Ein Organstreitverfahren. War im Falle der 3%-Hürde bei  Europawahlen genauso.

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Kommt auf den konkreten Ablauf an. Beim direktesten Weg (Gewerkschaft geht gegen das Gesetz vor, ohne zuerst vor die Fachgerichte zu gehen) ist es eine (Rechtssatz-)Verfassungsbeschwerde. Geht zB ein Bundesland gegen das Gesetz vor, ist es eine abstrakte Normenkontrolle. Kommt es zu einem (arbeitsgerichtlichen) Verfahren, kann das Gericht an das BVerfG vorlegen, was dann eine konkrete Normenkontrolle wäre.

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Es gibt keinen - jedenfalls nicht speziell für das Verfassungsbeschwerdeverfahren. Für Organstreitverfahren vor dem BVerfG gibts den § 66 BVerfGG; in anderen Verfahrensarten geht man davon aus, dass ein allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsatz existiert, wonach das Gericht Verfahren aus Praktikabilitätsgründen (in erster Linie: selber Gegenstand) verbinden und gemeinsam entscheiden. Das ist auch schon seit Jahrzehnten ständige Praxis des Gerichts, also nichts besonderes (mehr).

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Versuch' es mal mit PATH als Namen der Umgebungsvariable anstatt "patch"

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Welches Betriebssystem? Ausserdem sollte die Variable nicht patch sondern wohl PATH heissen...

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Sieht nicht so gut aus:

http://www.test.de/Bearbeitungsgebuehr-bei-Krediten-Sparkasse-macht-Rueckzieher-4433683-4433685/

Die Revision wurde zurückgenommen, d.h. in diesem Verfahren wird es keine BGH-Entscheidung mehr geben...

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Ok - jetzt wird es mir klarer. Das Grundbuchamt will wissen, ob der Verkauf genehmigungspflichtig ist; grundsätzlich ist gemäß §§ 1 und 2 GVO jeder Grundstücksverkauf in den "neuen Bundesländern" genehmigungspflichtig nach der Grundstücksverkehrsordnung. Damit soll sichergestellt werden, dass das Grundstück nicht von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz betroffen ist (enteignete Alteigentümer).

Die Möglichkeit der Eigentumsrückverfolgung dient eigentlich der Verfahrensbeschleunigung. Das Grundbuchamt kann in bestimmten Fällen selber prüfen, ob eine Genehmigung nach der GVO entbehrlich ist. Einer dieser Fälle ist § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GVO. Eine Genehmigung nach der GVO ist nach dieser Vorschrift dann nicht erforderlich, wenn der Veräußerer selbst seit 29.01.1933 ununterbrochen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war, oder wenn derzeit jemand als Eigentümer eingetragen ist, der den damaligen Eigentümer beerbt hat. Dann sind Ansprüche nach dem Vermögensgesetz praktisch nicht möglich.

Das Problem ist wahrscheinlich weniger, den damaligen Eigentümer nachzuweisen, als vielmehr auch die ununterbrochene "Legitimationskette" bis zur aktuell eingetragenen Person. Das ist relativ aufwendig, da es damit auf die Erbfolge ankommt - eine ziemlich komplexe Problematik! Da können außer Kaufverträgen und Grundbuchauszügen noch andere Dokumente relevant sein.

Ob eine Eigentumsrückverfolgung in jedem Fall stattfindet, kann ich nicht sagen - ich kann es mir aber vorstellen, wenn zumindest einige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass kein "erzwungener" Eigentümerwechsel stattfand. Zudem ist sie das "kleinere Übel" im Vergleich zu einer (kostenpflichtigen) GVO-Genehmigung.

Zum "Anspruch von 0,5%" kann ich mangels näherer Angaben leider nichts sagen - sollen das die Verfahrenskosten sein?

Insgesamt: Eine Verfahrensdauer von mehreren Monaten für eine Eigentumsrückverfolgung über 80 Jahre erscheint mir noch nicht übertrieben lang. Auch in den alten Bundesländern kann die Eigentumsumschreibung mehrere Monate dauern. Ob die Dauer tatsächlich angemessen ist, kann man anhand der Angaben nicht beurteilen.

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Die Frage ist ziemlich bruchstückhaft - ich gehe mal davon aus, dass es um die Altersgrenze von 30 Jahren in der KVdS geht und um eine Möglichkeit, diese Grenze hinauszuschieben, weil man gerne weiterhin eine günstige KV haben möchte.

Mit "schulische Ausbildung" ist wahrscheinlich ein Angebot des "Zweiten Bildungswegs" gemeint?

Egal - jedenfalls nehme ich an, dass der ehemals "normale" Wehrdienst für eine Verschiebung der 30-Jahre-Grenze nicht ausreicht. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiel für einen Verlängerungsgrund

"Eingehen einer insgesamt mindestens achtjährigen Dienstverpflichtung
als Soldat oder Polizeivollzugsbeamter im Bundesgrenzschutz auf Zeit
bei einem Dienstbeginn vor Vollendung des 22. Lebensjahres,"

Von den acht Jahren ist der normale Wehrdienst so weit entfernt, dass schon wirklich außergewöhnliche Gründe dazu kommen müssen, um eine Verlängerung der KVdS zu rechtfertigen.

Es kommt auf jeden Fall auf die genauen Hinderungsgründe an. Eine pauschale Wehrdienstanrechnung findet sicherlich nicht statt. Das ist ja auch dann nicht der Fall, wenn sich der Wehrdienst an den Schulabschluss anschließt. Dann verlängert sich zwar der mögliche Verbleib in der Familienversicherung (von 25 auf 26. Lebensjahr), aber nicht die KVdS (weiterhin bis 30). Dass es nur deswegen anders sein soll, weil sich an den Wehrdienst noch eine Schuldausbildung anschloss, halte ich für extrem unwahrscheinlich.

