anderes bilderportal: http://s1.directupload.net/file/d/3125/hhvrrajw_jpg.htm

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mach mal bitte nen foto, sonst weiß ich nicht was du meinst!

vermute jedoch du meinst das kipplager....

guck mal z.B. hier: http://skomda.de/product_info.php?products_id=3158

gibt verschiedene herstelle, z.b. steht da drauf si = sigenia

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was kann sie denn am besten nutzen???? oder anders gefragt, was braucht sie am dringensten??? ist eine persönliche, individuell zu beantwortende frage, da gibts keine konkrete antwort drauf

jemand, der bereits nen pc hat braucht nicht zwingend nen laptop. ebenso beim handy ipad ist ne nette kleine spielerei mit vielen möglichkeiten, aber ob man sowas zwingend braucht?

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hängt von mehreren faktoren ab:

welchen anspruch hast du an die gitarre, bist du absoluter anfänger oder kannst du bereits spielen, welchegitarrenart solls sein (e-gitarre, konzert...) zum ersten "anspielen" würd ich jetzt nicht unbedingt die teuerste empfehlen...bleibst du nciht dabei hast du das geld verschwendet.

ich habe damals ne e-gitarre gekauft in nem komplett-set, damit kommt man eigentlich erstmal zurecht. später kann man sich immer noch mal ne bessere kaufen.

ansonsten sollte man auf die saitenlage achten, die verarbeitung, und nicht zuletzt auf den klang!

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Welche Befugnisse hat ein Nachlasspfleger

Hallo, ich möchte gerne wissen, wie weit die Befugnisse eines Nachlasspflegers gehen, was darf er/sie tun und was nicht?

Kurz zur Sachlage: Vor nun schon über 2 Jahren ist der Mann einer guten Bekannten verstorben. Dieser Mann hatte kein Testament hinterlassen, war aber mit meiner Bekannten verheiratet. Der Mann war ein Geschäftsmann, hatte mehrere Häuser, 2 Firmen und auch mehrere Oldtimer in einem seiner Häuser stehen. Das Erbe ist also beträchtlich, allerdings ehr an Objekten. Er hat auch noch 2 Söhne die ebenfalls davon Kenntniss haben. Diese stellen keine besonderen Ansprüche oder ähnliches und es gibt keine Konflikte zwischen Witwe und Söhnen. Das Gericht hat eine Nachlasspflegerin eingeschaltet. Diese Nachlasspflegerin hat nun ohne Absprache mit der Witwe schon diverse fragwürdige Handlungen getätigt. So hat sie z.B. einfach einige der Autos verkauft und die Schlösser der Garagen austauschen lassen, obwohl die Autos nach Absprache mit der Erbin nicht verkauft werden sollten. Weiterhin gehen die Mieten der vermieteten Wohnungen nun auf ein Konto welches die Nachlasspflegerin eingerichtet hat, diese kümmerte sich allerdings nicht darum, dass die Mieter auch Heizöl bekamen.Außerdem stand plötzlich ein Markler vor der Tür der Witwe, welcher das Haus in dem die Witwe mit ihrem Mann lebte, verkaufen wollte. Dieser wurde ebenfalls von der Nachlasspflegerin geschickt...

Ist diese Nachlasspflegerin überhaupt zu solchen Aktivitäten berechtigt? einfach Dinge zu verkaufen, Schlösser auszutauschen und Häuser zu verkaufen wo die Witwe selbst drin wohnt obwohl die Haupterbin das alles nicht möchte?

Sie weiß langsam nicht mehr ein und aus, da ihr alles aus der Hand genommen wird. Es wurden bereits mehrere Beschwerden beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht, aber bisher ohne Antwort.

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Allgemeines [Bearbeiten]

Die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) ist eine durch das Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft zur Sicherung des Nachlasses, insbesondere durch Bestellung eines Nachlasspflegers, die bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zur Ermittlung eines unbekannten Erben erfolgen kann. Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des bzw. der unbekannten Erben und hat u.a. die Aufgabe, diese/n zu ermitteln und die Nachlassangelegenheit abzuwickeln (Kontakt mit Nachlassgläubigern, Bezahlung der Bestattungskosten usw.), Beendigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses mit dem Erblasser[1].

