Nur die Zustimmung zur Scheidung bedarf es keinen Rechtsanwalt § 114 FamFG.

Aber wieso willst du das deinem (noch) Ehemann antun? Wenn er die Scheidung will und das Trennungsjahr vorbei ist, gilt die Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist. Die Scheidung zu blockieren ist mit erheblichen Kosten verbunden. Dazu kommt noch der emotionale Stress.

Stimm der Scheidung einfach zu. Ich glaube dann stehen die Chancen besser, dass man sich nochmal versöhnt. 

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Hatte das mal in den USA, da haben die direkt doppelt von der Kreditkarte abgebucht. Ich konnte das relativ schnell regeln, indem ich bei Mastercard anrief und die davon in Kenntnis setzte. Dafür zahlt man ja mit Kreditkarte, da das Geld versichert ist im Falle von unberechtigten Abbuchungen.

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Also eine Kleiderkollektion kann man nicht patentieren lassen. Patentieren lassen kann ich nur technische Erfindungen die neu sind. Eine Kleiderkollektion kann man entweder als Marke eintragen lassen und/oder Designschutz nach dem DesignG beantragen.

Ich rate dringend davon ab, eine vorhandene Marke zu verwenden. Auch wenn eine Marke nicht eingetragen ist, kann sie Schutz genießen, wenn es eine notorisch bekannte Marke ist. Das sind Marken, die jedem geläufig sind. Darüber hinaus ist es nicht nur markenrechtlich problematisch, sindern auch dem dem UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Die Wahrscheinlichkeit einer Abmahnung ist extrem hoch. Da kostet dich der Spaß mindestens ein paar tausend Euro. Spar dir das Geld und kreiere deine eigene Marke..

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Durchaus kam ein Vertrag zustande. Anders als hier eine "Hobbyjuristen" meinen, ist nicht die Anzeige das Angebot, sondern eine sog. "invitatio ad offerendum". Wenn die Anzeige bereits ein Angebot wäre, könnten 10000 Leute dieses Angebot durch schlichtes "ja" annehmen und der Anbieter müsste 1000x die Ware liefern.

Das Angebot gibst rechtlich du ab, indem du ihn kontaktierst und sagst: "Das Teil nehme ich". Annehmen tut es dann der Verkäufer mit schlichten "ja". 

Der Kaufvertrag ist wirksam. Also muss der Kaufpreis bezahlt werden und die Ware geliefert werden. Es sei denn ihr einigt euch einvernehmlich gegenseitig den Kaufvertrag aufzuheben.

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Können sich die Hobbyjuristen bitte mit falschen Aussagen zurückhalten? Gemäß § 434 BGB ist eine Ware mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinbart waren 64GB, geliefert wurden 32 GB. Damit ist die Ware Mangelhaft. Gemäß § 437 kann der Käufer daher Nacherfüllung verlangen. Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung unter Fristsetzung, kann man vom Vertrag zurücktreten. Die Gewährleistungsrechte bestehen 2 Jahre.

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Also auf jeden Fall kannst du dich gemäß § 13 StGB i.V.m der jeweiligen strafrechtlichen Norm, durch Unterlassen strafbar machen.

Als Begleitperson hast du eine Garantenstellung, daher verpflichtet einzugreifen. Das bedeutet: Wenn er im Schwimmbad untergeht, muss du hinterherspringen, da es sonst eine Körperverletzung durch Unterlassen darstellen kann oder ähnliches.

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Widerrufliche Freistellung, folgt die Kündigung?

Am Freitag bin ich mit einem Kollegen in einen Konflikt geraten. Dies endete damit, dass ich Ihn körperlich angegriffen habe. Details möchte ich nicht schildern. Folglich wurden wir vom Betriebsrat ''verhört'' und es wurden unsere Aussagen aufgenommen (gleichzeitig). Ich habe hierbei alles zugegeben und auch Reue gezeigt. Insgeheim ist dem Betriebsrat bewusst, wieso es dazu gekommen ist und dementsprechend können sie es auch nachvollziehen, problematisch sei den entsprechenden Personen nach, dass es sich innerhalb des Betriebes ereignete. (Es gab bereits mehrfach Vorfälle mit der betroffenen Person, jedoch ist dies nicht in diesem Maße eskaliert - es war jedoch vorhersehbar) Folglich sollte ich nachhause fahren und vorerst nicht mehr erscheinen, sie würden mit ''Bescheid geben wenn ich wieder zur Arbeit kommen solle''. Diese Wortwahl machte mir Hoffnung. Heute erhielt ich schriftlich die Bestätigung für meine widerrufliche Freistellung - auch hier sehe ich dass eine Kündigung nicht zwingend ist. Nun ist es doch so, dass mein Chef, den ich vielleicht ein mal im Jahr zu sehen bekomme, welcher mich dementsprechend kaum kennt, über mein Arbeitsverhältnis entscheidet? Sollte sich dieser für eine fristlose Kündigung entscheiden, so wäre der Betriebsrat, welcher auf meiner Seite steht, machtlos und ich hätte definitiv verloren?

