Räumt die Gemeinde im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit einen Fehler ein und nimmt den belastenden Akt zurück, sollte der Antragsteller/Kläger - will er die Kostenlast vermeiden - den Antrag/die Klage nicht zurücknehmen, sondern die Hauptsache für erledigt erklären. Dann werden die Kosten nach Billigkeit, in der Regel also nach dem wahrscheinlichen Ausgang des Verfahrens oder danach, wer den Rechtsstreit provoziert hat, verteilt. Sieht die Gemeinde ihren Fehler ein, trägt sie also folglich die Kosten. Gerichte fragen in einer solchen Situation oft, ob der Antrag zurückgenommen werden soll. Fällt der Ast./Kl. darauf herein, ist der Kostenbeschluss einfacher (weil automatisch nach Gesetz), während bei Erledigungserklärung oft summarische Erörterungen über den wahrscheinlichen Ausgang des Rechtsstreits gemacht werden müssen.
Die Klage dürfte aus den in den bisherigen Antworten genannten Gründen (Kausalität, Verschulden) keine Aussicht auf Erfolg haben. Unabhängig davon ist natürlich aus taktischen Gründen von einer Klage abzuraten, solange man weiter die Beförderung anstrebt.
In der Regel setzt das Gericht (der den Fall bearbeitende Berichterstatter) eine Frist für die Stellungnahme zu einem Schriftsatz des jeweiligen Prozessgegners. Ist das unterblieben (es heißt dann im gerichtlichen Übermittlungsschreiben nur: "zur Kenntnis" und nicht "... und Stellungnahme bis ..."). Ist eine Fristsetzung unterblieben, bringt das Gericht damit zum Ausdruck, dass die Sache "ausgeschrieben" ist, d. h. das sie jetzt entscheidungsreif ist. Jetzt ist es Aufgabe des Gerichts, in angemessener Zeit zu entscheiden. Was angemessen ist, hängt vom Streitgegenstand ab (z. B. bei einem zeitgebundenen Anspruch, Gefahr der Erledigung durch Zeitablauf) sowie von der Belastung des Gerichts, vor allem also davon, ob ältere oder vorrangigere Verfahren vorher entschieden werden müssen. Gibt es Anzeichen dafür, dass das Gericht aus unsachlichen Gründen nicht entscheidet, empfiehlt es sich, zunächst unter Hinweis auf die besondere Eilbedürftigkeit eine Entscheidung anzumahnen. Geschieht weiter nichts, sieht das Gesetz eine Verzögerungsrüge vor. Ihr Anwalt ist damit sicherlich vertraut.
Das Verfahrensermessen ist im Bereich des VwVfG in § 10 geregelt. Dieser lautet:
§ 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens1Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. 2Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
Aus § 48 Abs. 1 S. 2 und dem Zweck der Regelung in Abs. 4 S. 1 (Vertrauensschutz des Begünstigten) folgt zwingend, dass die Vorschrift nur auf begünstigende VAe anzuwenden ist.
Es wäre gut zu wissen, für welche Arbeit die Frage zu beantworten ist (Seminararbeit?) und was Ihre Voraussetzungen für eine wissenschaftliche Befassung damit sind. Vorschriften über Verschwiegenheit gibt es sicherlich auch in Österreich - wie in Deutschland - in zahlreichen Rechtsgebieten und entsprechenden Gesetzen. Der zuverlässigste Zugang scheint mir zu sein, einige aktuelle Kommentare zur Hand zu nehmen und bei den Erläuterungen zu einschlägigen Normen nachzuschauen. Dort finden sich meist zahlreiche Hinweise auf Abhandlungen zur Verschwiegenheitspflicht mit Belegen zur Geschichte. Das setzt natürlich die Möglichkeit des Zugangs zu einr juristischen Fachbibliothek voraus. Also: Ohne etwas tiefer Graben wird die Aufgabe wohl nicht befriedigend erledigt werden können.