Wenn Du sichergehen möchtest, wende Dich zwecks Beratung an Deine Krankenkasse. Wahrscheinlich neutraler, aber dafür teurer wäre ein Anwalt für Sozialrecht. Vielleicht kann auch das Studentenwerk einen Rat geben (aber dafür ist die Frage schon ziemlich speziell versicherungsrechtlich...).

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Was steht in den Buchungs- und in den Versicherungsbedingungen? Ohne deren Kenntnis wird man die Frage nicht seriös beantworten können, fürchte ich.

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... und mir ist sehr unverständlich, was denn nun die Frage ist... geht es um die Dauer oder um die Tatsache, dass überhaupt eine Eigentumsrückverfolgung stattfindet, oder um was ganz anderes?

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Wenn es um ein Bild geht, kannst Du einfache Inhalte einfach in das alt- bzw das title-Attribut setzen - d.h. Du brauchst dafür gar kein Javascript. Der Text folgt dann aber nicht der Maus, sondern wird nur ein- bzw ausgeblendet.

Wenn die Lösung flexibler sein soll (beliebiger div-Container oder anderes Element), wird es etwas aufwändiger. Dann müßte man das Beispiel "nur" um zwei Funktionen erweitern.

Angenommen, der Text soll eingeblendet werden, wenn sich die Maus über einem bestimmten div-Element befindet; dann müßte man für das div um zwei Event-Handler erweitern, die die Events onmouseover und onmouseout auswerten (also wenn der Cursor über den div gezogen wird oder ihn wieder verlässt).

Onmouseover setzt eine variable auf true und blendet den Text ein, onmouseout auf false (und blendet aus). Dann muss die Funktion MouseEvent() von der Beispielseite nur nor prüfen, ob die Variable true ist. Das nur so theoretisch, ob das performant und brwoserübergreifend funtioniert, müsste man testen. Der Kern ist jedenfalls die Auswertung der Events onmouseover und onmouseout.

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Kenn beide.....

Meinst Du http://de.wikipedia.org/wiki/Turoyo ? Suryoyo ist laut Wikipedia eher eine Bezeichnung für Anhänger einer bestimmten kirchlichen Tradition. Turoyo ist einer der wenigen noch heute gesprochenen aramäischen Dialekte.

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Das ist aus dem Neuen Testament, erster Brief des Paulus an die Thessaloniker, Buch 5 Vers 16. Ich nehme mal an, dass es da keine originäre aramäische Fassung gibt, eventuell spätere moderne Übersetzungen ins Aramäische. Wenn Du dem "Orignial" möglichst nahe kommen willst, wäre die griechische Version wahrscheinlich besser geeignet.

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Die richtige Übersetzung hast Du schon, die Worte kommen in der Bibel zB im Buch Josua, Kapitel 1, Vers 9 vor: http://www.bibelwissenschaft.de/nc/online-bibeln/gute-nachricht-bibel/lesen-im-bibeltext/bibelstelle/jos%201,%209/anzeige/context/#iv - dort kann man auch in den hebräischen Text "umschalten" und hat die Vokalisierung dazu.

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Muss es aramäisch sein? Der Text ist aus Josua, Buch1, Vers 5b und 9b. Die hebräische Version dieses Textes aus der Biblia Hebraica Stuttgartensia gibts online. Er sieht etwa so aus:

לֹ֥א אַרְפְּךָ֖ וְלֹ֥א אֶעֶזְבֶֽךָּ׃
אַֽל־תַּעֲרֹ֖ץ וְאַל־תֵּחָ֑ת כִּ֤י עִמְּךָ֙ יְהוָ֣ה אֱלֹהֶ֔יךָ בְּכֹ֖ל אֲשֶׁ֥ר תֵּלֵֽךְ׃

Der hebräische Texte lautet transkribiert in etwa wie folgt (Transkription nicht nach wissenschaftlichen Standards...):

Lo arpecha we lo ä'äsbecha.

Al-taaroz we-al-techat; ki-imcha adonai elohächa be-kol aschär telech.

Die fett gesetzten Vokale haben jeweils die Betonung. Das fünfte Wort, das Verb ä'äsbecha, (hebräisch: אֶעֶזְבֶֽךָּ) hat tatsächlich zwei leicht abgesetzte Ä-Laute am Anfang.

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Ich nehme an, es geht nicht um den Versicherungsanteil, sondern um den Zuschuss gemäß § 257 Absatz 2 Satz 1 2. Alternative SGB V: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__257.html - Anspruchsinhaber ist nach dem Gesetzestext der Beschäftigte. An wen will denn der Arbeitgeber sonst zahlen? An die PKV?

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Was geprüft werden muss, hängt zuallererst von der Fallfrage ab. Wenn ein "umfassendes Gutachten" verlangt wird, muss man mehr prüfen, als wenn nur "Gegenrechte des Schuldners" gefragt sind. Wenn Zahlungsansprüche (Primäranspruch - zB Kaufpreis) gefragt sind, sollte man an alle möglichen Varianten denken, die den Anspruch scheitern lassen können. So abstrakt lässt sich das m.E, nicht beantworten - es kommt auf die Aufgabenstellung an.

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Möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 124 OWiG: http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__124.html - vielleicht interessiert sich das örtliche Ordnungsamt dafür.

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