Zurück zur Frage: ist eine fristlose Kündigung bereits eingeleitet, wird über meinen Status noch ''verhandelt'' oder wurde bereits beschlossen dass ich nicht gekündigt werde? (natürlich mit entsprechenden Konsequenzen, Abmahnung etc.) Sofern dies anhand der Freistellung abzuschätzen ist.

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Rechtlich ist es so, dass solch ein verhalten definitiv eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Der Betriebsrat muss diesbezüglich nur "angehört" werden und hat kein Widerspruchsrecht.

Das bedeutet: Es liegt bei deinem Chef, ob er dich behalten möchte oder nicht. Die Wahrscheinlichkeit ist in der Regel relativ hoch.

Wieso sollte man so ein Verhalten auch dulden? Wenn man sich auf der Arbeit nicht im Griff hat mit seinen Aggressionen, dann besteht auch die Gefahr, dass man zu Kunden ausfallend wird. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob man provoziert wurde oder nicht. Man hat sich einfach auf der Arbeit unter Kontrolle zu haben bzw. sollte man dies ohnehin auch im privaten Umfeld können.

Zur Sicherheit würde ich schon mal Bewerbungen schreiben. Insbesondere stellt sich ja die Frage: Selbst wenn dein Chef dich behalten will, willst du mit der beteiligten Person weiter arbeiten? Wohl kaum.

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Eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz kann grundsätzlich dazu führen, dass dein Freund hier bleiben darf. Es kann sogar soweit gehen, dass er die Deutsche Staatsbürgerschaft kriegt.

Es kann jedoch vorkommen, dass die Ausländerbehörde eine Scheinehe vermutet. Diesbezüglich kann es sein, dass eine Kontrolle stattfindet. Üblicherweise wird das ganze mit einem Fragekatalog über den jeweiligen Partner überprüft. Dabei werden die Partner getrennt über den anderen befragt über Kennenlernen, Hobbys etc.

Wie lange seid ihr jetzt zusammen? Mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft geht man viele Verpflichtungen ein. Unterhalt, gesetzliches Erbrecht etc.

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@bwhoch2 du  hast heute die unqualifizierteste Antwort des Tages geliefert, die dem Fragesteller eine Menge Geld Kosten kann.

Rückt die Feuerwehr zu unrecht aus, dann darf die Feuerwehr die Kosten dem alarmierenden in Rechnung stellen. Je nachdem wie viele Einsatzwagen kommen, kann dies mehrere Tausend Euro kosten. Selbiges gilt natürlich auch für das alarmieren von Polizei, wenn kein sachlicher Grund besteht.

Außerdem sei nochmal auf strafrechtliche Konsequenzen hingewiesen. Ob jetzt ein Feuer da war oder nicht, oder der Nachbar alles wieder bereinigt, könnte zumindest auch strafrechtlich wegen Missbrauch von Notrufen ermittelt werden.

Du kannst den Nachbarn Zivilrechtlich auf Unterlassung verklagen. Dafür ist aber ein Protokoll erforderlich, damit du einen ausreichenden Beweis erbringst. Also Lärmprotokolle, Feuerprotokolle etc.. Erst dann hat man Chancen.

Wenn der Vermieter sich nicht drum kümmern will, dann würde ich einfach die Wohnung wechseln. Will man dem nicht kümmernden Vermieter noch Geld hinterherwerfen, wenn er seine Mieter nicht in Griff hat? Die Kosten für Anwälte, den Stress der gegenseitigen Anzeigen ist es allemal Wert sich dem Stress eines neuen Umzuges anzutun.

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Also nach dem UrhG räumt wird dir ja hinsichtlich des 3D-Programms nur eine private Lizenz eingeräumt. Wenn du es jetzt für ein Prototypen verwendest und später dann verkaufen willst, ändert das ja nichts an einer kommerziellen Nutzung.

Die mit dem 3D-Programm gestalteten Elemente wirst du ja beim Launch nicht entfernen. Dann müsstest du ja bei 0 anfangen. Dann liegt eine kommerzielle Nutzung vor. Das wäre relativ ungünstig, das der Schadensersatz im UrhG relativ weit geht. Ich kann davon in der Regel nur abraten.