Die Antworten 2 u. 3 sind im Grundsatz richtig, d. h. es gibt nur einen Streitgegenstand im Verwaltungsgerichtsprozess, nämlich der Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... (Datum des ersten Widerspruchsbescheids). Aus formalen Gründen und zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt es sich, dem Gericht den Sachverhalt (zweiter Widerspruchsbescheid) mitzuteilen und den Klageantrag sicherheitshalber wie folgt zu fassen: den Bescheid vom in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom ... und .... aufzuheben und (sofern eine Verpflichtungsklage auf höhere Besoldung erhoben wird) die Bekl. zu verpflichten, .... Dieses Vorgehen ist vor allem dann anzuraten, wenn der erste Widerspruchsbescheid, der irrtümlich auf den zweiten Widerspruch vom April ergangen ist, diesen als unzulässig, weil verspätet abgewiesen haben sollte. Dann würden nämlich zwei sich widersprechende Widerspruchsbescheide vorliegen. Gehen beide Widerspruchsbescheide inhaltlich auf die Sache ein, handelt es sich bei dem zweiten Widerspruchsbescheid um einen sog. wiederholenden Widerspruchsbescheid.
Die Frage wirft zwei Aspekte auf. Zunächst ist problematisch, ob diese nicht hoheitliche Tätigkeit mit dem Beamtenstatus generell und in Sonderheit mit dem abstrakten Amt entsprechend der konkreten Laufbahn vereinbar ist. Mit Recht wurde schon darauf hingewiesen, dass die nicht hoheitliche Tätigkeit nicht zur Rechtswidrigkeit des Einsatzes führt. Ob die Tätigkeit "amtsangemessen" ist, muss nach den Einzelfallumständen beantwortet werden. Eine offensichtlich unterwertige Beschäftigung darf der Beamte ablehnen.
Bei einer gesetzwidrigen oder "moralisch anstößigen" Tätigkeit steht dem Beamten das Recht der Remonstration zu. Eine eigenmächtige Arbeitsverweigerung wird man nur in - kaum vorstellbaren - offenkundigen Fällen bejahen können. Ggf. muss der Beamte bei unbefriedigendem Ausgang des Remonstrationsverfahrens den Klageweg vor den Verwaltgungsgerichten beschreiten (Feststellungsklage).
Der Anschlussbeitrag dient dem Vorteilsausgleich. Auf die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen kommt es nicht an. Entscheidend ist der in der Ortssatzung bestimmte Verteilungsmaßstab. Die Größe eines Grundstücks könnte bei einem Flächenmaßstab u. U. eine Rolle spielen (Tiefenbegrenzung bei großen Grundstücken an der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich bei unbeplanten Grundstücken). Es gibt dazu unterschiedliche Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte. In Hessen (HessKAG) ist nach meiner Kenntnis keine Privilegierung durch Tiefenbegrenzung vorgesehen (s. § 11 HessKAG). Hier dürfte wohl keine Minderung des in der Ortssatzung vorgesehenen Beitrags wegen der Grundstücksgröße möglich sein.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist in dieser Situation nicht zu empfehlen. Man sagt ja nicht ganz zu unrecht, Dienstaufsichtsbeschwerden seien "frist-, kosten- und erfolglos". - Es hätte der Hundehalterin auffallen müssen, dass ihr kein Befreiungsbescheid zugegangen ist (den sollte man ja beim Ausführen des Hundes bei sich haben, um bei Kontrollen die Befreiung belegen zu können und unnötige Ermittlungen zu vermeiden). Hier hilft nur eins: die Behörde über den "Verbotsirrtum" aufklären und die Einstellung des Verfahrens beantragen.
Der einzelne Polizeibeamte hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, seinen Aufgabenbereich zu wechseln (juristisch: eine Umsetzung vornehmen zu lassen). Ausnahmen bestehen dann, wenn in Laufbahnvorschriften entsprechendes vorgeshen ist, eine Verwaltungspraxis über längere Zeit besteht (Bindung durch Gleichheitssatz) oder eine - ausnahmsweise - bindende schriftliche Zusaicherung vorliegt. Die zitierte Formulierung (wird angestrebt) zeigt zumindest, dass die personalführende Stelle sich Ausnahmen vorstellen kann. Dann müssten aber besondere Umstände gegeben sein. Bei allem ist auch zu beachten, dass die Einhaltung der regelmäßigen Verweildauer auf einem Dienstposten dazu dient, die Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen zu verbessern. So wie die Dinge hier zu liegen scheinen, dürften nur gute Argumente für eine ausnahmsweise vorzunehmende Umsetzung zum Ziel führen.
