Man müsste sich planungsrechtlich erkundigen, was das für ein Gebiet ist (Es gibt unter anderem in Der BauNVO reine Wohngebiete, Allgemeine Wohngebiete usw.). Handelt es sich hierbei um ein Dorfgebiet, so ist auf Belange der Land- und Forstwirtschaft vorrangig Rücksicht zu nehmen.

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strafrechtlich ist hier nicht zu holen. Der Staatsanwalt wird das Verfahren aus Opportunitätsgründen einstellen. Was soll er auch im Prozess anklagen? Diebstahl? Betrug (du hast keinen Vermögens- oder Sachverlust), Nötigung? (keine Zwangslage). Es gibt keinen Straftatbestand, der dazu passen sollte. Zivilrechtlich wäre der Sache nach ein Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages gegeben. Durchsetzen durch ein gerichtliches Verfahren kannst du es am leichtesten, indem du ein Mahnverfahren einleitest. https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag?_ts=148586-1288381734986&Command=start Hier musst du ein paar Fragen beantworten und deinen Antrag absenden. Den Streitwert musst du selber schätzen. Es kann auch mehr sein, als 7 Euro. zum Beispiel Schadensersatz wegen erforderlichen Deckungskaufes. Reagiert der Verkäufer nicht, hast du einen Vollstreckungstitel und kannst bei dem Verkäufer die Sache oder den Ersatzwert vollstrecken. Aber wie gesagt alles sehr theoretisch. In der Praxis werden die Mahnkosten wohl mehr betragen, als der Sachwert.

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Wie alt ist der Junge? Im Prozess kann er sich darauf berufen sich verschrieben zu haben oder irrig von der fehlerfreiheit des telefons ausgegangen (vllt. war die Anzeige auch irreführend formuliert). Ist der Verkäufer ein Unternehmer? Dann müsste man ein Verbraucherwiderufsrecht überprüfen.

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§433, 434 Abs. II S. 2 BGB - "Ikea Klausel" (http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html) Es liegt auch dann ein Sachmangel vor, wenn die Sache nach der Montageanleitung sich nicht zusammenbauen lässt, weil diese fehlerhaft oder irreführend ist. Du kannst die Sache zurückgeben und darauf bestehen, dass dir das Geld zurückgezahlt wird, weil eine Nacherfüllung (bessere Anleitung?) aussichtslos ist.

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Das ist kein Diebstahl. Diebstahl erfordert eine Zueignungsabsicht seitens des Diebes. Das heißt er muss zum einen die Sache zumindest zeitweise an sich nehmen wollen und dauerhaft dem Eigentümer nicht herausgeben wollen.

Dieser Fall hier ist eine straflose Gebrauchsanmaßung (anders wäre es im Fall eines PKW's, da ist die bloße Entziehung ohne Zueignungsabsicht strafbar).

Das einzige, was hier strafbar sein könnte ist eine mögliche Nötigung. Aber dann muss es mehr sein als bloßer Ärgern. Es muss eine psychische oder physische Zwangslage geschaffen werden.

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rechtlich gesehen, handelt es sich bei dem Verbot um eine Weisung im schulischen Sonderrechtsverhältnis ohne Außenwirkung. Da Deine Grundrechte in einem solchen Fall nicht betroffen sind und der Lehrer lediglich sein Organisationsrecht ausübt, kann er diese Schreibweisen mit verschiedenen Tinten untersagen. Dafür ist jeder sachliche Grund ausreichend

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