Es gilt das normale Recht, als mit 18 Jahre darfst Du solche Geschäfte ausüben. Wenn deine Bank dir vorher die entsprechenden Daten gibt macht sie sich eventuell haftbar bzw. der Verkäufer hat ein Problem, da dass Rechtsgeschäft schwebend unwirksam ist.

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An alle Antworter!!! Bitte keine Antworten zu Änderungen, Änderungsschneiderein, Fimrenänderungen usw!!!! Es gibt Firmen die so was Herstellen. Ich kenne leider nur eine Firma. Es ist ein Unterschied ob Sie schon extra dafür Hergestellt wurden oder erst nachträglich gemacht werden!! Also bitte nur Antworten wenn Ihr es wisst. Eine Firma heißt zB Arzberger...

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Die Sendung lief z.B. am 26.12.2008 um 00.05 bis 01.00 oder am 25.12.2008 um 11.00 bis 12.00 Uhr. Bei dem Hörspiel handelt es sich um eine Aufnahme vom Familienkonzert des WDR's. Es ist in Deutsch und es gibt es nicht bei Amazon. Es ist auch kein Film. Das Buch kenne ich schon.

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Als Beschuldigter hast Du doch ein Zeugnisverweigerungsrecht. Warum also was Sagen?

Außerdem würde ioh Dir dringend einen Anwalt empfehlen. Falls Du kein Geld hast gibt es dafür staatliche Hilfe die Du in Anspruch nehmen kannst.

Sind die Mitarbeiter überhaupt Beamte? Oder nur Angestellte. Zumindest ist es dann keine Beamtenbeleidigung.

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Es gibt verschiedene Möglichkeiten:

1) Du schickst bestellst es wo anders und schickst es wie oben schon erwähnt ungeöffnet!! zurück. Das normale Rückgaberecht.

2) Du setzt das Unternehmen schriftlich in Verzug (mit Frist zur Lieferung). Danach kannst Du vom Vertrag zurücktreten.

3) Ein Vertrag ist noch nicht zustandegekommen. http://www.bankstudent.de/bankkaufmann/kaufver1.pdf

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Ja gibt es. Lass dich von einer Fachkraft für Pflegebedürftigkeit beraten. Wir haben schon des öfteren Angehörigen bzw. deren Betroffenen ein persönliches Budget von 10000 Euro und mehr monatlich verschafft. Das Geld kommt aus verschiedenen Töpfen. Ist aber Bundesland abhängig. Bei der Pflegekasse kann es nur ein zusätzliches Geld wegen pflegeerschwerende Maßnahmen geben. Ich glaube nicht, dass Sie dich zu den anderen Töpfen beraten können.

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Ich würde es mal bei seiner deutschen Krankenversicherung (z.B. AOk) versuchen, weil diese für die Beiträg der Rentenversicherungsanstalt zuständig sind und auch die Rentenversicherungszeiten übermitteln. Diese können z.B. auch einen neuen Ausweis bei der Rentenversicherungsausweis verlangen, wenn z.B. der eigene verloren gegangen ist.

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hallo, bei meiner freundin kam der kreisrunde haarausfall (ca. 7 cm) durch zu viel stress. nachdem sie etwas zur ruhe gekommen ist, ging er von alleine wieder weg. vielleicht hast du ja den gleichen grund und solltest dir daher auch etwas mehr ruhe und schlaf gönnen.

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Folgender Link statt vom ARD Ratgeber Recht

http://www.swr.de/imperia/md/content/ratgeberre/107.pdf

Und folgendes:

Nachbar muss verwehtes Laub nicht räumen Anzeigen

Berlin (DAV). Die Kosten für die Beseitigung von Herbstlaub, das vom angrenzenden Grundstück herüberweht, müssen nicht vom Eigentümer des Nachbargrundstücks übernommen werden. Ebenso wenig sind Maßnahmen zu ergreifen, die den Laubbefall eindämmen. Die Deutsche Anwaltauskunft teilt diese eindeutige Rechtslage mit Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen – 9 U 10/95 -) vom 23. August 1995 mit.

Die Nachbarn lagen wegen Herbstlaub im Zwist. Ein Nachbar nutzte seinen Außenpool ganzjährig und fühlte sich durch das vom Nachbargrundstück in den Pool wehende Laub belästigt. Das massenhafte Laub der auf dem anderen Grundstück befindlichen Birken verleide ihm das Baden und verstopfe Leitungen und Filter des Pools, klagte er. Vor Gericht versuchte er deshalb eine Verringerung des Laubbefalls durch Abholzung der Bäume oder Errichtung eines Zaunes als Schutzvorrichtung durchzusetzen. Außerdem wollte er die Kosten für die Beseitigung der Blätter in den vergangenen Jahren von seinem Nachbarn ersetzt bekommen.