Nach den meisten Beihilfevorschriften der Länder handelt es sich bei der einjährigen Antragsfrist um eine sog. materielle Ausschlussfrist, bei der es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis gibt. In einigen Beihilfeverordnungen ist allerdings die Möglichkeit einer solchen Wiedereinsetzung jetzt ausdrücklich vorgesehen. Es kommt also hier zunächst auf das konkret geltende Landesrecht an. Bei der Wiedereinsetzung sind allerdings Fristen zu beachten (i. d. R. zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses; und nach einem Jahr nach diesem Ereignis gibt es keine Wiedereinsetzung). Dieser Mechanismis müsste eigentlich in dem ablehnenden Bescheid erläutert worden sein. Unabhängig von der Wiedereinsetzung könnte sich hier allerdings die Frage stellen, ob die Einjahresfrist überhaupt zu laufen begonnen hat. Bei einer geschäftsunfähigen Person (Demenz) setzt der wirksame Zugang eines Bescheides voraus, dass der Bescheid an eine zum Empfang berechtigte Person gegangen ist, z. B. an einen Betreuer. Hier kommt es also auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Da es augenscheinlich um erhebliche Beträge geht, ist die Zuziehung eines im Verwaltungsrecht erfahrenen Fachanwaltes zu empfehlen. Sollte die Versäumung eventueller Fristen auf einem Verschulden z. B. des Betreuers beruhen, kommt als letzte Möglichkeit die Geltgendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen diese Person in Betracht.
Es ist nur schwer vorstellbar, dass der Sachverhalte einer HA so gestaltet wird, dass es nach den gestellten Fragen auf einen Meinungsstreit nicht ankommt. Falls aber eine solche "Falle" ("Scheinmeinungsstreit) tatsächlich eingebaut worden sein sollte, so ist bei der Fall-Lösung kurz darauf einzugehen, dass es auf den Meinungsstreit für die Lösung nicht ankommt. Es wäre grob fehlerhaft, den Meinungsstreit zu lösen, um dann festzustellen, dass es auf ihn nicht ankommt.
Eigene Lösungsansätze ("Argujmente selbst erdenken"), d. h.l solche, die nicht bereits in der LiLiteratur oder Rechtsprechung vertreten werden, sind positiv zu bewerten. Natürlich müssen sie fallbezogen sein. Reines Herumtheoretisieren ist negativ zu beurteilen, auch wenn es schlaue Gedanken sind.
Wenn ich fremde Meinungen übernehme, sind die Quellen zu nennen. Es genügt aber, eine wichtige zu nennen (z. B. einen Standardkommentar, etwa mit dem Hinweis: so etwa ...).
Die technischen Fragen am Ende sind nach den jeweiligen Bearbeitungshinweisen der Aufgabensteller zu beantworten.
Nach dem Gesetz gibt es keine Verlängerung des Personalausweises. Ist die Gültigkeitsdauer (in der Regel 10 Jahre) abgelaufen, muss ein neuer PA beantragt werden. Das Gesetz verlangt nicht die Vorlage einer Personenstandsurkunde, sondern weist nur darauf hin, dass bei Zweifeln über die Identität des Antragstellers die nötigen Erhebungen anzustellen sind. Das kann im Einzelfall bedeuten, dass die Vorlage einer Personenstandsurkunde verlangt werden kann. Ich vermute, dass so etwas auch in den - mir nicht zugänglichen - Verwaltungsvorschriften, die eine gleichmäßige Verwaltungsübung gewährleisten sollen, geregelt ist. Die einschlägigen Vorschriften befinden sich in §§ 6 I, V, 9 III 3 PersonalauswG.