Auch ein Nachlassgläubiger kann beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen (§ 1961 BGB). Bei einem bedürftigen Nachlass kann die Anordnung der Nachlasspflegschaft nicht davon abhängig gemacht werden, dass der antragstellende Gläubiger die Gerichtskosten vorschießt[2].

Der Nachlasspfleger ist zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, wenn so Schäden oder unnötige Prozesse und Kosten vermieden werden. Die Nachlasspflegschaft dient zwar grundsätzlich nicht der Befriedigung der Nachlassgläubiger, da sie zum Schutz der Erben angeordnet ist. Ist der Nachlasspfleger aber mit der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses betraut, gehört es insbesondere zu seinen Pflichten, den Nachlass zu erhalten und zu verwalten sowie die Vermögensinteressen der künftig festzustellenden Erben wahrzunehmen. Welche Maßnahmen insoweit zweckmäßig sind, entscheidet der Nachlasspfleger nach pflichtgemäßem Ermessen [3]. In diesem Zusammenhang kann er aus Mitteln des Nachlasses und unter Berücksichtigung der beschränkten Erbenhaftung Verbindlichkeiten des Nachlasses erfüllen, wenn dies zur Erhaltung des Nachlasswertes geboten ist, denn er darf den Nachlass nicht der Gefahr eines aussichtslosen, mit Kosten verbundenen Rechtsstreits aussetzen. Dazu kann er auch Nachlassgegenstände veräußern[4]

Wenn der Erbe bekannt und nur sein Aufenthalt unbekannt ist, kommt es stattdessen zur Abwesenheitspflegschaft. Sobald der Erbe ermittelt ist, wird die Nachlasspflegschaft aufgehoben. Hierbei kommt es nicht auf eine absolut sichere Klärung der Erbfolge an, sondern es reicht aus, dass keine nennenswerten Zweifel an der Erbenstellung der ermittelten Person bestehen.

Der Nachlasspfleger wird bei beruflicher Pflegschaftsführung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) vergütet, wobei nach § 1915 BGB Abweichungen gegenüber den dortigen Vergütungsstundensätzen möglich sind. Bei einer ehrenamtlichen Führung der Pflegschaft besteht nur Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 1835 BGB) Rechtsprechung zur Vergütung [Bearbeiten]

Für die Vergütung des Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass sind die Stundensätze im Grundsatz unabhängig von den Festlegungen des VBVG anhand der Kriterien des § 1836 Abs. 2 BGB zu bestimmen. Die festgelegten Sätze für die Vergütung der Betreuer können nur im Einzelfall als Anhaltspunkt und nur im Sinne von Mindestsätzen herangezogen werden, wenn sich die konkrete Nachlassabwicklung als einfach darstellt[5]. Die nach Ausbildungsgrad gestaffelten Stundensätze in § 3 I VBVG können auch eine taugliche Orientierungshilfe - Anhaltspunkt im Sinne von Mindestsätzen - für die Bemessung der Stundensätze bei der Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers im Falle eines vermögenden Nachlasses darstellen. Sie können nach den für die Vergütung des Nachlasspflegers in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegten Kriterien überschritten werden. Die Heranziehung einer auf dieser Grundlage von der Rechtsprechung entwickelten gestaffelten Tabelle, in der nutzbare Fachkenntnisse und Schwierigkeit der Aufgabe angemessen berücksichtigt sind, ist deshalb nicht zu beanstanden[6].

