Schäden an Gebäudebestandteilen sind - ebenso wie die durch den Schaden bedingten Mietausfälle - durch die Gebäudeversicherung gedeckt. Die von Dir mit vermieteten Küchenmöbel sind durch die Gebäudeversicherung gedeckt, sofern es sich um eine "echte" Einbauküche handelt. Für die meist anzutreffenden Anbauküchen (Küchenmöbel aus vorproduzierten Teilen, die lediglich noch für den jeweiligen Raum angepasst werden) sind nur dann in der Gebäudeversicherung mitversichert, wenn sie explicit in der Police mit erwähnt sind. Ansonsten ist die Anbauküche durch die Hausratversicherung der Mieter als "fremde bewegliche Sache" gedeckt.

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Du hast gegen Deinen Vermieter Anspruch auf vollständigen Ersatz der für die Trocknung entstandenen Stromkosten!

Der Gebäudeversicherer erstattet die Stromkosten vollständig zum Nachweis. Dazu wird vom Trocknungsunternehmen der Stromverbrauch mitgeteilt. Für die richtige Ermittlung der Kosten wird als zweite Komponente der Arbeitspreis je kWh beim Stromversorger des jeweils betroffenen Mieters benötigt. Diesen muss der Versicherungsnehmer mitteilen - das wäre hier der Eigentümer oder die Hausverwaltung. Vielleicht wollte man sich dort nicht die Mühe machen, entsprechende Unterlagen bei den Mietern anzufordern. Dann rechnet der Versicherer mit einem pauschalen Satz ab.

Du solltest also beim Vermieter darauf dringen, dass er Dir die Kosten vollständig ersetzt. Er kann sich die vollen Stromkosten vom Versicherer erstatten lassen.

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Auch wenn sich die Leistungsbeschreibung Deines Kraftfahrtversicherers zum Schutzbrief ähnlich liest wie die des ADAC-Schutzbriefes, so gibt es nach meiner Erfahrung wesentliche Unterschiede: Z.B. im Pannenfall - da schickt der ADAC den "gelben Engel", der wirklich bemüht ist, d<ein Auto wieder zum Laufen zu bringen. - Der "Pannenhelfer", den Dein Kraftfahrtversicherer schickt, ist i.d.R. ein Abschleppdienst. Der Fahrer wird (selbst erlebt) anstandshalber einmal unter die Motorhaube gucken wie ein Schwein ins Uhrwerk und Dir dann erklären, dass er Dein Auto jetzt aufladen und in die Werkstatt bringen muss... Daher zahle ich lieber ein paar Euro zusätzlich für den ADAC.

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Sehr wahrscheinlich hast Du wegen der Beitragsanpassung ein Sonderkündigungsrecht.

Es ist allerdings üblich, dass die Versicherer die Prämien zur Haftpflichtversicherung jeweils nach treuhänderischer Ermittlung der Schadenzahlungen im Verhältnis zur Einnahmeentwicklung anpassen. Das kann dann ein Sonderkündigungsrecht begründen.

Alternativ kannst Du Deinen Haftpflichtversicherer auch bitten, den Vertrag zu aktualisieren. Das Ergebnis ist i.d.R. eine deutlich niedrigere Prämie für besseren Versicherungsschutz. Gerade in der Privathaftpflichtversicherung sollte man das regelmäßig aller zwei bis der Jahre prüfen. Dieses Vorgehen würde Dir "kündigungsstress" und das Risiko einer unversicherten Zeit ersparen.

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Lohnt sich, weil...

...Dir unterwegs bei Problemen wie Panne etc. wirklich geholfen wird. Die "Pannenhilfe" anderer Schutzbriefanbieter besteht meist nur aus Abschleppen. Ich habe mehrmals gute Erfahrungen mit dem ADAC gemacht.

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Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer nur mit, welche schadenbedingten Aufwände er für diesen Schaden insgesamt hatte - also inklusive evtl. Gutachterkosten, Anwaltshonorare, Reparaturkosten, Nutzungsausfall etc. - jedoch ohne die einzelnen Positionen aufzuschlüsseln.

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Die Vier-Wochen-Frist gilt ab Zustellung des Schreibens. Liegt dieses in Deinem Briefkasten, also in Deinem Machtbereich, dann hast Du es im rechtlichen Sinne erhalten. Wenn Du aus irgendwelchen Gründen (Urlaub / Faulheit / Briefkastenschlüssel verloren u.s.w.) die erhaltene Post nicht liest, führt das jedenfalls nicht zu einer Verlängerung der Frist.

Du hättest demnach Deine Kündigung bis zum 15.12.2018 dem Versicherer zukommen lassen müssen. Die Absendung der Kündigung erfolgte durch Dich verspätet, somit hast Du keine Chance, gegen die Ablehnung vorzugehen.

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Das Strafverfahren wurde eingestellt, weil der Vorsatz nicht nachweisbar war.

Damit ist aber der Unfall an sich bestätigt. Da Dir nun das Tat-Kfz bekannt ist, kannst Du Dir den Schaden an Deinem Fahrzeug durch den Kraftfahrthaftpflichtversicherer des Tatfahrzeuges ersetzen lassen. Die Versicherungsdaten erfährst Du über den Zentralruf der Kraftfahrtversicherer. Beim Versicherer meldest Du dann Deinen Schaden und forderst Schadenersatz.

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Übernachtungskosten bei Wasserschaden (2 Personen)?