Der Schwimmbegeisterte hatte keinen Erfolg. Die Richter sahen in dem Laubbefall eine vernachlässigungswerte Kehrseite des ansonsten nur Vorteile bescherenden Wohnens in begrünter Umgebung. Zudem falle Herbstlaub auch nur zwei Monate im Jahr an. Unabhängig von der Menge der Blätter wiesen die Richter die vorgeschlagenen Maßnahmen Abholzung, Errichtung eines Schutzzaunes oder die Anpflanzung von ausschließlich Nadelbäumen als nicht durchführbar und unangemessen zurück. Vielmehr wurde festgestellt, dass kein Anspruch auf Verhinderung des Laubbefalls, und auch nicht auf eine Entschädigung für die Beseitigungskosten in den letzten Jahren bestehe. Der Kläger muss nicht nur weiterhin selbst für die Laubbeseitigung aufkommen, ihm wurden auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Landet der Streit mit dem Nachbarn vor Gericht, ist das Verhältnis meist nachhaltig zerstört. Durch vorsorgende anwaltliche Beratung können Prozesschancen im Voraus beurteilt werden.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - antwaltauskunft.de

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wenn du eine personengellschaft hast spielt es gar keine rolle wie du es machst. du tritts dann immer als gewerbetreibener auf außer die sachen die für dich selber sind. du kannst es also so machen. versteuert wird es so habe ich es gelernt über die differenzbesteuerung (bei privatleuten) und sonst ganz gewohnt über vor/umsatzsteuer.

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Ich benutze Silbersocken aus dem Sanitätshaus und seit dem bringe ich niemanden mehr um. Silbersocken sind keim und Geruchshemend. Vielleicht hilft es ja auch die Socken am Tag öfters zu wechseln.

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Es gibt keine Regel sondern nur Empfehlungen. Aber im Einzelnen: 1) Krank wirst Du nicht!!! Ganz im Gegenteil!!! 2) Wie lange Du in einer Sauna bleibst, ist abhängig von deinem Wohlempfinden (ist ja abhängig von der Hitze usw). Du kannst also kürzer oder Länger drinbleiben. 3) Normalerweise sollte man sich kurz Abkühlen, dann mit einem Schlauch kalt abspritzen, kalt Duschen, dann ins Tauchbecken und noch mal Duschen. 4) Schön abtrocknen und dann nicht sofort wieder in die Sauna sondern schön ausruhen. 5) Danach kannst Du einen weitern Saunavorgang machen.

Besuch doch einfach einmal einer der Zahlreichen Internetseiten zu saunieren. Dann findest Du noch viele weitere Vorschläge!

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Du kannst alles überweisen und alles mit der Karte bezahlen, wenn Du die Geheimzahl, Passwörter hast und die Karte ausreichend gedeckt ist. ABER!!! Du kannst nur im Rahmen des Taschengeldparagraphen Geld auslegen, weil Du als Minderjähriger für alle Verträge die Zustimmung des Erziehungsberechtigten brauchst, da der Kaufvertrag sonst nichtig wäre.

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Wilco: Say You Miss Me

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Do you miss me too? Baby say I'll miss you Just say you miss me too

Do you miss me too? Baby say I'll miss you Just say you miss me too

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Ich hoffe, dass das der richtige Song ist.

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Schenkungen können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 528 BGB von dem Schenker wieder zurückgefordert werden, wenn er seinen eigenen angemessenen Unterhalt oder z.B. auch den seines Ehegatten nicht mehr bestreiten kann. Diesen Anspruch des Schenkers kann das Sozialamt auf sich überleiten. Der Rückforderungsanspruch besteht i.d.R. nur, soweit der Beschenkte i.S.d. §§ 818, 819 BGB noch bereichert ist.

Ist das Geld von Ihnen angelegt worden, sind Sie noch bereichert. Es ist ja wertmäßig dann noch vorhanden.

Haben Sie das Geld weitergegeben oder verbraucht, besteht die Bereicherung auch dann weiter, wenn Sie sich sich in diesem Zusammenhang noch vorhandene Vermögensvorteile geschaffen haben (z.B. Anschaffungen, Tilgung eigener Schulden) oder wenn Sie durch Verwendung des Erlangten Ausgaben erspart haben, die Sie ansonsten auch gehabt hätten. Die Bereicherung ist weggefallen, wenn das Geld für außergewöhnliche Dinge verwendet worden ist, die Sie sich sonst nicht verschafft hätten (z.B. Luxusausgaben, Verbesserung des Lebensstandards).

Ein danach eintretender Wegfall der Bereicherung ist aber unerheblich, sobald Sie Kenntnis von der Verarmung des Schenkers haben und deshalb damit rechnen müssen, dass die Schenkung zurückgefordert wird.

Genau festgelegte Freibeträge, bei deren Unterschreiten die Schenkungen nicht zurück gefordert werden können, gibt es nicht. Soweit es sich um eine Pflicht- oder Anstandsschenkung handeln würde - bei einem "größeren" Geldbetrag eher zweifelhaft, es entscheiden hier aber die Umstände des Einzelfalles -, könnte die Schenkung wegen § 534 BGB nicht zurückgefordert werden. Anstandsschenkungen sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke z.B. zu Geburtstag oder Weihnachten, wobei auf die Ansichten und Gepflogenheiten sozial gleichgestellter Personen abzustellen ist. Eine Pflichtschenkung liegt vor, wenn die Umstände des Einzelfalles das Ausbleiben einer Schenkung als "sittlich anstößig" erscheinen lassen. Hierunter fallen z.B. Unterhaltszahlungen für bedürftige Geschwister.

Soweit ein Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes besteht, kann dieser durch Zahlung des erforderlichen Unterhalts für den Schenker abgewendet werden.

Der Beschenkte kann die Herausgabe des Geschenkes seinerseits verweigern, wenn dadurch sein eigener Unterhalt oder seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gefährdet werden.

(Kopie von frag einen anwalt)

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