Der Beschluss über die Vergütung eines Nachlasspflegers ist zu begründen. Die Interessen der unbekannten Erben sind im Festsetzungsverfahren durch Bestellung eines Ergänzungspflegers zu wahren [7]

Die 15-monatige Ausschlussfrist (§ 2 VBVG) gilt auch für Erstattungsansprüche von Nachlasspflegern. [8]

Der Nachlasspfleger und der Erbe können die Vergütung des Nachlasspflegers nicht wirksam vereinbaren.
Der Einwand mangelhafter Amtsführung ist gegenüber der Festsetzung der Vergütung für den Nachlasspfleger durch das Nachlassgericht ausgeschlossen.
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Welche Befugnisse hat ein Nachlasspfleger

Hallo, ich möchte gerne wissen, wie weit die Befugnisse eines Nachlasspflegers gehen, was darf er/sie tun und was nicht?

Kurz zur Sachlage: Vor nun schon über 2 Jahren ist der Mann einer guten Bekannten verstorben. Dieser Mann hatte kein Testament hinterlassen, war aber mit meiner Bekannten verheiratet. Der Mann war ein Geschäftsmann, hatte mehrere Häuser, 2 Firmen und auch mehrere Oldtimer in einem seiner Häuser stehen. Das Erbe ist also beträchtlich, allerdings ehr an Objekten. Er hat auch noch 2 Söhne die ebenfalls davon Kenntniss haben. Diese stellen keine besonderen Ansprüche oder ähnliches und es gibt keine Konflikte zwischen Witwe und Söhnen. Das Gericht hat eine Nachlasspflegerin eingeschaltet. Diese Nachlasspflegerin hat nun ohne Absprache mit der Witwe schon diverse fragwürdige Handlungen getätigt. So hat sie z.B. einfach einige der Autos verkauft und die Schlösser der Garagen austauschen lassen, obwohl die Autos nach Absprache mit der Erbin nicht verkauft werden sollten. Weiterhin gehen die Mieten der vermieteten Wohnungen nun auf ein Konto welches die Nachlasspflegerin eingerichtet hat, diese kümmerte sich allerdings nicht darum, dass die Mieter auch Heizöl bekamen.Außerdem stand plötzlich ein Markler vor der Tür der Witwe, welcher das Haus in dem die Witwe mit ihrem Mann lebte, verkaufen wollte. Dieser wurde ebenfalls von der Nachlasspflegerin geschickt...

Ist diese Nachlasspflegerin überhaupt zu solchen Aktivitäten berechtigt? einfach Dinge zu verkaufen, Schlösser auszutauschen und Häuser zu verkaufen wo die Witwe selbst drin wohnt obwohl die Haupterbin das alles nicht möchte?

Sie weiß langsam nicht mehr ein und aus, da ihr alles aus der Hand genommen wird. Es wurden bereits mehrere Beschwerden beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht, aber bisher ohne Antwort.

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meine frage wäre: warum wurde eine nachlasspflegerin beauftragt?? wenn doch eigentlich unter den angehörigen soweit alles klar ist und kein testament eröffnet werden musse?!

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ECHTE markenkleidung findest du z.b. bei "tk max", bis zu 70 % unter dem uvp (kann kleine fehler enthalten und ware aus der vorsaison)

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z.b. in dem du die ein motiv (foto) aussuchst und dieses auf diese karte als vollbild druckst. hierzu musst du nur dem druckprogramm "sagen": hinteres fach, fotodruck

anschließend kannst du die rückseite beschriften, z.b. klassisch per hand. ansonsten müsstest du das papierformat im schreibprogramm einstellen

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nicht nur nach dem günstigsten preis auswählen, sondern auch die bewertungen ansehen!!! manchmal ist der 2.- oder 3. günstigste der bessere als der günstigste anbieter.

evtl auch auf preisgarantie / laufzeit achten, da gibts auch unterschiede

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es kann nicht schaden wenn man sich korrekt ausdrücken kann...kommt gut an bei vorgesetzten und kunden. von daher ist ein hinweis doch nur nett und als hilfe zu sehen.

unsere sprache geht leider eh immer mehr bergab

ich unterlasse allerdings jetzt die korrektur deines satzes! ;-)

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soweit ICH weiß ist der KONSUM, also das trinken von alk im auto nicht verboten

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