Also was hier wieder Leute mit gefährlichem Halbwissen schreiben....
Es ist rechtlich so:
1. Natürlich kann man vertraglich einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren, sofern der Verkäufer eine Privatperson ist.
In deinem Fall ist es aber so, dass wohl eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde (Das Gerät funktioniert). Wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, dann ist ein Gewährleistungsausschluss zumindest im Hinblick auf die vereinbarte Beschaffenheit unzulässig.
--> Heißt zunächst einmal, dass du Gewährleistungsrechte hast.
2. Problematisch ist jedoch, dass die Beweislastumkehr (in den ersten 6 Monaten zeigt sich ein Mangel) nicht gilt, da es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt (In deinem Fall ein Privatverkauf). Dementsprechend müsstest du jetzt den Beweis erbringen, dass das Gerät von Anfang an mangelhaft war (Juristisch heißt dies bei Gefahrübergang). Jetzt geht der Spaß juristisch erst richtig los.
Wann wurde das Gerät Exakt gekauft?
Wann hast du es zum Retroladen gebracht?
Existiert davon ein Gutachten?
Zeugen?
Also die wichtigste Frage ist wie gesagt: Wann war Kaufdatum, wann hast du dich an den Retroshop gewandt, wann das erste mal Kontakt aufgenommen.
Dann müsste ggf. noch nachgewiesen werden, dass das Gerät nicht beim Versandt kaputt ging. Das wird auf jeden Fall wohl hilfsweise vorgetragen werden. Beweistechnisch könnte es relativ eng werden, es sei denn es existiert ein Gutachten vom Retroshop.