Hallo, ich hatte vor ca. 2 Wochen in der Wohnung, die ich gemeinsam mit meiner Freundin bewohne, einen massiven Wasserschaden, durch den unsere Wohnung unbewohnbar geworden ist. Wir sind daraufhin beide erstmal jeweils bei unseren Eltern untergekommen. Nun habe ich in den Versicherungsbedingungen folgendes zur Entschädigung der Wohnkosten gelesen:

"Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, Sie aber bei Freunden oder Verwandten unterkommen und auf ein Hotel verzichten, gilt: Statt der Hotelkosten erhalten Sie von uns einen pauschalen Tagessatz in Höhe von 30 €. Den pauschalen Tagessatz zahlen wir für höchstens so lange, wie wir für Hotelkosten aufkommen würden."

In Absatz 1 ist folgendes definiert:

"Wir ersetzen Kosten für die Unterbringung in einem Hotel unter folgenden Voraussetzungen: Ihre Wohnung (A 1.2.1), die sonst ständig bewohnt ist, wurde unbewohnbar. Sind Teile der Wohnung bewohnbar geblieben, gilt: Wir ersetzen die Kosten nur dann, wenn Ihnen eine Beschränkung auf den bewohnbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar ist. Nebenkosten (z. B. für Frühstück oder Telefon) erstatten wir nicht."

Gilt diese Pauschale auch, wenn unsere Eltern keine "Miete" von uns verlangen? Und sind mit einem Betrag von 30€ die Kosten für uns beide abgegolten oder haben beide von uns einen Anspruch auf jeweils 30€ pro Tag, woraus sich dann ja eine Gesamtentschädigung von 60 € pro Tag für beide ergeben würde?

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Wenn die bedingungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Pauschale von 30 € je Tag der Unbewohnbarkeit an den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden, ohne den Nachweis tatsächlicher Zahlungen z.B. an die Eltern oder andere freundliche Quartiergeber. Diese Pauschale gilt für die versicherte Wohnung, nicht etwa je Bewohner. Ob Ihr Euch den Betrag von 30 € pro Tag untereinander teilt, ist dem Versicherer egal - das entscheidet der Versicherungsnehmer / die Versicherungsnehmerin.

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Eine Versicherung ist zunächst einmal weder ein Vertrag noch eine Firma. Der Begriff beschreibt vielmehr das Prinzip der Risikoabsicherung durch Einbringung des Risikos in ein Kollektiv. Diese Absicherung wird dann i.d.R. durch einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft, einem Versicherungsverein a.G oder einem anderen Risikoträger geregelt.

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Natürlich bist Du Schuld - Du hättest bei der Auswahl Deiner Freundin sorgfältiger prüfen müssen... Was stellst Du Dich mit Deiner Karre auch da hin, wo die Dame fahren will? Das war doch Behinderung, Nötigung etc.

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Ruf' die Polizei. Deine Mutter freut sich, wenn sie von den netten Beamten geweckt wird.

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Für einen angestellten Lehrer oder Erzieher ist der Abschluss einer entsprechenden Diensthaftpflichtversicherung empfehlenswert. Diese befasst sich ggfs. mit Ansprüchen Dritter, die nicht über den Dienstherren reguliert werden können, sowie mit Ansprüchen des Dienstherren gegen Dich.

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Die Mietminderung wegen der Nutzungseinschränkungen im Bad ist eher als geringfügig anzusehen - versuch's mit 5% der Miete...

Das Trocknungsunternehmen wird nach Abschluss der Trocknungsmaßnahme ein Stromverbrauchsprotokoll erstellen und Dir übergeben. Dieses solltest Du 1. Deinem Stromlieferanten zukommen lassen - damit vermeidest Du, dass wegen der Trocknung zukünftig Deine Abschlagszahlungen für Strom heraufgesetzt werden, und 2. Deinem Vermieter - zusammen mit Unterlagen zu dem Arbeitspreis aus Deiner Stromrechnung - übermitteln und die Erstattung von ihm verlangen. Der Vermieter kann sich die Kosten dann von der Gebäudeversicherung erstatten lassen.

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Zum Ende des dritten Versicherungsjahres kannst Du auch einen Vertrag mit längerer Laufzeit (z. B. 5 - oder 10 - jährig) erstmals fristgerecht (meist 3 Monate zur Hauptfälligkeit) und dann jedes Jahr wieder fristgerecht zur Hauptfälligkeit kündigen.

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Bei einem Eigentumswechsel haften zunächst Verkäufer und Käufer gemeinschaftlich für die offene Versicherungsprämie der laufenden Beitragsperiode (immer 1 Jahr). Der Versicherer kann also durchaus seine Forderung noch beim Verkäufer durchsetzen. Du solltest - soweit noch nicht geschehen - den Versicherer über den Verkauf informieren und die Daten des Erwerbers bekanntgeben. Ab dem nächsten Beitragsjahr bist Du dann 'raus aus der Sache. Bis dahin solltest Du die Forderung des Versicherers jedoch schleunigst erfüllen, sonst wird's schlimmstenfalls noch teurer...

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Ja, das ist in den Versicherungsbedingungen meist so geregelt. Üblich ist, dass die Kosten für eine Rohrbruchreparatur übernommen werden, jedoch nicht die Kosten der Reparatur anderer Undichtigkeiten. Der aus dem bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritt resultierende Nässeschaden ist jedoch in jedem Fall mitversichert.

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Wenn im Schadenfall der Verdacht besteht, dass Unterversicherung vorliegt, kann der Versicherer den Versicherungswert Deines Hausrates prüfen (lassen). Dazu müsste dann eine Wertermittlung durchgeführt werden. Die Wertermittlung kann z. B. durch einen vom Versicherer beauftragten Schadenregulierer / Gutachter gemeinsam mit Dir durchgeführt werden.

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