscheinlich sparen, zumindest den Antrag auf Wohngeld kann man sich in der Erstausbildung sparen.

Denn wenn man BAB - oder Bafög - bekommt, oder auch nur dem Grunde nach einen Anspruch darauf hätte, ist man vom Wohngeld ausgeschlossen.

Wohnt ein Azubi - oder Student nicht mehr bei den Eltern, bestünde derzeit ein Unterhaltsanspruch von 860 €, vorausgesetzt die Eltern würden auch leistungsfähig sein.

Wenn der Azubi sich mit seiner Nettovergütung ohne Kindergeld schon eine Wohnung oder WG - Zimmer leisten kann, dann kann diese ja nicht all zu gering ausfallen, dann könnte sich das mit dem Unterhalt jetzt schon erledigt haben, spätestens aber mit der Zahlung des Kindergeldes.

Denn das Kindergeld wird voll auf die 860 € angerechnet und die Nettovergütung bis auf 100 € Freibetrag für ausbildungsbedingte Aufwendungen auch.

Bevor ein Antrag auf BAB - gestellt wird, sollte man einen kostenlosen Rechner aus dem Internet nutzen, dann kann man sich ggf.den Antrag auch sparen, je nachdem wie hoch die Nettovergütung ausfällt, vorausgesetzt man macht im Antrag korrekte Angaben.

Dann bliebe am Ende ggf. nur ein Antrag auf ALG - 2 beim Jobcenter, damit man von da evtl. noch eine monatliche Aufstockung bekommt, aber auch hier wird das Kindergeld voll auf den ALG - 2 Bedarf angerechnet und die Nettovergütung nach der Bereinigung von min. den Freibeträgen nach Paragraf 11 b SGB - ll auch.

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Dem Grunde nach ist das natürlich möglich, aber ein evtl. vorrangiger Anspruch muss geltend gemacht werden.

Wenn Du nicht mehr bei den Eltern lebst, dann steht dir erst einmal dein Kindergeld von derzeit 219 € zu, solltest Du von den Eltern nicht min. Unterhalt in dieser Höhe bekommen.

Du könntest dann bei der Familienkasse auch einen Antrag auf Abzweigung stellen, dann würde das Kindergeld an dich selber ausgezahlt, den Antrag findest Du auch zum Ausdrucken im Internet.

In der betrieblichen Erstausbildung musst Du auch vorrangig einen Antrag auf BAB - Berufsausbildungsbeihilfe bei der Agentur für Arbeit beantragen, im Internet findest Du dafür auch einen kostenlosen Rechner.

Wie hoch ist denn deine Nettovergütung und was musst Du für deine Warmmiete zahlen ?

Wenn Du mit deiner Nettovergütung deine Warmmiete und deinen Lebensunterhalt finanzieren kannst, dann kann diese ja nicht all zu gering sein, dann könnte sich das mit Unterhalt spätestens mit dem Kindergeld erledigt haben, selbst wenn deine Eltern leistungsfähig wären und Unterhalt zahlen könnten.

Denn derzeit stünde dir als Azubi der nicht mehr bei den Eltern lebt ein Unterhalt von 860 € zu, darauf würde das Kindergeld von 219 € voll angerechnet, es bliebe dann vorerst ein ungedeckter Anspruch von 641 € pro Monat.

Von deiner Nettovergütung kannst Du pauschal für ausbildungsbedingte Aufwendungen 100 € Freibetrag in Abzug bringen, was übrig bleibt, wird dann im Regelfall voll angerechnet.

Würdest Du dann also auf über 741 € Netto kommen, könntest Du dir das mit dem Unterhalt sparen und dann besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit auch kein Anspruch mehr auf BAB - aber das sollte dir dann der Rechner anzeigen, wenn Du korrekte Angaben machst.

Ja, auch ein Azubi kann grundsätzlich aufstocken.

Wenn die Eltern noch unterhaltspflichtig sind und ihrer diesbezüglichen Pflicht nicht nachkommen, steht Dir ggf. der Klageweg offen.

Man müßte im Einzelfall sehen, was da los ist.

Da Bürgergeld eines Deiner Fragethemen ist - diese Leistung gibt es noch nicht.

Ein Azubi hat keinen Anspruch auf aufstockendes AlG 2. Ist er bedürftig, müssen vorrangig seine Eltern einspringen.

Janne95  05.04.2024, 23:41

Das stimmt nicht ganz. Wenn kein BAB Anspruch besteht, dann können Azubis Bürgergeld aufstockend beziehen. Aber wie gesagt: BAB ist vorrangig. Sollte das abgelehnt werden -> Bürgergeld.

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