Lösung: Entweder in den sauren Apfel beißen und die kommerzielle Version erwerben, oder mit Programmen arbeiten, die kommerzielle Nutzungsrechte einräumen.

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Habe ich einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises?

Guten Abend,

vor knapp einem Jahr habe ich über Ebay-Kleinanzeigen ein NES gebraucht gekauft. Der Käufer hat mir dieses Gerät als funktionsfähig verkauft, wies aber bei der Übergabe darauf hin, er habe das Fernsehkabel nicht, garantiert mir jedoch, dass das Gerät funktioniert. Ich habe daraufhin ein neues Kabel gekauft und die Konsole antesten wollen. Allerdings habe ich kein Bild auf meinem Fernseher empfangen. Daraufhin habe ich mich an einen Retroladen in meiner Stadt gewandt, der sich auch auf Reparaturen dieser Konsolen spezialisiert hat. Dort teilte man mir mit, dass die Konsole nicht zu retten wäre und dass der Vorbesitzer wohl US-Spiele auf der EU-Konsole spielen wollte und nun das Gerät defekt ist. Eine Reparatur würde den Wert des Gerätes übersteigen (ich habe 80€ für das NES gezahlt). Nun war ich nach dem Kauf eine Weile im Ausland und habe mich am 25.06.2016 nochmals an den Verkäufer gewandt. Er versicherte mir nur nochmals, dass das Gerät wohl damals bei ihm funktioniert habe.

Da das Gerät nicht ordnungsgemäß funktioniert habe ich mehrfach den Kaufpreis zurück verlangt, erhielt jedoch keine Antwort. Als ich mich heute nochmals bei ihm gemeldet habe, wies er mich darauf hin, dass er in der Anzeige eine Gewährleistung und Rücknahme ausgeschlossen hatte und er die Konsole nicht zurück nehmen will und mir nun unterstellt, ich habe sie kaputt gemacht und wolle nun das Geld.

Als Käufer habe ich doch bezüglich des Mangels auch Rechte oder täusche ich mich dahingehend?

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Also was hier wieder Leute mit gefährlichem Halbwissen schreiben....

Es ist rechtlich so:

1. Natürlich kann man vertraglich einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren, sofern der Verkäufer eine Privatperson ist.

In deinem Fall ist es aber so, dass wohl eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde (Das Gerät funktioniert). Wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, dann ist ein Gewährleistungsausschluss zumindest im Hinblick auf die vereinbarte Beschaffenheit unzulässig.

--> Heißt zunächst einmal, dass du Gewährleistungsrechte hast.

2. Problematisch ist jedoch, dass die Beweislastumkehr (in den ersten 6 Monaten zeigt sich ein Mangel) nicht gilt, da es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt (In deinem Fall ein Privatverkauf). Dementsprechend müsstest du jetzt den Beweis erbringen, dass das Gerät von Anfang an mangelhaft war (Juristisch heißt dies bei Gefahrübergang). Jetzt geht der Spaß juristisch erst richtig los.

Wann wurde das Gerät Exakt gekauft?

Wann hast du es zum Retroladen gebracht?

Existiert davon ein Gutachten?

Zeugen?

Also die wichtigste Frage ist wie gesagt: Wann war Kaufdatum, wann hast du dich an den Retroshop gewandt, wann das erste mal Kontakt aufgenommen.

Dann müsste ggf. noch nachgewiesen werden, dass das Gerät nicht beim Versandt kaputt ging. Das wird auf jeden Fall wohl hilfsweise vorgetragen werden. Beweistechnisch könnte es relativ eng werden, es sei denn es existiert ein Gutachten vom Retroshop.

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Um die Frage korrekt beantworten zu können müssten wir wissen, wann das Kaufdatum war und wann die erste Reparatur erfolgte.

Erfolgte die erste Reparatur innerhalb von 6 Monaten, so wird vermutet, dass die Sache von Anfang an Mangelhaft war.

Nach 2 erfolglosen Reparaturversuchen kann man den Rücktritt erklären = Staubsauger zurück gegen Geld zurück (Zug um Zug).

Wenn Media Markt den Rücktritt nicht akzeptiert, dann bleibt nur der Klageweg bzw. ein vorgerichtliche Rechtsanwaltsschreiben bewirkt in der Regel auch wunder.

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Also erstmal wie folgt vorgehen:

1. Der Mahnbescheid muss erstmal aus der Welt geschafft werden. Dazu kann man einfach Widerspruch einlegen. Eine Begründung bedarf das ganze nicht. Sofern die Vermieterin dann den Gerichtskostenvorschuss zahlt, geht es dann an das streitige Gericht in das normale Verfahren.

Aber auch du kannst beantragen das Verfahren beim streitigen Gericht durchführen zu lassen, wenn du die Sache für dich geklärt haben willst.

