Sollte im Garagenmietvertrag beide Namen stehen und du den Vertrag nicht unterschreibst, kommt der Mietvertrag gar nicht erst zustande.

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Sollte der Garagenmietvertrag auf beide Namen ausgestellt sein und du ihn nicht mit unterschreibst, so kommt der Vertrag gar nicht erst zustande. Das bedeutet keine Garage.

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entgegen einiger Aussagen hier, ein klares JA. Der Vollzieher ist nicht verpflichtet die Eigentumsverhältnisse zu prüfen. Alles was er im Gewahrsam des Schuldners vorfindet, ist demnach erstmal pfändbar. Es obliegt dir nachzuweisen, dass die entsprechenden Gegenstände tatsächlich jemand anderem gehören. Dazu reicht ein Kaufbeleg nicht aus. Es muß eine namentliche Rechnung sein, oder zumindest anhand von Kontoauszügen (bei Kartenzahlung)nachgewiesen werden.

Reinlassen musst du ihn nicht, aber er wird mit einem richterlichen Beschluß erneut kommen und ggf. die Wohnungstür zwangsöffnen lassen. Eine Vollstreckung zu verweigern bringt nichts, außer mehr Kosten.

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der Fehler liegt hier ganz klar bei der Postbank und nicht beim Anwalt. Der wusste wahrscheinlich nicht, dass dieses Konto auf deinem Namen nichts mehr existiert. Die Postbank hätte die Pfändung nicht ausführen dürfen. Sprich mit denen darüber und die sollen sich um die Löschung aus der Schufa kümmern.

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wenn die Zwangsräumung durch ein Urteil beschlossen wurde, dann kannste nix mehr machen..

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entgegen einiger Aussagen hier, ein klares JA. Der Vollzieher ist nicht verpflichtet die Eigentumsverhältnisse zu prüfen. Alles was er im Gewahrsam des Schuldners vorfindet, ist demnach erstmal pfändbar. Es obliegt dir nachzuweisen, dass die entsprechenden Gegenstände tatsächlich jemand anderem gehören. Dazu reicht ein Kaufbeleg nicht aus. Es muß eine namentliche Rechnung sein, oder zumindest anhand von Kontoauszügen (bei Kartenzahlung)nachgewiesen werden.

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Mann Mann, wenn man so manche Antworten liest, kann einem schlecht werden. Sagt lieber nix, wenn ihr es nicht genau wisst.

Hier gibt es 2 Möglichkeiten, je nachdem wie euer Mietvertrag gestaltet ist.

  1. Habt ihr einen "normalen" MV, d.h. alle sind Hauptmieter, kann dieser auch nur von allen gemeinsam gekündigt werden. Bedeutet, eine Kündigung deiner Mitbewohnerin braucht der VM nicht akzeptieren und sie haftet weiterhin gesamtschuldnerisch für die Miete. Wenn sie dann umzieht ist es ihre Sache, es entbindet sie aber nicht von der Pflicht, weiterhin Mietzahlungen zu leisten.

  2. Es ist möglich, dass ihr einen sogenannten WG Mietvertrag habt, d.h. jeder Mitbewohner kann unter Wahrung der gesetzlichen Kündigungsfrist den Vertrag für sich beenden. Da diese MV´s aber eher selten vorkommen, denke ich es wird Möglichkeit 1 sein. Genaueres wird dir ein Blick in deinen/euren MV sagen.

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Wenn dein Konto genügend Deckung aufweist, dann geh zu deiner Bank und und sage denen, dass die das Geld anweisen sollen.Wenn das Geld auf dem Konto des Pfänders eingegangen ist, dann übersendet dieser deiner Bank eine Mittelung. Dann ist dein Konto wieder frei.

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wenn das Urteil vorläufig vollstreckbar ist, dann kannste dagegen kein Widerspruch mehr einlegen. Widerspruch hättest du binnen 14 Tagen gegen das Urteil einlegen müssen, d.h. ab dem 15.4., Frist ist also vorbei und das Urteil nun rechtskräftig.

Eine Aufrechnung der geschuldeten Beträge kann in Absprache erfolgen, muss aber nicht. Der Schwiegervater muss sich nicht bereit erklären, die Schulden seiner Tochter zu verrechnen.

Aber hast du dich in deiner Ausführung nicht etwas vertan? So wie du das beschrieben hast, beantragt der Schwiegervater, in deinem Namen, gegen seine Tochter die Pfändung des Betrages von 164,28 €.

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Da solltest du dir mal in Ruhe deinen Mietvertrag anschauen.

In den meisten Fällen des Gewerberaummietvertrages haben die Vermieter eine Klausel des Vermieterpfandrechtes. Falls die da drin steht, hast du Pech.

Du hättest im Rahmen deines Verkaufs, mit dem Wissen, dass Mietschulden bestehen, den Vermieter darüber vorab informieren müssen.

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Glaubst du allen Ernstes, dass du hier einen Rat bekommst, wie du dich um die Rückzahlung deiner Schulden drücken kannst?

Da der Kaufvertrag auf deinen Namen lautet ist das Auto nachweislich dein Eigentum und damit pfändbar.

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Nein, liegt sie nicht. Das was deine Kollegin meint, ist die Pfändungsfreigrenze. Dir muß ja auch noch geld zum leben übrig bleiben. Schaust du hier: http://www.akademie.de/private-finanzen/ueberschuldung-und-verbraucherinsolvenz/tipps/ueberschuldung-und-verbraucherinsolvenz/neue-pfaendungstabelle-2005.html

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du willst doch hier nicht ernsthaft einen Tip haben, wie du amm besten betrügen kannst.

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entgegen einiger Aussagen hier, ein klares JA. Der Vollzieher ist nicht verpflichtet die Eigentumsverhältnisse zu prüfen. Alles was er im Gewahrsam des Schuldners vorfindet, ist demnach erstmal pfändbar. Es obliegt dir nachzuweisen, dass die entsprechenden Gegenstände tatsächlich dir gehören. Dazu reicht ein Kaufbeleg nicht aus. Es muß eine Rechnung auf deinen Namen lautetnd sein, oder zumindest anhand von Kontoauszügen (bei Kartenzahlung)nachgewiesen werden.

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entgegen einiger Aussagen hier, ein klares JA. Der Vollzieher ist nicht verpflichtet die Eigentumsverhältnisse zu prüfen. Alles was er im Gewahrsam des Schuldners vorfindet, ist demnach erstmal pfändbar. Es obliegt dir nachzuweisen, dass die entsprechenden Gegenstände tatsächlich dir gehören. Dazu reicht ein Kaufbeleg nicht aus. Es muß eine Rechnung auf deinen Namen lautetnd sein, oder zumindest anhand von Kontoauszügen (bei Kartenzahlung)nachgewiesen werden.

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entgegen einiger Aussagen hier, ein klares JA. Der Vollzieher ist nicht verpflichtet die Eigentumsverhältnisse zu prüfen. Alles was er im Gewahrsam des Schuldners vorfindet, ist demnach erstmal pfändbar. Es obliegt dir nachzuweisen, dass die entsprechenden Gegenstände tatsächlich dir gehören. Dazu reicht ein Kaufbeleg nicht aus. Es muß eine Rechnung auf deinen Namen lautetnd sein, oder zumindest anhand von Kontoauszügen (bei Kartenzahlung)nachgewiesen werden.

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die eidesstattliche Versicherung schützt dich nicht vor einer Pfändung. Insoweit ist das schon rechtmäßig.

Denk mal umgekehrt, würdest du als Gläubiger so ohne weitres aufgeben?

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