Möglicherweise verstößt die PolizeiVO als lokales Recht gegen höherrangiges Landesrecht, wenn dort z. B. entsprechender Lärm in der Mittagszeit - üblicherweise von 13 bis 15 Uhr - untersagt ist.
Ohne genauen Sachverhalt kann die Frage nur kursorisch beantwortet werden. Die genannten Handlungsformen spielen eigentlich nur im Strafrecht eine Rolle. Auf Anhieb ist mir keine verwaltungsrechtlich erhebliche Konstellation bekannt, bei der es auf die Unterscheidung ankommt. Der Prof. hat deshalb vermutlich Recht; eine ausufernde Darstellung in der Arbeit dürfte deshalb nicht angeraten sein.
Der Sachverhalt wird nicht recht deutlich. Sofern noch keine vertragliche Bindung der Gemeinde mit einem Investor eingegangen wurde, kann ein Bürgerbegehren durchgeführt werden. Ein Bürgerbegehren kann nicht zum Ziel haben, die Gemeinde zu einem vertragsbrüchigen und ggf. schadensersatzpflichtigen Verhalten zu zwingen. Die Formulierung in der Beschlussvorlage "zielt darauf hin" scheint unbedenklich.
Die Frage ist mit Ja zu beantworten. In der Fachliteratur zum BeurkG zählen zu den amtlichen Lichtbildausweisen (oder amtlichen Ausweisen mit Lichtbild) üblicherweise Personalausweis, Pass, Führerschein und Dienstausweis. Nun ist allerdings zu beachten, dass es sich bei dem Hermes-Versand um eine Privatperson handelt, und die kann in ihren Geschäftsbedingungen durchaus ein anderes Verständnis von amtlichen bzw. juristischen Begriffen zugrunde legen. Hier allerdings müsste Hermes im Streitfall sich auf die gängige Definition (s. o.) verweisen lassen.
Da die äußere Wirksamkeit eines VA mit der Bekanntgabe an den Adressaten eintritt, könnte man die Auffassung vertreten, dass sie nie endet (bzw. erst mit dem rechtlichen Ende des Empfängers). Diese spitzfindige Antwort ist aber wohl nicht gemeint. Da äußere Wirksamkeit inhaltlich die Bindung des Adressaten meint, endet diese mit der Aufhebung des VA vor Eintritt der inneren Bindung oder - nachdem innere Bindung eingetreten ist - mit der wirksamen Rücknahme bzw dem Widerruf des VA.
Von einer Klage ist abzuraten, da die Prüfbehörde vermutlich richtig entgschieden hat. In einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dazu heißt es dazu: Die gesetzlichen Neuregelungen über die Vorratsdatenspeicherung beinhalten auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 14 Absatz I GG. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 16. 3. 1971 (BVerfGE 30, BVERFGE Jahr 30 Seite 292 [BVERFGE Jahr 30 Seite 334f.] = NJW 1971, NJW Jahr 1971 Seite 1255) nämlich deutlich gemacht, dass sich die Grenzen für die Indienstnahme Privater – gerade auch hinsichtlich der ihnen obliegenden Kosten – vor allem aus Art. GG Artikel 12 GG Artikel 12 Absatz I und Art. GG Artikel 3 GG Artikel 3 Absatz I GG ergeben. In Abgrenzung zu Art. GG Artikel 12 GG Artikel 12 Absatz I GG, der persönlichkeitsbezogen und zukunftsgerichtet sei, sei der Schutzbereich des Art. 14 Absatz I GG nur auf den Bestand an vermögenswerten Gütern bezogen, umfasse also nur Rechtspositionen, die bereits bestünden und nicht bloße Chancen und Verdienstmöglichkeiten. Werde die Ausübung einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit geregelt, sei man in seiner Eigenschaft als Unternehmer, nicht aber als Eigentümer des Unternehmens betroffen. Anders sei dies nur dann, „wenn die einem Unternehmen auferlegten Handlungspflichten so weit gingen, dass sie sich im wirtschaftlichen Ergebnis als Eingriff in die Substanz des Gewerbebetriebs darstellten”. Davon kann hier generell, aber ersichtlich auch im Einzelfall nicht die Rede sein.