2. Wichtig ist zu wissen, was ihr vertraglich vereinbart habt. Ohne Vertrag ist es immer schwierig eine relativ verbindliche Auskunft zu geben. Was hat es mit dem Boxenerhalt auf sich? Denn oben schreibst du ja du hast einen Tag vor Ende gekündigt. Ist das schriftlich so geregelt wurden? Wenn ihr ohne Rechtsgrund dafür bezahlt habt, könnt ihr im streitigen Verfahren sogar Widerklage erheben und den Betrag gem. § 812 BGB zurückfordern.

Hinsichtlich des Futters muss man ebenfalls gucken ob es vertraglich geregelt ist bzw. ob die Kosten wirklich angefallen sind. Es kann schon sein, dass Kosten entstanden sind, weil zum Beispiel für 8 statt 7 Pferde eingekauft wurde. Halte ich aber für Unwahrscheinlich. Pferdefutter ist kaum eine verderbliche Ware.

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Also Mobbing ist nur unter dem Deckmantel der Beleidigung, Verleumdung oder üble Nachrede strafbar.

Wenn eine Beleidigung vorliegt, dann kann man durchaus eine Anzeige schalten. Geht sogar in den meisten Bundesländern online.

Wenn Mobbing z.B. dadurch begangen wird, dass ein falscher Account bei Facebook mit deinem Namen erstellt wird, um dich bloß zu stellen, dann liegt darin noch keine strafbare Handlung zu sehen. Dort würde dann nur der Zivilrechtsweg bleiben.

Also eine Anzeige ist definitiv ratsam, da der Täter zumindest erstmal Post bekommt. Auch ist dadurch möglich, dass die Polizei eine Gefährderansprache macht. Das heißt: Die Polizei fährt zum Haus des Täters und gibt ihm klar zu verstehen, dass er dies zukünftig besser unterlassen sollte.

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Also diesen Fall hatte der BGH mal zu entscheiden:

Er stellt klar, dass er sich grundsätzlich nicht in das Sexualleben einmischt. Solche Fesselspiele sind i.d.R durch eine Einwilligung nicht strafbar.

Eine Ausnahme zählen hierzu lebensgefährliche Behandlungen. Sprich Würgen bis kurz vor der Ohnmacht. Hier sagt die Rechtsprechung klar: Bei einer solchen abstrakten Gefährlichkeit kann es nicht mehr von einer Einwilligung gedeckt sein.

Also Fesseln ja (wenn BEIDE einwilligen), würgen bis zur Ohnmacht nein.

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Um welches Rechtsgebiet handelt es sich? Strafrecht? Zivilrecht? Verwaltungsrecht?

In der Regel reicht eine Glaubhaftmachung aus z.b. Attest Hausarzt. Im Zweifel am 02.01 in der Geschäftsstelle anrufen. Aber bis zum 03.01 sind ja noch ein paar Tage.

Btw: Wenn es sich um strafrechtliche Sachen handelt und man schon einmal gefehlt hat, dann wird einem nur schwer geglaubt werden. Es kann sein, dass die Polizei sich dann selber nach dem Gesundheitszustand erkundigt und einen dann zum Gericht begleitet.

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Vorab:

ist in dem schriftlichen Mietvertrag irgendwas geregelt, was für dich vom Nachteil ist? Schönheitsreparaturen,  Mieterhöhung , Kaution etc.?

Auch der mündliche Mietvertrag ist grundsätzlich gemäß § 550 BGB wirksam. Die Frage ist, was wurde mündlich abgesprochen?

Man kann den Vermieter anbieten, dass man die mündliche Vereinbarung verschriftlicht. Sprich: Eine gegenseitige Bestätigungen, dass der Mietvertrag mündlich am xx.xx.xxx zum Preis von xx € zustande kam. So sind beide auf der sicheren Seite.

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Du hast mehrere Rechte. Schuld haben wohl beide.

Zunächst würde ich der Person sagen sie soll es dir aushändigen. Händigt sie es dir nicht aus, wäre es strafrechtlich eine Unterschlagung, ggf. sogar Verletzung des Briefgeheimnisses. Alleine um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, wird die Person das Gerät schon aushändigen.

Andernfalls kannst du diese Person gemäß § 985 BGB auf Herausgabe verklagen.

Alternativ:

Kannst du auch gegen die Firma aus § 280 BGB vorgehen. Die Firma hat mit der falschen Zustellung eine vertragliche Nebenpflicht verletzt. Wenn das Eigentum jetzt beschädigt wird oder abhanden kommt, hat die Firma natürlich Schadensersatz zu leisten.

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