Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt :
sollten Sie eine Freiheitsstrafe auf Bewährung erhalten, kann die Bewährungszeit zwischen 2 bis 5 Jahren liegen. Das Gericht entscheidet über die tatsächliche Länge der Bewährungszeit nach den Umständen ihres Falles, bei Ihnen wohl voraussichtlich 2-3 Jahre.
Grrundsätzlich kann man in das Ausland gehen. Eine Bewährungsstrafe steht dem nicht zwangsläufig entgegen. Entscheidender ist hier mehr, ob das Land in das Sie reisen wollen, Sie trotz der Vorstrafe aufnehmen will. Dies hängt dann aber vom Land und desssen Einreisebestimmungen ab.
Zu Beachten ist noch, dass das Gericht Ihnen Auflagen und Weisungen auferlegen kann, wie beispielsweise sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht zu melden, einen Wohnsitzwechsel anzugeben oder das Gericht kann auch Anordnungen bezüglich ihres Aufenthaltes treffen und ihnen somit vorschreiben wo Sie sich aufzuhalten haben.
Diese Anordnungen müssen zwingend eingehalten werden, da sonst ihre Bewährung ausgesetzt werden kann !
Es kommt also bei Ihnen darauf an, was das Gericht letztlich an Weisungen erteilt. Sie sollten dann mindestens ihren geplanten Wohnsitzwechsel vor Umzug dem Gericht mitteilen.
Bitte haben Sie dafür Verständnis das im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nur eine erste Einschätzung ihrer Anfrage möglich ist und insbesondere das Hinzukommen bisher nicht genannter Umstände zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe Ihnen geholfen haben zu können und stehe Ihnen über die Nachfragefunktion,per Mail oder telefonisch bei Rückfragen zur Verfügung.
Sollten Sie an einer Beauftragung interessiert sein, kann ich Ihnen anbieten das Beratungshonorar dieser Plattform auf eine weitergehende Beauftragung anzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Quelle:https://www.frag-einen-anwalt.de/Bewaehrungsstrafe-kann-ich-waehrend-der-Bewaehrungszeit-Deutschland-verlassen--f43637.html#:~:text=sollten%20Sie%20eine%20Freiheitsstrafe%20auf,man%20in%20das%20Ausland%20gehen.