Ein Smartphone in Benutzung mit evtl. Gebrauchsspuren soll zollpflichtig sein? Also ich weiß ja nicht... es ist ja nicht so das du ein komplett neues und verpacktes Gerät mit nach Hause nimmst. Rein äußerlich ist es dem Gerät ja nicht anzusehen, wann und wo du es gekauft hast. Musstest du denn dein altes Handy bei der Einreise deklarieren oder Zoll dafür entrichten?
Klar kannst du das, die Idee finde ich gut. Erinnert mich an so einen Kerl, der sowas in der Art im Heckfenster hatte: "Autofahren kann tödlich sein." :)
Das kommt m.E. auch auf die Dringlichkeit an. In Notfällen etc. geht das bestimmt, für Visa o.ä. wird meistens ein Termin vergeben.
Also ich kenne nur "Goldschmied Fabian", ein ca. 30min langer Film, der auf unterhaltsame aber kritische Weise die Entstehung des Geldsystems und dessen immanenten Fehler erklärt.
Im englischen gibt es kein R? Das ist mir aber neu... und wie spricht man dann "run" aus? ;) Also ich spreche das R immer mit, wenn auch auf so komische Weise unterdrückt, dass es gar kein richtiges R mehr ist und wie man es gar nicht recht beschreiben kann...
worth = "wöa(r)fhhhh" oder so :)
Womöglich gibt es auch noch einen Unterschied zwischen amerikanischem und britischem Englisch.
Länge der Streifen: 6,00m
Länge der Unterbrechung (Abstand zwischen den Streifen): 12,00m
Dies sind die heutigen Maße. Auf einigen wenigen Abschnitten, die seit den 1970er Jahren nicht mehr erneuert wurden (weder Belag noch Markierung), findet man teilweise noch die alte Markierung, wo die Länge der Streifen und Unterbrechung beide jeweils 9,00m waren.
Auf der offiziellen Homepage steht nur die verdammte 0180-Nummer (Halsabschneider), es gibt aber auch eine normale Festnetznummer: 0711/93930-0 (unter der Annahme, dass man mit der Durchwahl "0" am Empfang landet). Am besten einfach ausprobieren!
Sinnloses Quatschen und Hetze als ergänzte Themen? Interessant. Meine Intention mit dieser Frage war eigentlich, eine ernsthafte und kritische Diskussion anzuregen. Aber gut.
Also ich finde, die Entscheidung ob kurz oder lang sollte auch nach dem Gesichtspunkt getroffen werden, was der betreffenden Person am besten steht. Jemand kann mit kurzem Haar total cool aussehen, trägt er dann aber mal lang, sieht es möglicherweise total unmöglich aus - was aber auch immer im Auge des Betrachters liegt.
Mein Rezept: So, wie es einen am besten gefällt und wie man am besten zurechtkommt.
Das kommt darauf an, um was für Streams es sich handelt. Sind es z.B. Videos, die über das Flash-Plug-In abgespielt werden, so gibt es Programme, die den Stream (meist FLV oder MP4) abfangen und aufzeichnen können. Diese sind meist kostenpflichtige Shareware (z.B. Replay Media Catcher); ein freies Tool was ich auf die Schnelle gefunden habe ist. z.B. Freecorder.
Wenn du Videos, die über den DivX Web Player wiedergegeben herunterladen möchtest, ist dies oft mit einem kleinen Trick über den Quelltext der HTML-Seite möglich, indem man einfach den Link der AVI-Datei aus dem <param>-Tag des Player-Objekts kopiert und direkt in die Adresszeile des Browsers eingibt. Beispiel:
<param name="src" value="link-zum-video.avi" />
Bzgl. Computer/Laptop:
Computer und Laptops nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbar.
"Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 27.02.2008 (1 BvR 370/07, BVerfGE 270, 274, 303) entschieden, die jüngere Entwicklung der Informationstechnik habe dazu geführt, das informationstechnische Systeme allgegenwärtig und ihre Nutzung für die Lebensführung vieler Bürger von zentraler Bedeutung seien. Dem hat sich das Oberlandesgericht München (B. v. 23.03.2010, 1 W 2689/09, BayVBl. 2010, 546, 547) in der Sache im Wesentlichen angeschlossen, indem es ausführt, es sei diskutabel, dass die ständige Verfügbarkeit eines Computers im Privathaushalt mittlerweile zum notwendigen Lebensbedarf gehöre.
Auch wenn die Rechtsprechung insoweit noch nicht zu einer einhelligen Ansicht gefunden hat, geht die beschließende Kammer mit Blick auf die zuvor genannten Entscheidungen davon aus, dass Computer und Laptops nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbar sind.
Quelle: VG Gießen 8. Kammer, Beschluss vom 08.07.2011, 8 L 2046/11
D.h. Computer und Laptops sollten mittlerweile in ähnlicher Weise wie z.B. Fernseher seit langer Zeit behandelt werden. In deinem konkreten Fall könnte es allerdings bedeuten, dass du bspw. den PC behalten darfst, aber der Laptop sowie der zweite Fernseher weg ist. Kommt aber auf die Umstände an, eine pauschale Aussage lässt sich hier leider nur schwer treffen. Liegt im Ermessen des GV, was für ihn als verwertbar erscheint und was nicht. Das Alter etc. von Geräten spielt hier im ersten Augenblick oft nicht unbedingt die ausschlaggebende Rolle, ein Umstand, der allerdings durchaus fraglich ist.
Bzgl. Computer/Laptop:
Computer und Laptops nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbar.
"Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 27.02.2008 (1 BvR 370/07, BVerfGE 270, 274, 303) entschieden, die jüngere Entwicklung der Informationstechnik habe dazu geführt, das informationstechnische Systeme allgegenwärtig und ihre Nutzung für die Lebensführung vieler Bürger von zentraler Bedeutung seien. Dem hat sich das Oberlandesgericht München (B. v. 23.03.2010, 1 W 2689/09, BayVBl. 2010, 546, 547) in der Sache im Wesentlichen angeschlossen, indem es ausführt, es sei diskutabel, dass die ständige Verfügbarkeit eines Computers im Privathaushalt mittlerweile zum notwendigen Lebensbedarf gehöre.
Auch wenn die Rechtsprechung insoweit noch nicht zu einer einhelligen Ansicht gefunden hat, geht die beschließende Kammer mit Blick auf die zuvor genannten Entscheidungen davon aus, dass Computer und Laptops nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbar sind.
Quelle: VG Gießen 8. Kammer, Beschluss vom 08.07.2011, 8 L 2046/11
D.h. Computer und Laptops sollten mittlerweile in ähnlicher Weise wie z.B. Fernseher behandelt werden.